Definitionen
Veränderungssperre
§ 14 BauGB · Öffentliches RechtDie Veränderungssperre ist eine Satzung der Gemeinde, durch die zur Sicherung der Planung für einen künftigen Bebauungsplan bestimmte Veränderungen und Nutzungsänderungen im betroffenen Gebiet untersagt werden, sobald ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst worden ist.
Die Sperre schützt die künftige Planung, setzt aber einen bereits gefassten Aufstellungsbeschluss voraus.
- Vor InkrafttretenBaurechtliche GenehmigungDas Vorhaben erhält seine baurechtliche Genehmigung, bevor die Sperre wirksam wird.
- InkrafttretenBeginn der SperrwirkungDie Sperre hindert das zuvor baurechtlich genehmigte Vorhaben nicht.
- Baurechtliche Genehmigung Das Vorhaben erhält seine baurechtliche Genehmigung, bevor die Sperre wirksam wird.
- Beginn der Sperrwirkung Die Sperre hindert das zuvor baurechtlich genehmigte Vorhaben nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
4Der Gemeinderat beschließt, für ein bisher unbeplantes Viertel einen Bebauungsplan mit einem Wohngebiet und festgelegten Gebäudehöhen aufzustellen. Die Gemeinde macht diesen Beschluss öffentlich bekannt. 2Um diese Planung abzusichern, 1erlässt und veröffentlicht die Gemeinde für genau dieses Viertel eine Satzung. 3Sie untersagt dort vorübergehend den Bau neuer Gebäude und den Wechsel zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung.
Trifft „Veränderungssperre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSatzung der GemeindeDie Gemeinde hat die Regelung als Satzung erlassen.
- 2erfülltSicherung der Planung eines künftigen BebauungsplansGeschützt wird die konkret beschriebene Planung für das künftige Wohngebiet.
- 3erfülltVerbot bestimmter Veränderungen und Nutzungsänderungen im betroffenen GebietDie Regelung verbietet Neubauten und bestimmte Nutzungswechsel innerhalb des vorgesehenen Plangebiets.
- 4erfülltBereits gefasster AufstellungsbeschlussDer Beschluss zur Planaufstellung liegt bereits vor Erlass der Satzung vor.
Für ein bisher unbeplantes Viertel will die Gemeinde einen Bebauungsplan mit einem Wohngebiet und festgelegten Gebäudehöhen erarbeiten. Einen Beschluss, diesen Plan aufzustellen, hat der Gemeinderat noch nicht gefasst. 2Um diese Planung abzusichern, 1erlässt und veröffentlicht die Gemeinde für genau dieses Viertel eine Satzung. 3Sie untersagt dort vorübergehend den Bau neuer Gebäude und den Wechsel zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung.
Trifft „Veränderungssperre“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSatzung der GemeindeDie Gemeinde hat die Regelung in Satzungsform erlassen.
- 2erfülltSicherung der Planung eines künftigen BebauungsplansDie Regelung soll die konkret beschriebene Planung für das künftige Wohngebiet schützen.
- 3erfülltVerbot bestimmter Veränderungen und Nutzungsänderungen im betroffenen GebietDie Regelung enthält dieselben räumlich begrenzten Bauverbote und Nutzungsbeschränkungen wie im ersten Fall.
- 4fehltBereits gefasster AufstellungsbeschlussDer erforderliche Aufstellungsbeschluss fehlt, weshalb die als Satzung erlassene Sperre unwirksam ist.
Typische Fehler
FehlerDie Entscheidung über eine Ausnahme wird allein der Gemeinde zugeordnet.
RichtigZuständig ist die Baugenehmigungsbehörde; dabei ist das gemeindliche Einvernehmen erforderlich.