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Veränderungssperre

§ 14 BauGB · Öffentliches Recht

Die Veränderungssperre ist eine Satzung der Gemeinde, durch die zur Sicherung der Planung für einen künftigen Bebauungsplan bestimmte Veränderungen und Nutzungsänderungen im betroffenen Gebiet untersagt werden, sobald ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst worden ist.

Merksatz

Die Sperre schützt die künftige Planung, setzt aber einen bereits gefassten Aufstellungsbeschluss voraus.

Was gilt bei einer früheren Genehmigung?Der Zeitstrahl zeigt ein Vorhaben, das bereits vor Beginn der Sperre baurechtlich genehmigt wurde.
  1. Vor Inkrafttreten
    Baurechtliche Genehmigung
    Das Vorhaben erhält seine baurechtliche Genehmigung, bevor die Sperre wirksam wird.
  2. Inkrafttreten
    Beginn der Sperrwirkung
    Die Sperre hindert das zuvor baurechtlich genehmigte Vorhaben nicht.
  1. Baurechtliche Genehmigung Das Vorhaben erhält seine baurechtliche Genehmigung, bevor die Sperre wirksam wird.
  2. Beginn der Sperrwirkung Die Sperre hindert das zuvor baurechtlich genehmigte Vorhaben nicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

4Der Gemeinderat beschließt, für ein bisher unbeplantes Viertel einen Bebauungsplan mit einem Wohngebiet und festgelegten Gebäudehöhen aufzustellen. Die Gemeinde macht diesen Beschluss öffentlich bekannt. 2Um diese Planung abzusichern, 1erlässt und veröffentlicht die Gemeinde für genau dieses Viertel eine Satzung. 3Sie untersagt dort vorübergehend den Bau neuer Gebäude und den Wechsel zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung.

Trifft „Veränderungssperre“ hier zu?

„Veränderungssperre“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Satzung der Gemeinde
    Die Gemeinde hat die Regelung als Satzung erlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans
    Geschützt wird die konkret beschriebene Planung für das künftige Wohngebiet.
    erfüllt
  3. 3
    Verbot bestimmter Veränderungen und Nutzungsänderungen im betroffenen Gebiet
    Die Regelung verbietet Neubauten und bestimmte Nutzungswechsel innerhalb des vorgesehenen Plangebiets.
    erfüllt
  4. 4
    Bereits gefasster Aufstellungsbeschluss
    Der Beschluss zur Planaufstellung liegt bereits vor Erlass der Satzung vor.
    erfüllt
BFall B

Für ein bisher unbeplantes Viertel will die Gemeinde einen Bebauungsplan mit einem Wohngebiet und festgelegten Gebäudehöhen erarbeiten. Einen Beschluss, diesen Plan aufzustellen, hat der Gemeinderat noch nicht gefasst. 2Um diese Planung abzusichern, 1erlässt und veröffentlicht die Gemeinde für genau dieses Viertel eine Satzung. 3Sie untersagt dort vorübergehend den Bau neuer Gebäude und den Wechsel zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung.

Trifft „Veränderungssperre“ hier zu?

„Veränderungssperre“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bereits gefasster Aufstellungsbeschluss

An der Definition geprüft

  1. 1
    Satzung der Gemeinde
    Die Gemeinde hat die Regelung in Satzungsform erlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Sicherung der Planung eines künftigen Bebauungsplans
    Die Regelung soll die konkret beschriebene Planung für das künftige Wohngebiet schützen.
    erfüllt
  3. 3
    Verbot bestimmter Veränderungen und Nutzungsänderungen im betroffenen Gebiet
    Die Regelung enthält dieselben räumlich begrenzten Bauverbote und Nutzungsbeschränkungen wie im ersten Fall.
    erfüllt
  4. 4
    Bereits gefasster Aufstellungsbeschluss
    Der erforderliche Aufstellungsbeschluss fehlt, weshalb die als Satzung erlassene Sperre unwirksam ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Entscheidung über eine Ausnahme wird allein der Gemeinde zugeordnet.

RichtigZuständig ist die Baugenehmigungsbehörde; dabei ist das gemeindliche Einvernehmen erforderlich.

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