Definitionen
Veränderung des Erscheinungsbildes
§§ 81a Abs. 1, 81b Abs. 1 StPO · StrafrechtDie Veränderung des Erscheinungsbildes ist eine Maßnahme, mit der das Aussehen des Beschuldigten für Zwecke des Strafverfahrens, insbesondere für eine Gegenüberstellung oder Lichtbildvorlage, dem Tatzeitzustand angenähert wird (etwa Abnahme oder Anlegen eines Bartes, Veränderung der Frisur). Das BVerfG und die traditionell vorherrschende Ansicht stützen sie auf § 81a Abs. 1 StPO, eine Gegenansicht auf die „ähnlichen Maßnahmen“ des § 81b Abs. 1 StPO. Sie ist auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig, soweit sie verhältnismäßig ist; eine aktive Mitwirkung kann nicht erzwungen werden.
Die Befugnis zur Veränderung des Aussehens erlaubt Duldungszwang, aber keinen Zwang zur aktiven Mitwirkung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Polizei ermittelt gegen Leon wegen eines Raubüberfalls; eine Zeugin beschreibt den Täter mit nach hinten gekämmten Haaren. 2Bei einer Befragung soll die Zeugin den Täter aus mehreren Personen auswählen; Leons Haare fallen inzwischen über Stirn und Augenbrauen. 3Eine Polizistin kämmt sie deshalb mit etwas Wasser nach hinten, 5obwohl Leon widerspricht und selbst nichts tut. 4Das Kämmen dauert wenige Sekunden, verursacht keine Schmerzen und lässt sich durch Zurückkämmen sofort rückgängig machen.
Trifft „Veränderung des Erscheinungsbildes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄnderung des Aussehens eines BeschuldigtenDie gegen Leon gerichteten Ermittlungen machen ihn zum Beschuldigten, dessen Frisur die Polizistin verändert.
- 2erfülltZweck des StrafverfahrensDie Maßnahme soll die Identifizierung des Täters im laufenden Verfahren ermöglichen.
- 3erfülltAnnäherung an den TatzeitzustandDie Haare werden so angeordnet, wie die Zeugin sie beim Täter zur Tatzeit gesehen hat.
- 4erfülltVerhältnismäßigkeitDie kurzzeitige, geringfügige Anpassung der Frisur ist zur Täteridentifizierung bei einem Raubüberfall verhältnismäßig.
- 5erfülltKeine erzwungene aktive MitwirkungLeon muss das Kämmen lediglich dulden und keine eigenen Handlungen ausführen.
1Die Polizei ermittelt gegen Leon wegen eines Raubüberfalls; die Zeugin beschreibt den Täter mit einem rasierten Kopf, während Leon inzwischen lange Haare trägt. 2Bei einer Befragung soll sie den Täter aus mehreren Personen auswählen. Eine Maskenbildnerin hat für Leon bereits eine sofort aufsetzbare hautfarbene Haube vorbereitet, unter der sämtliche Haare verborgen bleiben und die aus dem vorgesehenen Betrachtungsabstand von einer rasierten Kopfhaut nicht zu unterscheiden ist. 3Eine Polizistin rasiert Leon gegen seinen erklärten Willen den Kopf, 5ohne dass er selbst etwas tun muss.
Trifft „Veränderung des Erscheinungsbildes“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÄnderung des Aussehens eines BeschuldigtenLeon ist Beschuldigter, und die Rasur verändert sein Aussehen.
- 2erfülltZweck des StrafverfahrensDie Rasur dient der Identifizierung des Täters im laufenden Verfahren.
- 3erfülltAnnäherung an den TatzeitzustandDurch die Rasur erhält Leon das von der Zeugin für die Tatzeit beschriebene Aussehen.
- 4fehltVerhältnismäßigkeitDie Rasur ist nicht erforderlich, weil die vorbereitete Haube den gleichen Vergleich ohne Abschneiden der Haare ermöglicht.
- 5erfülltKeine erzwungene aktive MitwirkungDie Polizistin führt die Rasur aus und verlangt keine aktive Handlung von Leon.
Typische Fehler
FehlerDie Annäherung an das Aussehen zur Tatzeit wird ohne Prüfung weniger belastender Möglichkeiten für zulässig gehalten.
RichtigEine gleich geeignete, weniger belastende Alternative schließt die Erforderlichkeit der gewählten Maßnahme aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema