Definitionen
Verbandskompetenz
Art. 28 Abs. 2 GG · Öffentliches RechtDie Verbandskompetenz bezeichnet die sachliche Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers, insbesondere einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, für bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten; sie begrenzt den Wirkungskreis des Verbandes auf die ihm gesetzlich zugewiesenen oder durch das Selbstverwaltungsrecht umfassten Materien.
Das Selbstverwaltungsrecht macht Gemeinden nicht für jede öffentliche Aufgabe zuständig.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Gemeinde plant, 2eine Bibliothek für ihre Einwohner einzurichten und selbst zu betreiben. Dort sollen die Einwohner Bücher ausleihen und an Lesungen teilnehmen können.
Trifft „Verbandskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsträgerDie Gemeinde ist ein Träger öffentlicher Verwaltung.
- 2erfülltAufgabe im gesetzlichen oder durch Selbstverwaltung eröffneten WirkungskreisEine örtliche Bibliothek gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und ist vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht umfasst.
1Eine Gemeinde plant, eine eigene Armee zur militärischen Verteidigung Deutschlands aufzustellen.
Trifft „Verbandskompetenz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsträgerDie Gemeinde ist ein Träger öffentlicher Verwaltung.
- 2fehltAufgabe im gesetzlichen oder durch Selbstverwaltung eröffneten WirkungskreisDie militärische Landesverteidigung ist eine Aufgabe des Bundes und gehört nicht zum gemeindlichen Wirkungskreis.
Typische Fehler
FehlerVerbandskompetenz und Organkompetenz werden gleichgesetzt.
RichtigDie Verbandskompetenz betrifft den Verwaltungsträger; welches seiner Organe handeln darf, ist eine gesonderte Frage.