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Verbandskompetenz

Art. 28 Abs. 2 GG · Öffentliches Recht

Die Verbandskompetenz bezeichnet die sachliche Zuständigkeit eines Verwaltungsträgers, insbesondere einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, für bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten; sie begrenzt den Wirkungskreis des Verbandes auf die ihm gesetzlich zugewiesenen oder durch das Selbstverwaltungsrecht umfassten Materien.

Merksatz

Das Selbstverwaltungsrecht macht Gemeinden nicht für jede öffentliche Aufgabe zuständig.

Verband oder Organ?Die Zuständigkeit des Verwaltungsträgers ist von der Aufgabenverteilung zwischen seinen Organen zu unterscheiden.
Verbandskompetenz
Organkompetenz
Zuständigkeitsebene
Verwaltungsträger als Ganzes
Einzelnes Organ des Verwaltungsträgers
Leitfrage
Fällt die Aufgabe in den Wirkungskreis des Verwaltungsträgers?
Welches seiner Organe darf handeln?

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Gemeinde plant, 2eine Bibliothek für ihre Einwohner einzurichten und selbst zu betreiben. Dort sollen die Einwohner Bücher ausleihen und an Lesungen teilnehmen können.

Trifft „Verbandskompetenz“ hier zu?

„Verbandskompetenz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsträger
    Die Gemeinde ist ein Träger öffentlicher Verwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Aufgabe im gesetzlichen oder durch Selbstverwaltung eröffneten Wirkungskreis
    Eine örtliche Bibliothek gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und ist vom gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht umfasst.
    erfüllt
BFall B

1Eine Gemeinde plant, eine eigene Armee zur militärischen Verteidigung Deutschlands aufzustellen.

Trifft „Verbandskompetenz“ hier zu?

„Verbandskompetenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Aufgabe im gesetzlichen oder durch Selbstverwaltung eröffneten Wirkungskreis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verwaltungsträger
    Die Gemeinde ist ein Träger öffentlicher Verwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Aufgabe im gesetzlichen oder durch Selbstverwaltung eröffneten Wirkungskreis
    Die militärische Landesverteidigung ist eine Aufgabe des Bundes und gehört nicht zum gemeindlichen Wirkungskreis.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerVerbandskompetenz und Organkompetenz werden gleichgesetzt.

RichtigDie Verbandskompetenz betrifft den Verwaltungsträger; welches seiner Organe handeln darf, ist eine gesonderte Frage.

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