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Verbandsklage

§ 2 UmwRG · Öffentliches Recht

Die Verbandsklage nach dem UmwRG ist das Recht nach § 3 UmwRG anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG auch noch nicht anerkannter Vereinigungen, ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen oder deren Unterlassen im Anwendungsbereich des UmwRG einzulegen. Vorausgesetzt sind die behauptete Berührung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und die Erfüllung der jeweils geltenden Beteiligungsvoraussetzungen. Die Vereinigung muss einen Verstoß gegen möglicherweise entscheidungsrelevante Rechtsvorschriften geltend machen, wobei bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen umweltbezogene Rechtsvorschriften betroffen sein müssen.

Merksatz

Die Verbandsklage ermöglicht Rechtskontrolle innerhalb des Aufgabenbereichs der Vereinigung.

Welche Frist gilt ohne Bekanntgabe?Gezeigt ist § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 1 UmwRG, die weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben wurden.
  1. Kenntniszeitpunkt
    Kenntnis oder Kennenmöglichkeit
    Die Vereinigung erfährt von der Entscheidung oder hätte von ihr erfahren können.
  2. Ein Jahr später
    Ende der Jahresfrist
    Bis zum Fristende müssen Widerspruch oder Klage erhoben sein.
  1. Kenntnis oder Kennenmöglichkeit Die Vereinigung erfährt von der Entscheidung oder hätte von ihr erfahren können.
  2. Ende der Jahresfrist Bis zum Fristende müssen Widerspruch oder Klage erhoben sein.
Jahresfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannter Verein hat laut Satzung die Aufgabe, die Luft vor Schadstoffen zu schützen. 2Die Behörde erlaubt den Bau und Betrieb einer großen Abfallverbrennungsanlage, für die eine gesetzliche Prüfung der Umweltfolgen vorgeschrieben ist. 4Das Genehmigungsverfahren stand allen offen; der Verein durfte sich beteiligen und erhob Einwände. Er klagt fristgerecht gegen die Erlaubnis und 5trägt vor, dass sie gesetzliche Grenzwerte für Luftschadstoffe missachte 3und dadurch seinen Aufgabenbereich betreffe; eine Verletzung eigener Rechte behauptet er nicht.

Trifft „Verbandsklage“ hier zu?

„Verbandsklage“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung durch Anerkennung oder gesetzliche Ausnahme
    Der Verein verfügt über die erforderliche Anerkennung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung oder Unterlassen im Anwendungsbereich
    Die Zulassung des umweltprüfungspflichtigen Vorhabens fällt in den Anwendungsbereich des UmwRG.
    erfüllt
  3. 3
    Behauptete Berührung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
    Der Verein behauptet eine Beeinträchtigung seines satzungsmäßigen Ziels, die Luft zu schützen.
    erfüllt
  4. 4
    Erfüllung der einschlägigen Beteiligungsvoraussetzungen
    Der Verein war zur Beteiligung berechtigt und hat diese Möglichkeit auch genutzt.
    erfüllt
  5. 5
    Rüge eines relevanten, gegebenenfalls umweltbezogenen Rechtsverstoßes
    Die behauptete Missachtung gesetzlicher Emissionsgrenzen kann für die Zulassungsentscheidung erheblich sein.
    erfüllt
BFall B

Ein Verein, der nicht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt ist und keinen Anerkennungsantrag gestellt hat, hat laut Satzung die Aufgabe, die Luft vor Schadstoffen zu schützen. 2Die Behörde erlaubt den Bau und Betrieb einer großen Abfallverbrennungsanlage, für die eine gesetzliche Prüfung der Umweltfolgen vorgeschrieben ist. 4Das Genehmigungsverfahren stand allen offen; der Verein durfte sich beteiligen und erhob Einwände. Er klagt fristgerecht gegen die Erlaubnis und 5trägt vor, dass sie gesetzliche Grenzwerte für Luftschadstoffe missachte 3und dadurch seinen Aufgabenbereich betreffe; eine Verletzung eigener Rechte behauptet er nicht.

Trifft „Verbandsklage“ hier zu?

„Verbandsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung durch Anerkennung oder gesetzliche Ausnahme

An der Definition geprüft

  1. 1
    Berechtigung durch Anerkennung oder gesetzliche Ausnahme
    Mangels Anerkennung und Anerkennungsantrags greift auch die Ausnahme des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht.
    fehlt
  2. 2
    Entscheidung oder Unterlassen im Anwendungsbereich
    Die Zulassung des umweltprüfungspflichtigen Vorhabens fällt in den Anwendungsbereich des UmwRG.
    erfüllt
  3. 3
    Behauptete Berührung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
    Der Verein beruft sich auf eine Beeinträchtigung seines satzungsmäßigen Luftschutzziels.
    erfüllt
  4. 4
    Erfüllung der einschlägigen Beteiligungsvoraussetzungen
    Die Beteiligungsmöglichkeit im offenen Genehmigungsverfahren bestand unabhängig von der Anerkennung.
    erfüllt
  5. 5
    Rüge eines relevanten, gegebenenfalls umweltbezogenen Rechtsverstoßes
    Der Verein behauptet einen für die Zulassungsentscheidung möglicherweise erheblichen Rechtsverstoß.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Klagebefugnis wird verneint, weil die Vereinigung keine Verletzung eigener subjektiver Rechte behauptet.

RichtigBei einem Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG ist die Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung nicht erforderlich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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