Definitionen
Verbandsklage
§ 2 UmwRG · Öffentliches RechtDie Verbandsklage nach dem UmwRG ist das Recht nach § 3 UmwRG anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sowie unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UmwRG auch noch nicht anerkannter Vereinigungen, ohne Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen oder deren Unterlassen im Anwendungsbereich des UmwRG einzulegen. Vorausgesetzt sind die behauptete Berührung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs und die Erfüllung der jeweils geltenden Beteiligungsvoraussetzungen. Die Vereinigung muss einen Verstoß gegen möglicherweise entscheidungsrelevante Rechtsvorschriften geltend machen, wobei bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen umweltbezogene Rechtsvorschriften betroffen sein müssen.
Die Verbandsklage ermöglicht Rechtskontrolle innerhalb des Aufgabenbereichs der Vereinigung.
- KenntniszeitpunktKenntnis oder KennenmöglichkeitDie Vereinigung erfährt von der Entscheidung oder hätte von ihr erfahren können.
- Ein Jahr späterEnde der JahresfristBis zum Fristende müssen Widerspruch oder Klage erhoben sein.
- Kenntnis oder Kennenmöglichkeit Die Vereinigung erfährt von der Entscheidung oder hätte von ihr erfahren können.
- Ende der Jahresfrist Bis zum Fristende müssen Widerspruch oder Klage erhoben sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannter Verein hat laut Satzung die Aufgabe, die Luft vor Schadstoffen zu schützen. 2Die Behörde erlaubt den Bau und Betrieb einer großen Abfallverbrennungsanlage, für die eine gesetzliche Prüfung der Umweltfolgen vorgeschrieben ist. 4Das Genehmigungsverfahren stand allen offen; der Verein durfte sich beteiligen und erhob Einwände. Er klagt fristgerecht gegen die Erlaubnis und 5trägt vor, dass sie gesetzliche Grenzwerte für Luftschadstoffe missachte 3und dadurch seinen Aufgabenbereich betreffe; eine Verletzung eigener Rechte behauptet er nicht.
Trifft „Verbandsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBerechtigung durch Anerkennung oder gesetzliche AusnahmeDer Verein verfügt über die erforderliche Anerkennung.
- 2erfülltEntscheidung oder Unterlassen im AnwendungsbereichDie Zulassung des umweltprüfungspflichtigen Vorhabens fällt in den Anwendungsbereich des UmwRG.
- 3erfülltBehauptete Berührung des satzungsmäßigen AufgabenbereichsDer Verein behauptet eine Beeinträchtigung seines satzungsmäßigen Ziels, die Luft zu schützen.
- 4erfülltErfüllung der einschlägigen BeteiligungsvoraussetzungenDer Verein war zur Beteiligung berechtigt und hat diese Möglichkeit auch genutzt.
- 5erfülltRüge eines relevanten, gegebenenfalls umweltbezogenen RechtsverstoßesDie behauptete Missachtung gesetzlicher Emissionsgrenzen kann für die Zulassungsentscheidung erheblich sein.
Ein Verein, der nicht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannt ist und keinen Anerkennungsantrag gestellt hat, hat laut Satzung die Aufgabe, die Luft vor Schadstoffen zu schützen. 2Die Behörde erlaubt den Bau und Betrieb einer großen Abfallverbrennungsanlage, für die eine gesetzliche Prüfung der Umweltfolgen vorgeschrieben ist. 4Das Genehmigungsverfahren stand allen offen; der Verein durfte sich beteiligen und erhob Einwände. Er klagt fristgerecht gegen die Erlaubnis und 5trägt vor, dass sie gesetzliche Grenzwerte für Luftschadstoffe missachte 3und dadurch seinen Aufgabenbereich betreffe; eine Verletzung eigener Rechte behauptet er nicht.
Trifft „Verbandsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltBerechtigung durch Anerkennung oder gesetzliche AusnahmeMangels Anerkennung und Anerkennungsantrags greift auch die Ausnahme des § 2 Abs. 2 UmwRG nicht.
- 2erfülltEntscheidung oder Unterlassen im AnwendungsbereichDie Zulassung des umweltprüfungspflichtigen Vorhabens fällt in den Anwendungsbereich des UmwRG.
- 3erfülltBehauptete Berührung des satzungsmäßigen AufgabenbereichsDer Verein beruft sich auf eine Beeinträchtigung seines satzungsmäßigen Luftschutzziels.
- 4erfülltErfüllung der einschlägigen BeteiligungsvoraussetzungenDie Beteiligungsmöglichkeit im offenen Genehmigungsverfahren bestand unabhängig von der Anerkennung.
- 5erfülltRüge eines relevanten, gegebenenfalls umweltbezogenen RechtsverstoßesDer Verein behauptet einen für die Zulassungsentscheidung möglicherweise erheblichen Rechtsverstoß.
Typische Fehler
FehlerDie Klagebefugnis wird verneint, weil die Vereinigung keine Verletzung eigener subjektiver Rechte behauptet.
RichtigBei einem Rechtsbehelf nach § 2 UmwRG ist die Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema