Definitionen
Verabredung zum Verbrechen
§ 30 II Var. 3 StGB · StrafrechtEine Verabredung im Sinne des § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB liegt vor, wenn sich zwei oder mehr Personen ernsthaft und endgültig darüber einigen, ein bestimmtes Verbrechen gemeinschaftlich als Mittäter zu begehen oder gemeinschaftlich zu dessen Begehung anzustiften. Der bloße Tatentschluss eines Einzelnen genügt nicht; erforderlich ist ein gegenseitiges, verbindliches Einverständnis über die gemeinsame Tatbegehung oder Anstiftung.
Bei Verbrechen kann bereits die verbindliche gemeinsame Absprache strafbar sein, noch bevor die Tatausführung beginnt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben einigen sich fest und ohne Vorbehalt auf folgenden Plan für Freitag: Anna hält den Juwelier Paul gegen seinen Willen fest, damit Ben dessen Schmuckstücke aus der Auslage nehmen kann. Beide wollen den Schmuck anschließend verkaufen und den Erlös untereinander aufteilen.
Trifft „Verabredung zum Verbrechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei BeteiligteAn der Absprache sind zwei Personen beteiligt.
- 2erfülltErnsthafte und endgültige EinigungBeide haben sich verbindlich zur Umsetzung des Plans entschlossen.
- 3erfülltBestimmtes Verbrechen als GegenstandDer konkret geplante Raub ist ein Verbrechen.
- 4erfülltGeplante Mittäterschaft oder gemeinschaftliche AnstiftungBeide sollen bei der gemeinsamen Ausführung eine wesentliche Aufgabe übernehmen.
1Anna und Ben 2einigen sich fest und ohne Vorbehalt darauf, am Freitag 4das unverschlossene Fahrrad ihres Nachbarn ohne dessen Erlaubnis vom Straßenrand gemeinsam zu Bens Wohnung zu tragen. Sie wollen es anschließend verkaufen und den Erlös untereinander aufteilen.
Trifft „Verabredung zum Verbrechen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMindestens zwei BeteiligteAn der Absprache sind zwei Personen beteiligt.
- 2erfülltErnsthafte und endgültige EinigungBeide haben sich verbindlich zur Umsetzung des Plans entschlossen.
- 3fehltBestimmtes Verbrechen als GegenstandDer geplante Diebstahl ist ein Vergehen, kein Verbrechen.
- 4erfülltGeplante Mittäterschaft oder gemeinschaftliche AnstiftungBeide sollen die Wegnahme gemeinsam ausführen.
Typische Fehler
FehlerAuch die verbindliche Absprache eines bloßen Vergehens als Verabredung zum Verbrechen behandeln.
RichtigGegenstand der Absprache muss ein Verbrechen oder die gemeinschaftliche Anstiftung dazu sein.
FehlerEine Absprache zwischen einem künftigen Täter und einem bloßen Gehilfen als Verabredung zum Verbrechen einordnen.
RichtigDie bloße Zusage von Beihilfe genügt nicht; geplant sein muss mittäterschaftliche Begehung oder gemeinschaftliche Anstiftung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema