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Unwirksamkeitsfolge nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG

§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG · Zivilrecht

Eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats oder unter einer ihm zuzurechnenden Verletzung des Anhörungsverfahrens ausspricht, ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam; die Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig davon, ob die Kündigung materiell-rechtlich gerechtfertigt wäre.

Merksatz

Die sachliche Berechtigung einer Kündigung gleicht einen dem Arbeitgeber zurechenbaren Anhörungsfehler nicht aus.

Wann ist die Kündigung verfrüht?Beispiel einer ordentlichen Kündigung ohne abschließende Stellungnahme des Betriebsrats. Der spätere Fristablauf beseitigt den Fehler der vorzeitigen Kündigung nicht.
  1. Mo., 3. März 2025
    Unterrichtung des Betriebsrats
    Der Betriebsrat erhält alle erforderlichen Angaben zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung.
  2. Do., 6. März 2025
    Vorzeitige Kündigung
    Dem Arbeitnehmer geht die Kündigung zu; der Betriebsrat hat sich noch nicht abschließend geäußert.
  3. Mo., 10. März 2025
    Ende der Anhörungsfrist
    Die Wochenfrist endet mit Ablauf dieses Tages.
  1. Unterrichtung des Betriebsrats Der Betriebsrat erhält alle erforderlichen Angaben zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung.
  2. Vorzeitige Kündigung Dem Arbeitnehmer geht die Kündigung zu; der Betriebsrat hat sich noch nicht abschließend geäußert.
  3. Ende der Anhörungsfrist Die Wochenfrist endet mit Ablauf dieses Tages.
Wochenfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

In einer Bäckerei mit Betriebsrat arbeitet Lara als Verkäuferin. 1Der Inhaber übergibt ihr ein unterschriebenes Schreiben, mit dem er ihr Arbeitsverhältnis ordentlich beendet. 2Er hat dem Betriebsrat zuvor nichts über die geplante Entlassung mitgeteilt. Lara erhebt eine Woche später Klage beim Arbeitsgericht.

Trifft „Unwirksamkeitsfolge nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG“ hier zu?

„Unwirksamkeitsfolge nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kündigung durch den Arbeitgeber
    Der Inhaber erklärt als Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende vorherige Anhörung oder dem Arbeitgeber zurechenbarer Anhörungsfehler
    Der Arbeitgeber hat den bestehenden Betriebsrat vor der Kündigung überhaupt nicht beteiligt.
    erfüllt
BFall B

Lara arbeitet als Verkäuferin in einer Bäckerei mit Betriebsrat. Der Inhaber teilt dem Betriebsrat sämtliche Personal- und Beschäftigungsdaten von Lara sowie alle Tatsachen mit, auf die er die geplante Entlassung stützt. Der Betriebsrat teilt dem Inhaber nach einer Sitzung mit allen Mitgliedern abschließend mit, dass er keine Bedenken hat. 1Erst danach übergibt der Inhaber Lara das unterschriebene Schreiben, mit dem er ihr Arbeitsverhältnis ordentlich beendet.

Trifft „Unwirksamkeitsfolge nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG“ hier zu?

„Unwirksamkeitsfolge nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fehlende vorherige Anhörung oder dem Arbeitgeber zurechenbarer Anhörungsfehler

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kündigung durch den Arbeitgeber
    Der Inhaber erklärt als Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
    erfüllt
  2. 2
    Fehlende vorherige Anhörung oder dem Arbeitgeber zurechenbarer Anhörungsfehler
    Der Betriebsrat wurde umfassend unterrichtet und hat vor der Kündigung abschließend Stellung genommen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Widerspruch des Betriebsrats wird als eigenständiger Unwirksamkeitsgrund nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG behandelt.

RichtigDer Widerspruch allein löst diese Unwirksamkeitsfolge nicht aus; entscheidend ist die ordnungsgemäße vorherige Anhörung.

Rechtsfolge falsch

FehlerEine nachträgliche Anhörung wird als Heilung der bereits erklärten Kündigung angesehen.

RichtigEine erst nach Ausspruch durchgeführte Anhörung beseitigt den Anhörungsfehler der bereits erklärten Kündigung nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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