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Unzuverlässigkeit

§ 4 I Nr. 1 GastG · Öffentliches Recht

Unzuverlässig im Sinne des Gaststättenrechts ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gaststättengewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit sowie der Gäste, betreiben wird.

Merksatz

Vergangenes Verhalten zählt, soweit es Rückschlüsse auf die künftige ordnungsgemäße Betriebsführung erlaubt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara beantragt die Erlaubnis für eine weitere Gaststätte mit Alkoholausschank. 1In ihrem bisherigen Lokal hat sie über zwei Jahre wiederholt verdorbene Lebensmittel an Gäste ausgegeben, obwohl sie mehrfach kontrolliert und mit Geldbußen belegt wurde. 2Sie erklärt der Behörde, dass sie auch im neuen Lokal verdorbene Lebensmittel weiterverwenden werde, um Kosten zu sparen.

Trifft „Unzuverlässigkeit“ hier zu?

„Unzuverlässigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtbetrachtung des Verhaltens
    Die wiederholten Verstöße trotz behördlicher Maßnahmen ergeben ein anhaltendes Verhaltensmuster.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Gewähr für künftig ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb
    Die angekündigte Fortsetzung lässt auch im neuen Betrieb Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Pflichten erwarten.
    erfüllt
BFall B

Mara beantragt die Erlaubnis für eine weitere Gaststätte mit Alkoholausschank. 1In ihrem bisherigen Lokal hatte sie vor fünf Jahren einmal verdorbenen Joghurt an einen Gast ausgegeben. Sie ließ daraufhin sämtliche Vorräte prüfen und führte tägliche Frischekontrollen ein. Seitdem ergaben zahlreiche unangekündigte Kontrollen keine Beanstandungen.

Trifft „Unzuverlässigkeit“ hier zu?

„Unzuverlässigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Gewähr für künftig ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesamtbetrachtung des Verhaltens
    In die Gesamtbetrachtung gehen sowohl der frühere Verstoß als auch die Abhilfe und das langjährige spätere Verhalten ein.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Gewähr für künftig ordnungsgemäßen Gaststättenbetrieb
    Der einmalige, lange zurückliegende Verstoß rechtfertigt angesichts der wirksamen Abhilfe und fünf beanstandungsfreien Jahre keine negative Zukunftsprognose.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz festgestellter Unzuverlässigkeit wird der Behörde ein Ermessen bei der Erteilung der Erlaubnis eingeräumt.

RichtigBei festgestellter Unzuverlässigkeit darf die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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