Definitionen
Unzuverlässigkeit
§ 4 I Nr. 1 GastG · Öffentliches RechtUnzuverlässig im Sinne des Gaststättenrechts ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gaststättengewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit sowie der Gäste, betreiben wird.
Vergangenes Verhalten zählt, soweit es Rückschlüsse auf die künftige ordnungsgemäße Betriebsführung erlaubt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara beantragt die Erlaubnis für eine weitere Gaststätte mit Alkoholausschank. 1In ihrem bisherigen Lokal hat sie über zwei Jahre wiederholt verdorbene Lebensmittel an Gäste ausgegeben, obwohl sie mehrfach kontrolliert und mit Geldbußen belegt wurde. 2Sie erklärt der Behörde, dass sie auch im neuen Lokal verdorbene Lebensmittel weiterverwenden werde, um Kosten zu sparen.
Trifft „Unzuverlässigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtbetrachtung des VerhaltensDie wiederholten Verstöße trotz behördlicher Maßnahmen ergeben ein anhaltendes Verhaltensmuster.
- 2erfülltKeine Gewähr für künftig ordnungsgemäßen GaststättenbetriebDie angekündigte Fortsetzung lässt auch im neuen Betrieb Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Pflichten erwarten.
Mara beantragt die Erlaubnis für eine weitere Gaststätte mit Alkoholausschank. 1In ihrem bisherigen Lokal hatte sie vor fünf Jahren einmal verdorbenen Joghurt an einen Gast ausgegeben. Sie ließ daraufhin sämtliche Vorräte prüfen und führte tägliche Frischekontrollen ein. Seitdem ergaben zahlreiche unangekündigte Kontrollen keine Beanstandungen.
Trifft „Unzuverlässigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesamtbetrachtung des VerhaltensIn die Gesamtbetrachtung gehen sowohl der frühere Verstoß als auch die Abhilfe und das langjährige spätere Verhalten ein.
- 2fehltKeine Gewähr für künftig ordnungsgemäßen GaststättenbetriebDer einmalige, lange zurückliegende Verstoß rechtfertigt angesichts der wirksamen Abhilfe und fünf beanstandungsfreien Jahre keine negative Zukunftsprognose.
Typische Fehler
FehlerTrotz festgestellter Unzuverlässigkeit wird der Behörde ein Ermessen bei der Erteilung der Erlaubnis eingeräumt.
RichtigBei festgestellter Unzuverlässigkeit darf die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema