Definitionen
Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung
§ 218 BGB · ZivilrechtDer Rücktritt wegen ausgebliebener oder nicht vertragsgemäßer Leistung ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch entweder verjährt ist oder ohne eine Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 4 oder § 635 Abs. 3 BGB verjährt wäre.
Verjährung verhindert den Rücktritt nicht automatisch, sondern grundsätzlich erst durch die Berufung des Schuldners darauf.
- FristablaufAnspruch verjährtDer Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung erreicht das Ende seiner Verjährungsfrist.
- Spätere ErklärungRücktritt nach FristablaufBeruft sich der Schuldner auf die Verjährung, ist dieser Rücktritt grundsätzlich unwirksam.
- Anspruch verjährt Der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung erreicht das Ende seiner Verjährungsfrist.
- Rücktritt nach Fristablauf Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung, ist dieser Rücktritt grundsätzlich unwirksam.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea kauft am 10. Juni 2021 von Ben ein Fahrrad, bezahlt es sofort und vereinbart die Lieferung für den 30. Juni 2021. Ben liefert auch innerhalb der von Lea anschließend bis zum 30. Juli 2021 gesetzten zusätzlichen Frist nicht. Bis zum 15. Januar 2025 gibt es weder weitere Kontakte noch gerichtliche Schritte; an diesem Tag erklärt Lea, den Kauf wegen der ausgebliebenen Lieferung rückgängig zu machen, und fordert ihr Geld zurück. Ben verweigert die Rückzahlung und sagt, Leas Forderung nach Lieferung sei inzwischen verjährt.
Trifft „Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücktritt wegen ausgebliebener oder nicht vertragsgemäßer LeistungLea erklärt nach erfolglosem Ablauf der zusätzlichen Lieferfrist den Rücktritt wegen der ausgebliebenen Leistung.
- 2erfülltTatsächliche oder hypothetische Verjährung des maßgeblichen AnspruchsDie dreijährige Regelverjährung des Lea bekannten Lieferanspruchs endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
- 3erfülltBerufung des Schuldners auf die VerjährungBen wendet die Verjährung des Lieferanspruchs ausdrücklich gegen Leas Rücktritt ein.
Lea kauft am 10. Juni 2021 von Ben ein Fahrrad, bezahlt es sofort und vereinbart die Lieferung für den 30. Juni 2021. Ben liefert auch innerhalb der von Lea anschließend bis zum 30. Juli 2021 gesetzten zusätzlichen Frist nicht. Bis zum 15. Januar 2025 gibt es weder weitere Kontakte noch gerichtliche Schritte; an diesem Tag erklärt Lea, den Kauf wegen der ausgebliebenen Lieferung rückgängig zu machen, und fordert ihr Geld zurück. Ben widerspricht, erwähnt den Zeitablauf aber mit keinem Wort.
Trifft „Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRücktritt wegen ausgebliebener oder nicht vertragsgemäßer LeistungLea erklärt nach erfolglosem Ablauf der zusätzlichen Lieferfrist den Rücktritt wegen der ausgebliebenen Leistung.
- 2erfülltTatsächliche oder hypothetische Verjährung des maßgeblichen AnspruchsDie dreijährige Regelverjährung des Lea bekannten Lieferanspruchs endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
- 3fehltBerufung des Schuldners auf die VerjährungBens bloßer Widerspruch enthält keine Berufung auf die Verjährung.
Typische Fehler
FehlerEs wird geprüft, ob das Rücktrittsrecht selbst verjährt ist.
RichtigMaßgeblich ist die tatsächliche oder hypothetische Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs, nicht eine Verjährung des Rücktrittsrechts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata