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Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung

§ 218 BGB · Zivilrecht

Der Rücktritt wegen ausgebliebener oder nicht vertragsgemäßer Leistung ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch entweder verjährt ist oder ohne eine Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 4 oder § 635 Abs. 3 BGB verjährt wäre.

Merksatz

Verjährung verhindert den Rücktritt nicht automatisch, sondern grundsätzlich erst durch die Berufung des Schuldners darauf.

Wann sperrt Verjährung den Rücktritt?Gezeigt ist ein Rücktritt nach Ablauf der Verjährungsfrist. Die Berufung des Schuldners kann auch schon vor der Rücktrittserklärung erfolgen.
  1. Fristablauf
    Anspruch verjährt
    Der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung erreicht das Ende seiner Verjährungsfrist.
  2. Spätere Erklärung
    Rücktritt nach Fristablauf
    Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung, ist dieser Rücktritt grundsätzlich unwirksam.
  1. Anspruch verjährt Der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung erreicht das Ende seiner Verjährungsfrist.
  2. Rücktritt nach Fristablauf Beruft sich der Schuldner auf die Verjährung, ist dieser Rücktritt grundsätzlich unwirksam.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea kauft am 10. Juni 2021 von Ben ein Fahrrad, bezahlt es sofort und vereinbart die Lieferung für den 30. Juni 2021. Ben liefert auch innerhalb der von Lea anschließend bis zum 30. Juli 2021 gesetzten zusätzlichen Frist nicht. Bis zum 15. Januar 2025 gibt es weder weitere Kontakte noch gerichtliche Schritte; an diesem Tag erklärt Lea, den Kauf wegen der ausgebliebenen Lieferung rückgängig zu machen, und fordert ihr Geld zurück. Ben verweigert die Rückzahlung und sagt, Leas Forderung nach Lieferung sei inzwischen verjährt.

Trifft „Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung“ hier zu?

„Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücktritt wegen ausgebliebener oder nicht vertragsgemäßer Leistung
    Lea erklärt nach erfolglosem Ablauf der zusätzlichen Lieferfrist den Rücktritt wegen der ausgebliebenen Leistung.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche oder hypothetische Verjährung des maßgeblichen Anspruchs
    Die dreijährige Regelverjährung des Lea bekannten Lieferanspruchs endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
    erfüllt
  3. 3
    Berufung des Schuldners auf die Verjährung
    Ben wendet die Verjährung des Lieferanspruchs ausdrücklich gegen Leas Rücktritt ein.
    erfüllt
BFall B

Lea kauft am 10. Juni 2021 von Ben ein Fahrrad, bezahlt es sofort und vereinbart die Lieferung für den 30. Juni 2021. Ben liefert auch innerhalb der von Lea anschließend bis zum 30. Juli 2021 gesetzten zusätzlichen Frist nicht. Bis zum 15. Januar 2025 gibt es weder weitere Kontakte noch gerichtliche Schritte; an diesem Tag erklärt Lea, den Kauf wegen der ausgebliebenen Lieferung rückgängig zu machen, und fordert ihr Geld zurück. Ben widerspricht, erwähnt den Zeitablauf aber mit keinem Wort.

Trifft „Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung“ hier zu?

„Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Verjährung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berufung des Schuldners auf die Verjährung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rücktritt wegen ausgebliebener oder nicht vertragsgemäßer Leistung
    Lea erklärt nach erfolglosem Ablauf der zusätzlichen Lieferfrist den Rücktritt wegen der ausgebliebenen Leistung.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche oder hypothetische Verjährung des maßgeblichen Anspruchs
    Die dreijährige Regelverjährung des Lea bekannten Lieferanspruchs endete mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
    erfüllt
  3. 3
    Berufung des Schuldners auf die Verjährung
    Bens bloßer Widerspruch enthält keine Berufung auf die Verjährung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird geprüft, ob das Rücktrittsrecht selbst verjährt ist.

RichtigMaßgeblich ist die tatsächliche oder hypothetische Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs, nicht eine Verjährung des Rücktrittsrechts.

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