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Unverzügliche Vorführung

§ 128 StPO · Strafrecht

Die unverzügliche Vorführung bezeichnet die Pflicht, eine vorläufig festgenommene Person, sofern sie nicht wieder freigelassen wird, ohne sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung dem zuständigen Richter beim Amtsgericht des Festnahmeorts vorzuführen. Dies muss spätestens am Tag nach der Festnahme geschehen, damit der Richter über die Fortdauer der Freiheitsentziehung entscheidet.

Merksatz

Der Folgetag ist eine äußerste Zeitgrenze, keine Erlaubnis zum Abwarten.

Wann muss die Vorführung erfolgen?Die Vorführung darf nicht bis zum Folgetag warten, wenn sie vorher ohne sachliche Hindernisse möglich ist.
  1. Tag der Festnahme
    Festnahme
    Die Pflicht beginnt mit der vorläufigen Festnahme, sofern keine Freilassung erfolgt.
  2. Frühestmöglicher Termin
    Vorführung
    Sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sind unzulässig.
  3. Ende des Folgetags
    Äußerste Zeitgrenze
    Die Vorführung muss spätestens bis zum Ende dieses Kalendertags erfolgt sein.
  1. Festnahme Die Pflicht beginnt mit der vorläufigen Festnahme, sofern keine Freilassung erfolgt.
  2. Vorführung Sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sind unzulässig.
  3. Äußerste Zeitgrenze Die Vorführung muss spätestens bis zum Ende dieses Kalendertags erfolgt sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei nimmt Paul am Montag um 9 Uhr nach einem beobachteten Einbruch ohne Haftbefehl fest, als er zu fliehen versucht. Paul wird bis zum Gerichtstermin durchgehend festgehalten. Ein Fahrzeug und Beamte stehen sofort bereit; die Fahrt zum Gericht dauert zehn Minuten. Die Beamten fahren um 9 Uhr los; um 9.10 Uhr hört der Richter beim Amtsgericht des Festnahmeorts Paul zur Frage des weiteren Festhaltens an.

Trifft „Unverzügliche Vorführung“ hier zu?

„Unverzügliche Vorführung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufig festgenommene Person
    Paul wird auf frischer Tat betroffen und wegen seines Fluchtversuchs vorläufig festgenommen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine zwischenzeitliche Freilassung
    Paul wird vor dem Gerichtstermin nicht freigelassen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine sachlich ungerechtfertigte Verzögerung
    Die Beamten beginnen den Transport sofort und benötigen nur die angegebene Fahrzeit.
    erfüllt
  4. 4
    Vorführung vor den zuständigen Richter am Festnahmeort
    Paul wird dem für den Festnahmeort zuständigen Richter zur Entscheidung über das weitere Festhalten vorgeführt.
    erfüllt
  5. 5
    Äußerste Zeitgrenze eingehalten
    Die Vorführung erfolgt bereits am Montag und damit noch am Tag der Festnahme.
    erfüllt
BFall B

Die Polizei nimmt Paul am Montag um 9 Uhr nach einem beobachteten Einbruch ohne Haftbefehl fest, als er zu fliehen versucht. Paul wird bis zum Gerichtstermin durchgehend festgehalten. Ein Fahrzeug und Beamte stehen sofort für die zehnminütige Fahrt bereit; der Richter beim Amtsgericht des Festnahmeorts kann Paul ab 9.10 Uhr anhören. Die Beamten fahren erst um 15 Uhr los, weil sie den Termin lieber am Nachmittag erledigen möchten; um 15.10 Uhr hört der Richter beim Amtsgericht des Festnahmeorts Paul zur Frage des weiteren Festhaltens an.

Trifft „Unverzügliche Vorführung“ hier zu?

„Unverzügliche Vorführung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine sachlich ungerechtfertigte Verzögerung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufig festgenommene Person
    Paul wird auf frischer Tat betroffen und wegen seines Fluchtversuchs vorläufig festgenommen.
    erfüllt
  2. 2
    Keine zwischenzeitliche Freilassung
    Paul wird vor dem Gerichtstermin nicht freigelassen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine sachlich ungerechtfertigte Verzögerung
    Die bloße Vorliebe für einen Nachmittagstermin rechtfertigt das Warten trotz verfügbarer Transportmittel und richterlicher Bereitschaft nicht.
    fehlt
  4. 4
    Vorführung vor den zuständigen Richter am Festnahmeort
    Paul wird dem für den Festnahmeort zuständigen Richter zur Entscheidung über das weitere Festhalten vorgeführt.
    erfüllt
  5. 5
    Äußerste Zeitgrenze eingehalten
    Die Vorführung erfolgt noch am Montag und wahrt deshalb die äußerste Zeitgrenze.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Polizei dürfe mit der Vorführung grundsätzlich bis zum Folgetag warten.

RichtigAuch innerhalb der äußersten Zeitgrenze sind sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen unzulässig.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie äußerste Zeitgrenze ende stets genau 24 Stunden nach der Festnahme.

RichtigDie äußerste Zeitgrenze liegt am Ende des auf die Festnahme folgenden Kalendertags.

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