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Unterwerfungserklärung

§ 61 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Unterwerfungserklärung ist die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei eines subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrags (§ 54 Satz 2 VwVfG), mit der sie sich der sofortigen Vollstreckung aus dem Vertrag unterwirft und damit die Vollstreckbarkeit des Vertrags ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts oder gerichtlichen Titels begründet. Sie ist schriftlich abzugeben. Die Behörde muss dabei durch ihren Leiter, dessen allgemeinen Vertreter oder eine im öffentlichen Dienst tätige Person mit Befähigung zum Richteramt vertreten sein.

Merksatz

Die wirksame Unterwerfung ermöglicht die Vollstreckung vertraglicher Pflichten ohne vorherigen Verwaltungsakt oder gerichtlichen Titel.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundesbehörde und eine Unternehmerin schließen schriftlich einen Vertrag über die Rückzahlung einer überzahlten staatlichen Förderung; die Rückzahlung könnte die Behörde auch durch Bescheid verlangen. Die Unternehmerin erklärt darin gegenüber der Behörde, dass sie die zwangsweise Einziehung des vereinbarten Betrags ohne vorherigen Bescheid oder Gerichtsurteil zulässt. Für die Behörde nimmt der Behördenleiter die Erklärung entgegen und unterschreibt den Vertrag.

Trifft „Unterwerfungserklärung“ hier zu?

„Unterwerfungserklärung“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Die Unternehmerin gibt eine eigene Erklärung ab, die der Behörde zugeht.
    erfüllt
  2. 2
    Partei eines subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrags
    Die Unternehmerin ist Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine behördliche Regelung durch Bescheid ersetzt.
    erfüllt
  3. 3
    Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
    Die Erklärung gestattet die Vollstreckung der vereinbarten Zahlungspflicht ohne vorherige Titulierung durch Bescheid oder Gericht.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftform
    Die Erklärung ist Bestandteil des schriftlich abgeschlossenen Vertrags.
    erfüllt
  5. 5
    Qualifizierte Vertretung der Behörde
    Der Behördenleiter gehört zum gesetzlich zugelassenen Vertreterkreis.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundesbehörde und eine Unternehmerin schließen schriftlich einen Vertrag über die Rückzahlung einer überzahlten staatlichen Förderung; die Rückzahlung könnte die Behörde auch durch Bescheid verlangen. Die Unternehmerin erklärt darin gegenüber der Behörde, dass sie die zwangsweise Einziehung des vereinbarten Betrags ohne vorherigen Bescheid oder Gerichtsurteil zulässt. Für die Behörde nimmt ein hierzu bevollmächtigter Sachbearbeiter die Erklärung entgegen und unterschreibt den Vertrag; er ist weder Behördenleiter noch dessen allgemeiner Vertreter und hat keine Befähigung zum Richteramt.

Trifft „Unterwerfungserklärung“ hier zu?

„Unterwerfungserklärung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Qualifizierte Vertretung der Behörde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung
    Die Unternehmerin gibt eine eigene Erklärung ab, die der Behörde zugeht.
    erfüllt
  2. 2
    Partei eines subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrags
    Die Unternehmerin ist Partei eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der eine behördliche Regelung durch Bescheid ersetzt.
    erfüllt
  3. 3
    Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
    Der Inhalt der Erklärung ist auf die Vollstreckung ohne vorherige Titulierung durch Bescheid oder Gericht gerichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Schriftform
    Die Erklärung ist Bestandteil des schriftlich abgeschlossenen Vertrags.
    erfüllt
  5. 5
    Qualifizierte Vertretung der Behörde
    Die Vollmacht genügt nicht, weil der Sachbearbeiter weder die erforderliche Vertreterstellung noch die Befähigung zum Richteramt besitzt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Vollstreckungsunterwerfung nach § 61 VwVfG wird bei jedem öffentlich-rechtlichen Vertrag für möglich gehalten.

Richtig§ 61 VwVfG erfasst nur subordinationsrechtliche Verträge im Sinne von § 54 Satz 2 VwVfG.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine gewöhnliche Vertretungsvollmacht des handelnden Behördenmitarbeiters wird für ausreichend gehalten.

RichtigZusätzlich ist die gesetzlich verlangte Vertreterstellung oder die Befähigung zum Richteramt bei einer im öffentlichen Dienst tätigen Person erforderlich.

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