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Unvermeidbares außergewöhnliches Ereignis

§ 651h Abs. 3 BGB · Zivilrecht

Ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Pauschalreiserechts (gesetzlich: unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände) liegt vor, wenn die Umstände nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 651h Abs. 3 S. 2 BGB). Treten solche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auf und beeinträchtigen sie die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich, kann der Reisende vor Reisebeginn zurücktreten, ohne dem Reiseveranstalter eine Entschädigung zu schulden (§ 651h Abs. 3 S. 1 BGB). Der Begriff gilt für den gesamten Untertitel, etwa auch für das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters nach § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB und den Ausschluss von Schadensersatz nach § 651n Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Merksatz

Für den kostenfreien Rücktritt müssen die Umstände am oder nahe dem Zielort die Reise erheblich beeinträchtigen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mia hat bei einem Veranstalter eine Pauschalreise mit Flug und Hotel auf eine griechische Insel gebucht. Eine Woche vor Abreise 1bricht durch Blitzschlag ein großer Waldbrand aus, 3der sich bis an den Ort ihres Hotels ausbreitet. 2Die Behörden lassen den Ort räumen und sperren ihn bis über ihren Reisezeitraum hinaus, 4sodass das Hotel nicht erreichbar ist. Mia erklärt daraufhin den Rücktritt, der Veranstalter verlangt eine Stornogebühr.

Trifft „Unvermeidbares außergewöhnliches Ereignis“ hier zu?

„Unvermeidbares außergewöhnliches Ereignis“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Außerhalb der Kontrolle der sich berufenden Partei
    Ein durch Blitzschlag ausgelöster Waldbrand liegt außerhalb der Kontrolle von Mia, die sich auf ihn beruft.
    erfüllt
  2. 2
    Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen unvermeidbar
    Gegen Brand und behördliche Sperrung hätte Mia auch mit zumutbaren Vorkehrungen nichts ausrichten können.
    erfüllt
  3. 3
    Am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe
    Der Brand erreicht den Ort des gebuchten Hotels.
    erfüllt
  4. 4
    Erhebliche Beeinträchtigung der Reise
    Ist das Hotel während des Reisezeitraums nicht erreichbar, ist die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt.
    erfüllt
BFall B

Mia hat bei einem Veranstalter eine Pauschalreise mit Flug und Hotel auf eine griechische Insel gebucht. Zwei Wochen vor Abreise 1zieht ein Sturm über die Insel und 2beschädigt einige Strandbars 3nahe ihrem Hotel. Wenige Tage später sind die Schäden beseitigt, und Hotel, Flughafen und Strände sind wieder uneingeschränkt nutzbar. Kurz vor Abreise erklärt Mia den Rücktritt, der Veranstalter verlangt eine Stornogebühr.

Trifft „Unvermeidbares außergewöhnliches Ereignis“ hier zu?

„Unvermeidbares außergewöhnliches Ereignis“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche Beeinträchtigung der Reise

An der Definition geprüft

  1. 1
    Außerhalb der Kontrolle der sich berufenden Partei
    Der Sturm liegt außerhalb der Kontrolle von Mia, die sich auf ihn beruft.
    erfüllt
  2. 2
    Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen unvermeidbar
    Die Sturmschäden hätten sich auch mit zumutbaren Vorkehrungen nicht vermeiden lassen.
    erfüllt
  3. 3
    Am Bestimmungsort oder in unmittelbarer Nähe
    Die Schäden treten in unmittelbarer Nähe des Hotels auf.
    erfüllt
  4. 4
    Erhebliche Beeinträchtigung der Reise
    Bei Reisebeginn sind alle Einrichtungen wieder nutzbar, sodass die Reise nicht erheblich beeinträchtigt ist.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür den Begriff werden die Voraussetzungen der höheren Gewalt aus dem Straßenverkehrsrecht übernommen, etwa ein betriebsfremdes, durch elementare Naturkräfte herbeigeführtes Ereignis.

RichtigIm Pauschalreiserecht gilt die eigene gesetzliche Begriffsbestimmung: Es kommt auf die fehlende Kontrolle der sich berufenden Partei und die Unvermeidbarkeit der Folgen trotz aller zumutbaren Vorkehrungen an.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine plötzliche Erkrankung des Reisenden vor Reiseantritt wird als Grund für einen entschädigungsfreien Rücktritt angesehen.

RichtigDer entschädigungsfreie Rücktritt setzt Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe voraus; persönliche Hinderungsgründe des Reisenden genügen nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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