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Unverhältnismäßig großer Schaden

§ 904 Satz 1 BGB · Strafrecht

Ein unverhältnismäßig großer Schaden ist im Sinne des § 904 Satz 1 BGB ein drohender Nachteil, der bei verständiger Würdigung aller betroffenen Interessen und Umstände erheblich schwerer wiegt als der Schaden, den die Einwirkung zur Gefahrenabwehr dem Eigentümer der betroffenen Sache zufügt.

Merksatz

Der drohende Schaden muss erheblich schwerer wiegen als der Eingriffsschaden des Eigentümers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Aus einer undichten Wasserleitung läuft Wasser auf eine Druckmaschine im Wert von 30.000 Euro, die ohne sofortiges Abstellen des Wassers vollständig zerstört wird. Lea bricht das verschlossene Tor eines unbeteiligten Nachbarn auf und verursacht damit Reparaturkosten von 100 Euro. Nur durch diesen Zugang kann sie den Absperrhahn erreichen und das Wasser abstellen. Menschen und weitere Sachen sind nicht gefährdet.

Trifft „Unverhältnismäßig großer Schaden“ hier zu?

„Unverhältnismäßig großer Schaden“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohender Schaden
    Ohne das Eingreifen droht die vollständige Zerstörung der Maschine.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriffsschaden des Eigentümers
    Dem Nachbarn entsteht durch das Aufbrechen seines Tors ein Reparaturschaden.
    erfüllt
  3. 3
    Erhebliches Übergewicht des drohenden Schadens
    Der drohende Verlust von 30.000 Euro wiegt unter diesen Umständen erheblich schwerer als der Reparaturschaden von 100 Euro.
    erfüllt
BFall B

Aus einer undichten Wasserleitung läuft Wasser auf 1eine alte Nähmaschine im Wert von 100 Euro, die ohne sofortiges Abstellen des Wassers vollständig zerstört wird. 2Lea bricht das verschlossene Tor eines unbeteiligten Nachbarn auf und verursacht damit Reparaturkosten von 5.000 Euro. Nur durch diesen Zugang kann sie den Absperrhahn erreichen und das Wasser abstellen. Menschen und weitere Sachen sind nicht gefährdet.

Trifft „Unverhältnismäßig großer Schaden“ hier zu?

„Unverhältnismäßig großer Schaden“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliches Übergewicht des drohenden Schadens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Drohender Schaden
    Ohne das Eingreifen droht die vollständige Zerstörung der Nähmaschine.
    erfüllt
  2. 2
    Eingriffsschaden des Eigentümers
    Dem Nachbarn entsteht durch das Aufbrechen seines Tors ein Reparaturschaden.
    erfüllt
  3. 3
    Erhebliches Übergewicht des drohenden Schadens
    Der drohende Verlust von 100 Euro wiegt nicht schwerer als der Reparaturschaden von 5.000 Euro.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Abwägung wird auf einen Vergleich der Geldwerte beschränkt.

RichtigAuch die Art der betroffenen Interessen und die weiteren Umstände des Einzelfalls müssen berücksichtigt werden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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