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Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)

§ 888 ZPO · Zivilrecht

Eine unvertretbare Handlung ist eine Handlung, die ausschließlich vom Schuldner persönlich vorgenommen werden kann und nicht durch einen Dritten ersetzt werden kann, weil sie von den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder dem Willen des Schuldners abhängt.

Merksatz

Entscheidend ist, ob ein Dritter die geschuldete Handlung anstelle des Schuldners gleichwertig ausführen kann.

Wer kann die Handlung ausführen?Die Ersetzbarkeit durch Dritte entscheidet über die Einordnung. Für den jeweiligen Vollstreckungsweg müssen zusätzlich dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Unvertretbare Handlung
Vertretbare Handlung
Ersatz durch Dritte
Eine gleichwertige Ersatzleistung ist nicht möglich.
Ein Dritter kann die Leistung gleichwertig erbringen.
Vollstreckungsweg
Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888 ZPO, soweit anwendbar.
Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena muss ihrem früheren Geschäftspartner nach einem Gerichtsurteil mitteilen, welche Barzahlungen sie für ein gemeinsames Projekt erhalten hat. Sie erinnert sich an alle Zahlungen. 2Nur Lena kennt die Beträge; Aufzeichnungen oder andere Informationsquellen gibt es nicht.

Trifft „Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vornahme einer Handlung
    Lena muss durch die Mitteilung der Zahlungen aktiv tätig werden.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche Leistung ohne gleichwertigen Ersatz durch Dritte
    Die Auskunft beruht auf Lenas eigenem Wissen und kann nicht durch eine selbstständige Leistung eines Dritten ersetzt werden.
    erfüllt
BFall B

1Lena muss ihrem früheren Geschäftspartner nach einem Gerichtsurteil einen alten Schuppen von seinem Grundstück entfernen. Ein Bauunternehmen könnte diese Arbeit genauso vollständig erledigen wie Lena.

Trifft „Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)“ hier zu?

„Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Persönliche Leistung ohne gleichwertigen Ersatz durch Dritte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vornahme einer Handlung
    Das Entfernen des Schuppens verlangt ein aktives Tätigwerden.
    erfüllt
  2. 2
    Persönliche Leistung ohne gleichwertigen Ersatz durch Dritte
    Das Bauunternehmen kann die geschuldete Arbeit mit demselben Ergebnis an Lenas Stelle erledigen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie bei der Vollstreckung von Unterlassungspflichten wird eine vorherige Androhung der Zwangsmittel verlangt.

RichtigBei der Vollstreckung nach § 888 ZPO werden Zwangsmittel ohne vorherige Androhung festgesetzt.

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch die Erbringung von Diensten aus einem Dienstvertrag wird nach § 888 ZPO erzwungen.

RichtigFür Dienste aus einem Dienstvertrag ist die Vollstreckung nach § 888 ZPO ausgeschlossen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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