Definitionen
Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)
§ 888 ZPO · ZivilrechtEine unvertretbare Handlung ist eine Handlung, die ausschließlich vom Schuldner persönlich vorgenommen werden kann und nicht durch einen Dritten ersetzt werden kann, weil sie von den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten oder dem Willen des Schuldners abhängt.
Entscheidend ist, ob ein Dritter die geschuldete Handlung anstelle des Schuldners gleichwertig ausführen kann.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena muss ihrem früheren Geschäftspartner nach einem Gerichtsurteil mitteilen, welche Barzahlungen sie für ein gemeinsames Projekt erhalten hat. Sie erinnert sich an alle Zahlungen. 2Nur Lena kennt die Beträge; Aufzeichnungen oder andere Informationsquellen gibt es nicht.
Trifft „Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer HandlungLena muss durch die Mitteilung der Zahlungen aktiv tätig werden.
- 2erfülltPersönliche Leistung ohne gleichwertigen Ersatz durch DritteDie Auskunft beruht auf Lenas eigenem Wissen und kann nicht durch eine selbstständige Leistung eines Dritten ersetzt werden.
1Lena muss ihrem früheren Geschäftspartner nach einem Gerichtsurteil einen alten Schuppen von seinem Grundstück entfernen. Ein Bauunternehmen könnte diese Arbeit genauso vollständig erledigen wie Lena.
Trifft „Unvertretbare Handlung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVornahme einer HandlungDas Entfernen des Schuppens verlangt ein aktives Tätigwerden.
- 2fehltPersönliche Leistung ohne gleichwertigen Ersatz durch DritteDas Bauunternehmen kann die geschuldete Arbeit mit demselben Ergebnis an Lenas Stelle erledigen.
Typische Fehler
FehlerWie bei der Vollstreckung von Unterlassungspflichten wird eine vorherige Androhung der Zwangsmittel verlangt.
RichtigBei der Vollstreckung nach § 888 ZPO werden Zwangsmittel ohne vorherige Androhung festgesetzt.
FehlerAuch die Erbringung von Diensten aus einem Dienstvertrag wird nach § 888 ZPO erzwungen.
RichtigFür Dienste aus einem Dienstvertrag ist die Vollstreckung nach § 888 ZPO ausgeschlossen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema