Definitionen
Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG · Öffentliches RechtEine unvertretbare Handlung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist eine Handlung, die wegen ihrer höchstpersönlichen Natur nur vom Pflichtigen selbst vorgenommen werden kann und nicht durch einen Dritten ersetzbar ist. Sie kann insbesondere durch Zwangsgeld durchgesetzt werden; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Kann nur der Pflichtige handeln, scheidet eine Ersatzvornahme aus.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Meldebehörde fordert Lea auf, zur Klärung ihrer Identität persönlich im Amt zu erscheinen.
Trifft „Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPositives TunVerlangt wird ein aktives Erscheinen bei der Behörde.
- 2erfülltKeine Ersetzbarkeit durch DritteDie verlangte persönliche Anwesenheit kann kein Vertreter für Lea leisten.
Die Gemeinde verlangt von Tom, 1die von ihm auf dem öffentlichen Gehweg abgestellten alten Möbel zu entfernen. Für das Abholen kann er ein Umzugsunternehmen beauftragen.
Trifft „Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPositives TunDas Entfernen der Möbel erfordert eine aktive Tätigkeit.
- 2fehltKeine Ersetzbarkeit durch DritteDas Umzugsunternehmen kann die Möbel an Toms Stelle entfernen.
Typische Fehler
FehlerEine Handlung wird schon deshalb als unvertretbar eingeordnet, weil der Pflichtige sie nicht ausführen will.
RichtigEntscheidend ist die fehlende Ersetzbarkeit durch Dritte, nicht die Weigerung des Pflichtigen.