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Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)

§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG · Öffentliches Recht

Eine unvertretbare Handlung im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist eine Handlung, die wegen ihrer höchstpersönlichen Natur nur vom Pflichtigen selbst vorgenommen werden kann und nicht durch einen Dritten ersetzbar ist. Sie kann insbesondere durch Zwangsgeld durchgesetzt werden; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen auch Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang in Betracht.

Merksatz

Kann nur der Pflichtige handeln, scheidet eine Ersatzvornahme aus.

Wann ist eine Handlung unvertretbar?Die Ausführbarkeit durch Dritte trennt beide Handlungsarten und beeinflusst die Wahl des Zwangsmittels.
Unvertretbare Handlung
Vertretbare Handlung
Ausführung
Nur der Pflichtige selbst kann sie vornehmen.
Auch ein Dritter kann sie vornehmen.
Typisches Zwangsmittel
Insbesondere Zwangsgeld.
Insbesondere Ersatzvornahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Meldebehörde fordert Lea auf, zur Klärung ihrer Identität persönlich im Amt zu erscheinen.

Trifft „Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Positives Tun
    Verlangt wird ein aktives Erscheinen bei der Behörde.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Ersetzbarkeit durch Dritte
    Die verlangte persönliche Anwesenheit kann kein Vertreter für Lea leisten.
    erfüllt
BFall B

Die Gemeinde verlangt von Tom, 1die von ihm auf dem öffentlichen Gehweg abgestellten alten Möbel zu entfernen. Für das Abholen kann er ein Umzugsunternehmen beauftragen.

Trifft „Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Unvertretbare Handlung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Ersetzbarkeit durch Dritte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Positives Tun
    Das Entfernen der Möbel erfordert eine aktive Tätigkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Keine Ersetzbarkeit durch Dritte
    Das Umzugsunternehmen kann die Möbel an Toms Stelle entfernen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Handlung wird schon deshalb als unvertretbar eingeordnet, weil der Pflichtige sie nicht ausführen will.

RichtigEntscheidend ist die fehlende Ersetzbarkeit durch Dritte, nicht die Weigerung des Pflichtigen.

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