Definitionen
Untersuchungsgrundsatz
§ 24 VwVfG · Öffentliches RechtDer Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein; Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung liegt bei der Behörde, nicht allein bei den Beteiligten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Bauaufsicht erhält einen Hinweis auf lose Fassadenteile an einem Haus. 1Sie prüft die Gefahr selbst, besichtigt die Fassade und beauftragt wegen verdeckter Risse eine Fachperson. 2Die Forderung des Eigentümers, nur seine Fotos anzusehen, lehnt sie ab, weil sich die Ursache der Risse daraus nicht erkennen lässt.
Trifft „Untersuchungsgrundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachverhaltsaufklärung von Amts wegenDie Behörde klärt die für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen selbst auf.
- 2erfülltEigenständige, pflichtgemäße ErmittlungssteuerungDie Behörde richtet ihre Ermittlungen nach dem Aufklärungsbedarf aus und lässt sich nicht durch die Forderung des Eigentümers beschränken.
1Nach einem Hinweis auf lose Fassadenteile an einem Haus beginnt die Bauaufsicht selbst mit der Aufklärung. Eine von ihr beauftragte Fachperson untersucht die Fassade und klärt Ursache und Ausmaß der Schäden vollständig. Der Eigentümer verlangt eine zweite, inhaltsgleiche Begutachtung, ohne neue Tatsachen zu nennen. Die Bauaufsicht gibt sie in Auftrag, weil sie sich zu jedem vom Eigentümer verlangten Beweis verpflichtet sieht.
Trifft „Untersuchungsgrundsatz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSachverhaltsaufklärung von Amts wegenDie Behörde ermittelt aus eigener Initiative die für die Gefahreneinschätzung maßgeblichen Tatsachen.
- 2fehltEigenständige, pflichtgemäße ErmittlungssteuerungDie Behörde behandelt den Untersuchungswunsch des Eigentümers als bindend, statt den Ermittlungsumfang pflichtgemäß selbst festzulegen.
Typische Fehler
FehlerJeder Beweisantrag eines Beteiligten wird als zwingender Auftrag zur beantragten Beweiserhebung behandelt.
RichtigEin Beweisantrag bindet die Behörde nicht schon als solcher; sie muss den erforderlichen Ermittlungsumfang eigenständig bestimmen.
FehlerBei der Sachverhaltsaufklärung werden nur die gegen einen Beteiligten sprechenden Tatsachen berücksichtigt.
RichtigAuch günstige Tatsachen müssen berücksichtigt werden, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema