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Untersuchungsgrundsatz

§ 24 VwVfG · Öffentliches Recht

Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ohne an das Vorbringen oder die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein; Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Merksatz

Die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung liegt bei der Behörde, nicht allein bei den Beteiligten.

Wer verantwortet die Tatsachenaufklärung?Im Verwaltungsverfahren klärt die Behörde selbst auf. Im Zivilprozess liegt die Verantwortung grundsätzlich bei den Parteien.
Untersuchungsgrundsatz
Verhandlungsgrundsatz
Tatsachenaufklärung
Die Behörde klärt den Sachverhalt eigenständig auf.
Die Parteien müssen die Tatsachen grundsätzlich vortragen.
Beweiserhebung
Beweisanträge geben den Ermittlungsumfang nicht verbindlich vor.
Beweise werden grundsätzlich auf Antrag einer Partei erhoben.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Bauaufsicht erhält einen Hinweis auf lose Fassadenteile an einem Haus. 1Sie prüft die Gefahr selbst, besichtigt die Fassade und beauftragt wegen verdeckter Risse eine Fachperson. 2Die Forderung des Eigentümers, nur seine Fotos anzusehen, lehnt sie ab, weil sich die Ursache der Risse daraus nicht erkennen lässt.

Trifft „Untersuchungsgrundsatz“ hier zu?

„Untersuchungsgrundsatz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen
    Die Behörde klärt die für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen selbst auf.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige, pflichtgemäße Ermittlungssteuerung
    Die Behörde richtet ihre Ermittlungen nach dem Aufklärungsbedarf aus und lässt sich nicht durch die Forderung des Eigentümers beschränken.
    erfüllt
BFall B

1Nach einem Hinweis auf lose Fassadenteile an einem Haus beginnt die Bauaufsicht selbst mit der Aufklärung. Eine von ihr beauftragte Fachperson untersucht die Fassade und klärt Ursache und Ausmaß der Schäden vollständig. Der Eigentümer verlangt eine zweite, inhaltsgleiche Begutachtung, ohne neue Tatsachen zu nennen. Die Bauaufsicht gibt sie in Auftrag, weil sie sich zu jedem vom Eigentümer verlangten Beweis verpflichtet sieht.

Trifft „Untersuchungsgrundsatz“ hier zu?

„Untersuchungsgrundsatz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige, pflichtgemäße Ermittlungssteuerung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen
    Die Behörde ermittelt aus eigener Initiative die für die Gefahreneinschätzung maßgeblichen Tatsachen.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige, pflichtgemäße Ermittlungssteuerung
    Die Behörde behandelt den Untersuchungswunsch des Eigentümers als bindend, statt den Ermittlungsumfang pflichtgemäß selbst festzulegen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Beweisantrag eines Beteiligten wird als zwingender Auftrag zur beantragten Beweiserhebung behandelt.

RichtigEin Beweisantrag bindet die Behörde nicht schon als solcher; sie muss den erforderlichen Ermittlungsumfang eigenständig bestimmen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Sachverhaltsaufklärung werden nur die gegen einen Beteiligten sprechenden Tatsachen berücksichtigt.

RichtigAuch günstige Tatsachen müssen berücksichtigt werden, soweit sie für die Entscheidung erheblich sind.

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