Definitionen
Tierhalterhaftung
§ 833 BGB · ZivilrechtDer Halter eines Tieres ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die spezifische Tiergefahr (d.h. durch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres) ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird; bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, kann der Halter sich durch den Nachweis entlasten, dass er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Entscheidend ist die spezifische Tiergefahr, nicht allein die Beteiligung eines Tieres am Schadensgeschehen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara lebt seit Jahren mit ihrem Hund zusammen, bezahlt alle Kosten und entscheidet allein über seine Versorgung. 4Sie hält ihn ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung. 2Beim Spaziergang beißt der Hund plötzlich aus eigenem Antrieb einen vorbeigehenden Passanten in die Hand. 3Die Bisswunde muss im Krankenhaus genäht werden.
Trifft „Tierhalterhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaltereigenschaftMara trägt dauerhaft die Kosten und bestimmt über die Versorgung des Hundes.
- 2erfülltSchädigung durch spezifische TiergefahrDer selbstständige Biss verwirklicht die spezifische Tiergefahr.
- 3erfülltVerletzung eines geschützten RechtsgutsDer Passant hat eine Körperverletzung erlitten.
- 4erfülltKeine erfolgreiche Entlastung nach der NutztierregelungBei dieser ausschließlich privaten Hundehaltung ist die Entlastung nach der Nutztierregelung ausgeschlossen.
1Mara lebt seit Jahren mit ihrem Hund zusammen, bezahlt alle Kosten und entscheidet allein über seine Versorgung. 4Sie hält ihn ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung. Ein Radfahrer stürzt wegen einer gerissenen Kette auf den am Wegrand schlafenden Hund. Der Aufprall schleudert den Hund ohne jede eigene Bewegung 3gegen das Bein eines Passanten, das dadurch bricht.
Trifft „Tierhalterhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaltereigenschaftMara trägt dauerhaft die Kosten und bestimmt über die Versorgung des Hundes.
- 2fehltSchädigung durch spezifische TiergefahrDer Hund wirkt ausschließlich als durch äußere Kraft bewegter Körper, nicht durch selbstständiges tierisches Verhalten.
- 3erfülltVerletzung eines geschützten RechtsgutsDer Beinbruch verletzt den Körper des Passanten.
- 4erfülltKeine erfolgreiche Entlastung nach der NutztierregelungBei dieser ausschließlich privaten Hundehaltung ist die Entlastung nach der Nutztierregelung ausgeschlossen.
Typische Fehler
FehlerDer Entlastungsbeweis wird auf den Nachweis sorgfältiger Beaufsichtigung beschränkt.
RichtigBei erwerbsdienenden Haustieren kann der Halter alternativ nachweisen, dass der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung entstanden wäre.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema