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Tierhalterhaftung

§ 833 BGB · Zivilrecht

Der Halter eines Tieres ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch die spezifische Tiergefahr (d.h. durch ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres) ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird; bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, kann der Halter sich durch den Nachweis entlasten, dass er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Merksatz

Entscheidend ist die spezifische Tiergefahr, nicht allein die Beteiligung eines Tieres am Schadensgeschehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara lebt seit Jahren mit ihrem Hund zusammen, bezahlt alle Kosten und entscheidet allein über seine Versorgung. 4Sie hält ihn ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung. 2Beim Spaziergang beißt der Hund plötzlich aus eigenem Antrieb einen vorbeigehenden Passanten in die Hand. 3Die Bisswunde muss im Krankenhaus genäht werden.

Trifft „Tierhalterhaftung“ hier zu?

„Tierhalterhaftung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haltereigenschaft
    Mara trägt dauerhaft die Kosten und bestimmt über die Versorgung des Hundes.
    erfüllt
  2. 2
    Schädigung durch spezifische Tiergefahr
    Der selbstständige Biss verwirklicht die spezifische Tiergefahr.
    erfüllt
  3. 3
    Verletzung eines geschützten Rechtsguts
    Der Passant hat eine Körperverletzung erlitten.
    erfüllt
  4. 4
    Keine erfolgreiche Entlastung nach der Nutztierregelung
    Bei dieser ausschließlich privaten Hundehaltung ist die Entlastung nach der Nutztierregelung ausgeschlossen.
    erfüllt
BFall B

1Mara lebt seit Jahren mit ihrem Hund zusammen, bezahlt alle Kosten und entscheidet allein über seine Versorgung. 4Sie hält ihn ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung. Ein Radfahrer stürzt wegen einer gerissenen Kette auf den am Wegrand schlafenden Hund. Der Aufprall schleudert den Hund ohne jede eigene Bewegung 3gegen das Bein eines Passanten, das dadurch bricht.

Trifft „Tierhalterhaftung“ hier zu?

„Tierhalterhaftung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schädigung durch spezifische Tiergefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haltereigenschaft
    Mara trägt dauerhaft die Kosten und bestimmt über die Versorgung des Hundes.
    erfüllt
  2. 2
    Schädigung durch spezifische Tiergefahr
    Der Hund wirkt ausschließlich als durch äußere Kraft bewegter Körper, nicht durch selbstständiges tierisches Verhalten.
    fehlt
  3. 3
    Verletzung eines geschützten Rechtsguts
    Der Beinbruch verletzt den Körper des Passanten.
    erfüllt
  4. 4
    Keine erfolgreiche Entlastung nach der Nutztierregelung
    Bei dieser ausschließlich privaten Hundehaltung ist die Entlastung nach der Nutztierregelung ausgeschlossen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Entlastungsbeweis wird auf den Nachweis sorgfältiger Beaufsichtigung beschränkt.

RichtigBei erwerbsdienenden Haustieren kann der Halter alternativ nachweisen, dass der Schaden auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung entstanden wäre.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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