Definitionen
Tilgungsbestimmung
§ 366 BGB · ZivilrechtDie Tilgungsbestimmung ist die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, durch die er bei Bestehen mehrerer gleichartiger Verbindlichkeiten gegenüber diesem Gläubiger festlegt, auf welche Schuld eine Leistung angerechnet werden soll. Die Leistung reicht nicht aus, um alle Verbindlichkeiten zu tilgen; die Erklärung muss dem Gläubiger spätestens bei der Leistung zugehen.
Die gesetzliche Reihenfolge greift erst, wenn der Schuldner seine Leistung nicht selbst rechtzeitig zuordnet.
- Vor der LeistungFrühe Erklärung möglichDie Zuordnung kann dem Gläubiger bereits vor der Leistung mitgeteilt werden.
- Bei der LeistungSpätester ZugangJetzt muss die Erklärung dem Gläubiger spätestens zugehen.
- Nach der LeistungEinseitig zu spätDer Schuldner kann die bereits erbrachte Leistung nicht mehr einseitig einer Schuld zuordnen.
- Frühe Erklärung möglich Die Zuordnung kann dem Gläubiger bereits vor der Leistung mitgeteilt werden.
- Spätester Zugang Jetzt muss die Erklärung dem Gläubiger spätestens zugehen.
- Einseitig zu spät Der Schuldner kann die bereits erbrachte Leistung nicht mehr einseitig einer Schuld zuordnen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Paul schuldet der Händlerin Nora aus einem Tischkauf 500 Euro und aus einem Schrankkauf weitere 500 Euro. Von diesen insgesamt 1.000 Euro bezahlt er ihr 500 Euro in bar. Bei der Übergabe sagt er ihr: „Das Geld ist für die Rechnung über den Schrank.“
Trifft „Tilgungsbestimmung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere gleichartige Verbindlichkeiten gegenüber demselben GläubigerPaul hat gegenüber Nora zwei Verbindlichkeiten, die beide auf Geldzahlung gerichtet sind.
- 2erfülltLeistung genügt nicht für alle VerbindlichkeitenDie Zahlung deckt nur die Hälfte der gesamten Schulden.
- 3erfülltEinseitige empfangsbedürftige Erklärung des SchuldnersPaul erklärt Nora unmittelbar seinen Willen zur Verwendung des Geldes.
- 4erfülltZuordnung zu einer bestimmten SchuldPaul bezeichnet eindeutig die Schuld aus dem Schrankkauf.
- 5erfülltZugang spätestens bei der LeistungNora erhält die Erklärung gleichzeitig mit dem Bargeld.
Paul schuldet der Händlerin Nora aus einem Tischkauf 500 Euro und aus einem Schrankkauf weitere 500 Euro. Von diesen insgesamt 1.000 Euro bezahlt er ihr 500 Euro in bar, ohne vorher oder dabei eine Zuordnung mitzuteilen. Erst am nächsten Tag sagt er ihr: „Die 500 Euro von gestern sollen die Rechnung über den Schrank bezahlen.“
Trifft „Tilgungsbestimmung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehrere gleichartige Verbindlichkeiten gegenüber demselben GläubigerBeide Verbindlichkeiten bestehen gegenüber Nora und sind auf Geldzahlung gerichtet.
- 2erfülltLeistung genügt nicht für alle VerbindlichkeitenDie Zahlung reicht nicht aus, um beide Schulden vollständig zu begleichen.
- 3erfülltEinseitige empfangsbedürftige Erklärung des SchuldnersPaul teilt Nora seinen Zuordnungswillen unmittelbar mit.
- 4erfülltZuordnung zu einer bestimmten SchuldDie Erklärung bezeichnet eindeutig die Schuld aus dem Schrankkauf.
- 5fehltZugang spätestens bei der LeistungDie Erklärung erreicht Nora erst am Tag nach der Zahlung und damit zu spät.
Typische Fehler
FehlerEine erst nach der Zahlung mitgeteilte Zuordnung wird als wirksame einseitige Bestimmung behandelt.
RichtigDie Erklärung muss dem Gläubiger spätestens mit der Leistung zugehen; danach kann der Schuldner die Zuordnung nicht mehr einseitig festlegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema