Definitionen
Titelfunktion des Verwaltungsakts
§ 6 VwVG · Öffentliches RechtDie Titelfunktion des Verwaltungsakts bezeichnet die Eigenschaft eines vollziehbaren Verwaltungsakts, als Vollstreckungstitel zu dienen und damit die zwangsweise Durchsetzung der darin enthaltenen Verpflichtung ohne vorherige gerichtliche Titulierung zu ermöglichen.
Die Behörde kann den Vollstreckungstitel selbst schaffen, statt ihn zunächst bei Gericht erstreiten zu müssen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eine zuständige Bundesbehörde verpflichtet einen Betrieb durch einen schriftlichen Bescheid, eine unerlaubt errichtete Absperrung zu entfernen. 1Die Anordnung kann nicht mehr mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Die Behörde hat zuvor kein Gericht eingeschaltet.
Trifft „Titelfunktion des Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVollziehbarer VerwaltungsaktDer verpflichtende Bescheid ist unanfechtbar und damit vollziehbar.
- 2erfülltKein vorheriger gerichtlicher Titel erforderlichDer Bescheid selbst bildet den Vollstreckungstitel für die Entfernungspflicht; eine vorherige gerichtliche Entscheidung ist nicht erforderlich.
2Eine zuständige Bundesbehörde verpflichtet einen Betrieb durch einen schriftlichen Bescheid, eine unerlaubt errichtete Absperrung zu entfernen. Der Betrieb hat rechtzeitig Widerspruch eingelegt, und eine sofortige Durchsetzung ist weder angeordnet noch gesetzlich vorgesehen. Die Behörde hat zuvor kein Gericht eingeschaltet.
Trifft „Titelfunktion des Verwaltungsakts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVollziehbarer VerwaltungsaktDer Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, sodass der Bescheid derzeit nicht vollziehbar ist.
- 2erfülltKein vorheriger gerichtlicher Titel erforderlichAuch hier ersetzt der Bescheid einen gerichtlichen Titel; die fehlende Vollziehbarkeit begründet keine Pflicht zur gerichtlichen Titulierung.
Typische Fehler
FehlerBereits die Wirksamkeit eines verpflichtenden Verwaltungsakts wird mit seiner Vollziehbarkeit gleichgesetzt.
RichtigDie bloße Wirksamkeit genügt nicht; für die zwangsweise Durchsetzung muss der Verwaltungsakt zusätzlich vollziehbar sein.