Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen

Tatsächliche Gewalt

§ 854 BGB (analog im öffentlich-rechtlichen Kontext, z.B. Gefahrenabwehrrecht) · Öffentliches Recht

Tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, wer nach der Verkehrsauffassung eine tatsächliche, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über die Sache ausübt; ein rechtsgeschäftlicher Besitzwille oder eine rechtliche Befugnis ist nicht erforderlich, wohl aber ein Mindestmaß an tatsächlichem Beherrschungswillen; maßgeblich ist somit die faktische Herrschaftsbeziehung zur Sache, nicht eine rechtliche Befugnis.

Merksatz

Die rechtliche Berechtigung entscheidet nicht darüber, wer eine Sache tatsächlich beherrscht.

Tatsächliche Gewalt oder Eigentum?Tatsächliche Gewalt betrifft die faktische Herrschaft, Eigentum die rechtliche Zuordnung. Beide können auseinanderfallen.
Tatsächliche Gewalt
Eigentum
Grundlage
Faktische Sachherrschaft mit natürlichem Herrschaftswillen.
Rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Unabhängigkeit
Auch ohne Eigentum möglich.
Auch ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara nimmt ohne Leons Erlaubnis seine Bohrmaschine aus seiner Garage mit nach Hause. 1Sie legt die Maschine in ihren abgeschlossenen Werkzeugschrank und trägt den einzigen Schlüssel bei sich. 2Sie will die Maschine dort behalten und selbst benutzen.

Trifft „Tatsächliche Gewalt“ hier zu?

„Tatsächliche Gewalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft
    Nach der Verkehrsauffassung beherrscht Mara die Maschine durch den gesicherten Zugriff in ihrem eigenen Schrank.
    erfüllt
  2. 2
    Natürlicher Herrschaftswille
    Mara will die tatsächliche Kontrolle über die Maschine ausüben.
    erfüllt
BFall B

Mara hat ihre Bohrmaschine für eine Woche an Leon verliehen. Leon hat sie in seiner Wohnung eingeschlossen; nur er hat einen Schlüssel und Mara hat keinen Zugang. 2Mara will die Maschine schon jetzt wieder an sich nehmen und selbst benutzen.

Trifft „Tatsächliche Gewalt“ hier zu?

„Tatsächliche Gewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Sachherrschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Tatsächliche Sachherrschaft
    Die Maschine befindet sich in Leons Zugriffsbereich; Maras Eigentum verschafft ihr keine tatsächliche Kontrolle.
    fehlt
  2. 2
    Natürlicher Herrschaftswille
    Mara hat den natürlichen Willen, die Maschine selbst zu beherrschen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDer natürliche Herrschaftswille wird nicht geprüft, weil allein die körperliche Beziehung zur Sache genügen soll.

RichtigDie tatsächliche Sachherrschaft muss von einem natürlichen Willen zur Beherrschung der Sache getragen sein.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.