Definitionen
Tatsächliche Gewalt
§ 854 BGB (analog im öffentlich-rechtlichen Kontext, z.B. Gefahrenabwehrrecht) · Öffentliches RechtTatsächliche Gewalt über eine Sache hat, wer nach der Verkehrsauffassung eine tatsächliche, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über die Sache ausübt; ein rechtsgeschäftlicher Besitzwille oder eine rechtliche Befugnis ist nicht erforderlich, wohl aber ein Mindestmaß an tatsächlichem Beherrschungswillen; maßgeblich ist somit die faktische Herrschaftsbeziehung zur Sache, nicht eine rechtliche Befugnis.
Die rechtliche Berechtigung entscheidet nicht darüber, wer eine Sache tatsächlich beherrscht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara nimmt ohne Leons Erlaubnis seine Bohrmaschine aus seiner Garage mit nach Hause. 1Sie legt die Maschine in ihren abgeschlossenen Werkzeugschrank und trägt den einzigen Schlüssel bei sich. 2Sie will die Maschine dort behalten und selbst benutzen.
Trifft „Tatsächliche Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltTatsächliche SachherrschaftNach der Verkehrsauffassung beherrscht Mara die Maschine durch den gesicherten Zugriff in ihrem eigenen Schrank.
- 2erfülltNatürlicher HerrschaftswilleMara will die tatsächliche Kontrolle über die Maschine ausüben.
Mara hat ihre Bohrmaschine für eine Woche an Leon verliehen. Leon hat sie in seiner Wohnung eingeschlossen; nur er hat einen Schlüssel und Mara hat keinen Zugang. 2Mara will die Maschine schon jetzt wieder an sich nehmen und selbst benutzen.
Trifft „Tatsächliche Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltTatsächliche SachherrschaftDie Maschine befindet sich in Leons Zugriffsbereich; Maras Eigentum verschafft ihr keine tatsächliche Kontrolle.
- 2erfülltNatürlicher HerrschaftswilleMara hat den natürlichen Willen, die Maschine selbst zu beherrschen.
Typische Fehler
FehlerDer natürliche Herrschaftswille wird nicht geprüft, weil allein die körperliche Beziehung zur Sache genügen soll.
RichtigDie tatsächliche Sachherrschaft muss von einem natürlichen Willen zur Beherrschung der Sache getragen sein.