Definitionen
Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDas Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist gegenüber den speziellen Freiheitsgrundrechten subsidiär und tritt zurück, soweit der Schutzbereich eines speziellen Grundrechts (z.B. Art. 4, 5, 8, 10, 13 GG) den betroffenen Lebensbereich abschließend erfasst. Soweit ein eigenständiger persönlichkeitsrechtlicher Schutzgehalt verbleibt, kann es daneben anwendbar sein.
Ein spezielles Freiheitsgrundrecht verdrängt das Persönlichkeitsrecht nur, soweit es den betroffenen Lebensbereich abschließend schützt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Polizei hört unbemerkt über die Telefonleitung 1ein vertrauliches Gespräch zwischen Lea und einer Freundin über private Reisepläne mit. 2Sie erfasst ausschließlich das Gespräch während seiner Übertragung.
Trifft „Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffener persönlichkeitsrechtlicher SchutzgehaltDie Vertraulichkeit des Gesprächs betrifft Leas persönlichen Lebensbereich.
- 2erfülltAbschließende Erfassung durch ein spezielles FreiheitsgrundrechtFür die Vertraulichkeit der laufenden Telefonübertragung enthält Art. 10 Abs. 1 GG die abschließende spezielle Gewährleistung.
Lea hat ihr handgeschriebenes Tagebuch mit auf die Polizeiwache gebracht. Eine Beamtin liest darin gegen Leas erklärten Willen; 1die Einträge betreffen nur Leas private Reisepläne.
Trifft „Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffener persönlichkeitsrechtlicher SchutzgehaltDie privaten Aufzeichnungen gehören zu Leas persönlichem Lebensbereich.
- 2fehltAbschließende Erfassung durch ein spezielles FreiheitsgrundrechtDie Lektüre des privaten Papiertagebuchs auf der Polizeiwache wird nicht durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht abschließend erfasst.
Typische Fehler
FehlerNach der Rechtfertigung eines Eingriffs in ein spezielles Freiheitsgrundrecht wird derselbe Schutzgehalt nochmals anhand des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft.
RichtigEin gerechtfertigter Eingriff eröffnet keinen erneuten Rückgriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit das spezielle Grundrecht den betroffenen Lebensbereich abschließend erfasst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema