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Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist gegenüber den speziellen Freiheitsgrundrechten subsidiär und tritt zurück, soweit der Schutzbereich eines speziellen Grundrechts (z.B. Art. 4, 5, 8, 10, 13 GG) den betroffenen Lebensbereich abschließend erfasst. Soweit ein eigenständiger persönlichkeitsrechtlicher Schutzgehalt verbleibt, kann es daneben anwendbar sein.

Merksatz

Ein spezielles Freiheitsgrundrecht verdrängt das Persönlichkeitsrecht nur, soweit es den betroffenen Lebensbereich abschließend schützt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei hört unbemerkt über die Telefonleitung 1ein vertrauliches Gespräch zwischen Lea und einer Freundin über private Reisepläne mit. 2Sie erfasst ausschließlich das Gespräch während seiner Übertragung.

Trifft „Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ hier zu?

„Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betroffener persönlichkeitsrechtlicher Schutzgehalt
    Die Vertraulichkeit des Gesprächs betrifft Leas persönlichen Lebensbereich.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Erfassung durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht
    Für die Vertraulichkeit der laufenden Telefonübertragung enthält Art. 10 Abs. 1 GG die abschließende spezielle Gewährleistung.
    erfüllt
BFall B

Lea hat ihr handgeschriebenes Tagebuch mit auf die Polizeiwache gebracht. Eine Beamtin liest darin gegen Leas erklärten Willen; 1die Einträge betreffen nur Leas private Reisepläne.

Trifft „Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ hier zu?

„Subsidiarität des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abschließende Erfassung durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Betroffener persönlichkeitsrechtlicher Schutzgehalt
    Die privaten Aufzeichnungen gehören zu Leas persönlichem Lebensbereich.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Erfassung durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht
    Die Lektüre des privaten Papiertagebuchs auf der Polizeiwache wird nicht durch ein spezielles Freiheitsgrundrecht abschließend erfasst.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach der Rechtfertigung eines Eingriffs in ein spezielles Freiheitsgrundrecht wird derselbe Schutzgehalt nochmals anhand des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft.

RichtigEin gerechtfertigter Eingriff eröffnet keinen erneuten Rückgriff auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit das spezielle Grundrecht den betroffenen Lebensbereich abschließend erfasst.

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