Definitionen
Subjektive Beweislast (Beweisführungslast)
ZivilrechtDie subjektive Beweislast (Beweisführungslast) bezeichnet die prozessuale Last einer Partei, im konkreten Rechtsstreit Beweis für eine bestimmte Tatsache anzutreten und zu führen, um eine für sie ungünstige Entscheidung abzuwenden. Sie richtet sich grundsätzlich nach der objektiven Beweislast und kann im Laufe des Prozesses wechseln, wenn das Gericht eine Tatsache bereits für bewiesen hält und die andere Partei diese Überzeugung durch Gegenbeweis erschüttern muss. Die objektive Beweislast bleibt dabei unverändert.
Eine Partei kann Gegenbeweis führen müssen, obwohl die objektive Beweislast bei ihrem Gegner liegt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara fordert vor Gericht von Leon die Rückzahlung von 1.000 Euro aus einem privaten Darlehen, dessen Rückzahlungstermin verstrichen ist. Leon bestreitet nur die von Mara behauptete Bargeldübergabe bei einem gemeinsamen Treffen. 3Das Gericht ist nach der bisherigen Beweisaufnahme von dieser Geldübergabe nicht überzeugt. 2Mara benennt eine weitere Teilnehmerin des Treffens als Zeugin für die Geldübergabe.
Trifft „Subjektive Beweislast (Beweisführungslast)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPartei in einem konkreten RechtsstreitMara ist Klägerin in einem laufenden Zivilprozess.
- 2erfülltBeweisantritt und Beweisführung zu einer bestimmten TatsacheDie angebotene Zeugenaussage soll die behauptete Auszahlung des Darlehens beweisen.
- 3erfülltNotwendigkeit zur Abwendung einer ungünstigen EntscheidungBleibt die Auszahlung unbewiesen, wird Maras Rückzahlungsklage abgewiesen.
1Mara fordert vor Gericht von Leon die Rückzahlung von 1.000 Euro aus einem privaten Darlehen, dessen Rückzahlungstermin verstrichen ist. Leon bestreitet nur die von Mara behauptete Bargeldübergabe bei einem gemeinsamen Treffen. Das Gericht ist nach der bisherigen Beweisaufnahme von dieser Geldübergabe nicht überzeugt. 2Leon benennt einen weiteren Teilnehmer des Treffens als Zeugen dafür, dass Mara ihm dort kein Geld übergeben hat.
Trifft „Subjektive Beweislast (Beweisführungslast)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltPartei in einem konkreten RechtsstreitLeon ist Beklagter in einem laufenden Zivilprozess.
- 2erfülltBeweisantritt und Beweisführung zu einer bestimmten TatsacheLeon bietet einen Zeugen zum Beweis der unterbliebenen Geldübergabe an.
- 3fehltNotwendigkeit zur Abwendung einer ungünstigen EntscheidungSolange die von Mara zu beweisende Auszahlung ungeklärt bleibt, muss Leon keinen Gegenbeweis führen, um eine Verurteilung abzuwenden.
Typische Fehler
FehlerSchon die fehlende Überzeugung des Gerichts wird als Grund angesehen, die Beweisführungslast auf die andere Partei zu verlagern.
RichtigBeim beschriebenen Wechsel zum Gegenbeweis ist das Gericht bereits überzeugt; die andere Partei muss diese Überzeugung erschüttern.
FehlerFür einen erfolgreichen Gegenbeweis wird der volle Beweis des Gegenteils verlangt.
RichtigBeim Gegenbeweis genügt es, die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache zu erschüttern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema