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Stellvertreter

§ 164 BGB · Zivilrecht

Stellvertreter ist, wer im Namen des Vertretenen eine eigene Willenserklärung abgibt oder eine Willenserklärung entgegennimmt, sofern er dabei im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Die Rechtswirkungen treffen unmittelbar den Vertretenen.

Merksatz

Der Vertreter handelt selbst, die Rechtsfolgen treffen bei wirksamer Vertretung aber den Vertretenen.

Stellvertreter oder Erklärungsbote?Die Gegenüberstellung betrifft die Abgabe einer Erklärung. Entscheidend ist, ob eine eigene Erklärung abgegeben oder eine fremde nur übermittelt wird.
Stellvertreter
Erklärungsbote
Erklärung
Gibt eine eigene Willenserklärung ab.
Übermittelt eine fremde Willenserklärung.
Vertretungsmacht
Für die unmittelbare Wirkung beim Vertretenen erforderlich.
Für die bloße Übermittlung nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena sagt zu Paul: „Du darfst in meinem Namen einen Drucker für höchstens 200 Euro kaufen.“ Im Laden sagt Paul zum Verkäufer: „Ich kaufe diesen Drucker für 150 Euro im Namen von Lena.“

Trifft „Stellvertreter“ hier zu?

„Stellvertreter“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Erklärung oder Entgegennahme einer Erklärung
    Paul gibt selbst eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln im Namen des Vertretenen
    Paul macht ausdrücklich deutlich, dass er für Lena handelt.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln innerhalb der Vertretungsmacht
    Der Kauf eines Druckers für 150 Euro bleibt innerhalb der von Lena erteilten Befugnis.
    erfüllt
BFall B

3Lena sagt zu Paul: „Du darfst in meinem Namen einen Drucker für höchstens 200 Euro kaufen.“ Für einen bestimmten Drucker schreibt Lena selbst auf einen Zettel: „Ich kaufe den angebotenen Drucker für 150 Euro.“ Paul gibt diesen Zettel dem Verkäufer und sagt: „2Das ist Lenas Erklärung; ich überbringe sie nur.“

Trifft „Stellvertreter“ hier zu?

„Stellvertreter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Erklärung oder Entgegennahme einer Erklärung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigene Erklärung oder Entgegennahme einer Erklärung
    Paul übermittelt nur Lenas Erklärung und empfängt keine an Lena gerichtete Erklärung.
    fehlt
  2. 2
    Handeln im Namen des Vertretenen
    Paul legt offen, dass die überbrachte Erklärung Lena zuzuordnen ist.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln innerhalb der Vertretungsmacht
    Paul besitzt eine Vertretungsmacht, die den beschriebenen Kauf abdecken würde, nutzt sie aber nicht zur Abgabe einer eigenen Erklärung.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWer lediglich eine fremde Erklärung übermittelt, wird als Stellvertreter eingeordnet.

RichtigBei der Erklärungsabgabe gibt der Stellvertreter eine eigene Erklärung ab; ein Erklärungsbote übermittelt dagegen eine fremde.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin ausdrücklicher Hinweis auf das Handeln im fremden Namen wird stets verlangt.

RichtigDas Handeln für einen anderen kann sich auch aus den Umständen ergeben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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