Definitionen
Stellvertreter
§ 164 BGB · ZivilrechtStellvertreter ist, wer im Namen des Vertretenen eine eigene Willenserklärung abgibt oder eine Willenserklärung entgegennimmt, sofern er dabei im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Die Rechtswirkungen treffen unmittelbar den Vertretenen.
Der Vertreter handelt selbst, die Rechtsfolgen treffen bei wirksamer Vertretung aber den Vertretenen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena sagt zu Paul: „Du darfst in meinem Namen einen Drucker für höchstens 200 Euro kaufen.“ Im Laden sagt Paul zum Verkäufer: „Ich kaufe diesen Drucker für 150 Euro im Namen von Lena.“
Trifft „Stellvertreter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigene Erklärung oder Entgegennahme einer ErklärungPaul gibt selbst eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung ab.
- 2erfülltHandeln im Namen des VertretenenPaul macht ausdrücklich deutlich, dass er für Lena handelt.
- 3erfülltHandeln innerhalb der VertretungsmachtDer Kauf eines Druckers für 150 Euro bleibt innerhalb der von Lena erteilten Befugnis.
3Lena sagt zu Paul: „Du darfst in meinem Namen einen Drucker für höchstens 200 Euro kaufen.“ Für einen bestimmten Drucker schreibt Lena selbst auf einen Zettel: „Ich kaufe den angebotenen Drucker für 150 Euro.“ Paul gibt diesen Zettel dem Verkäufer und sagt: „2Das ist Lenas Erklärung; ich überbringe sie nur.“
Trifft „Stellvertreter“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEigene Erklärung oder Entgegennahme einer ErklärungPaul übermittelt nur Lenas Erklärung und empfängt keine an Lena gerichtete Erklärung.
- 2erfülltHandeln im Namen des VertretenenPaul legt offen, dass die überbrachte Erklärung Lena zuzuordnen ist.
- 3erfülltHandeln innerhalb der VertretungsmachtPaul besitzt eine Vertretungsmacht, die den beschriebenen Kauf abdecken würde, nutzt sie aber nicht zur Abgabe einer eigenen Erklärung.
Typische Fehler
FehlerWer lediglich eine fremde Erklärung übermittelt, wird als Stellvertreter eingeordnet.
RichtigBei der Erklärungsabgabe gibt der Stellvertreter eine eigene Erklärung ab; ein Erklärungsbote übermittelt dagegen eine fremde.
FehlerEin ausdrücklicher Hinweis auf das Handeln im fremden Namen wird stets verlangt.
RichtigDas Handeln für einen anderen kann sich auch aus den Umständen ergeben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema