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Staatliches Neutralitätsgebot

Art. 4 GG, Art. 33 Abs. 3 GG, Art. 20 GG, Art. 21 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Das staatliche Neutralitätsgebot verpflichtet staatliche Organe bei amtlichem Handeln in weltanschaulich-religiösen Angelegenheiten und im politischen Parteienwettbewerb zur Unparteilichkeit. Es verlangt religiös-weltanschauliche Offenheit ohne Identifikation mit einem bestimmten Glauben oder einer Weltanschauung sowie die Wahrung der Chancengleichheit der Parteien, nicht aber allgemeine politische Meinungsneutralität. Es folgt aus Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 GG sowie dem Demokratieprinzip und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1 GG).

Merksatz

Der Staat darf politisch Stellung beziehen, muss dabei aber die Chancengleichheit der Parteien wahren.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Bundesministerin lässt vor der Bundestagswahl auf der Internetseite ihres Ministeriums eine Erklärung veröffentlichen. 2Darin empfiehlt sie unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Ministeramt die Wahl der Partei A.

Trifft „Staatliches Neutralitätsgebot“ hier zu?

„Staatliches Neutralitätsgebot“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtliches Handeln eines staatlichen Organs
    Durch die Nutzung der Ministeriumsseite handelt die Ministerin amtlich und ist deshalb an das Neutralitätsgebot gebunden.
    erfüllt
  2. 2
    Religiös-weltanschaulicher Bezug oder politischer Parteienwettbewerb
    Die Wahlempfehlung betrifft den Parteienwettbewerb; das anwendbare Neutralitätsgebot wird durch diese amtliche Parteinahme verletzt.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundesministerin spricht vor der Bundestagswahl auf einem Parteitag ihrer Partei. 2Sie empfiehlt dort als Parteimitglied die Wahl der Partei A, ohne ihr Ministeramt zur Begründung anzuführen. Der Auftritt wird allein von der Partei organisiert und bezahlt; Personal, Internetseiten oder sonstige Mittel des Ministeriums werden nicht eingesetzt.

Trifft „Staatliches Neutralitätsgebot“ hier zu?

„Staatliches Neutralitätsgebot“ trifft nicht zu.Es fehlt: Amtliches Handeln eines staatlichen Organs

An der Definition geprüft

  1. 1
    Amtliches Handeln eines staatlichen Organs
    Die Ministerin betätigt sich ausschließlich als Parteimitglied, ohne Amtsautorität oder staatliche Mittel einzusetzen; für diesen Auftritt greift die staatliche Neutralitätsbindung nicht.
    fehlt
  2. 2
    Religiös-weltanschaulicher Bezug oder politischer Parteienwettbewerb
    Auch diese Wahlempfehlung betrifft den Wettbewerb zwischen politischen Parteien.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerReligiös-weltanschauliche Neutralität wird mit einer Pflicht verwechselt, Religion aus dem öffentlichen Leben zu verdrängen.

RichtigDer Staat muss verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen offen gegenüberstehen, ohne sich mit einer davon zu identifizieren.

Voraussetzung vergessen

FehlerAmtsträger werden auch bei ausschließlich parteipolitischen Auftritten ohne Einsatz staatlicher Mittel oder Amtsautorität als neutralitätsgebunden behandelt.

RichtigMaßgeblich ist, ob die Person amtlich handelt; die bloße Inhaberschaft eines staatlichen Amtes genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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