Definitionen
Staatsgewalt
Art. 20 Abs. 2, 3 GG · Öffentliches RechtStaatsgewalt bezeichnet die dem Staat zukommende, durch das Grundgesetz konstituierte und gebundene Herrschaftsmacht, die sich in die drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative gliedert und gemäß dem Demokratieprinzip vom Volke ausgeht.
Die Ausübung durch Staatsorgane ändert nichts am demokratischen Ursprung der Staatsgewalt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein Amtsgericht 1verurteilt eine Kundin dazu, eine offene Handwerkerrechnung zu bezahlen.
Trifft „Staatsgewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHerrschaftsmachtDas Gericht trifft eine verbindliche Entscheidung unabhängig vom Einverständnis der Kundin.
- 2erfülltZuordnung zum StaatDas Amtsgericht handelt als staatliches Rechtsprechungsorgan.
Die Inhaberin eines privaten Lagerbetriebs 1weist einen angestellten Lagerarbeiter während seiner Schicht an, die neu eingetroffenen Pakete zu sortieren. Diese Arbeit gehört zu seinen vertraglich vereinbarten Aufgaben.
Trifft „Staatsgewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHerrschaftsmachtDie Arbeitgeberin kann innerhalb des Arbeitsvertrags einseitig verbindliche Arbeitsanweisungen erteilen.
- 2fehltZuordnung zum StaatDie Inhaberin handelt als private Arbeitgeberin und nicht für den Staat.
Typische Fehler
FehlerStaatsgewalt wird auf körperlichen Zwang durch Polizei oder Militär reduziert.
RichtigAuch parlamentarische Gesetzgebung und gerichtliche Entscheidungen sind Formen staatlicher Machtausübung.
FehlerAus der demokratischen Legitimation wird eine unbegrenzte Entscheidungsfreiheit der parlamentarischen Mehrheit abgeleitet.
RichtigAuch eine demokratisch gewählte Mehrheit muss bei der Gesetzgebung die Verfassung beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema