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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

§§ 14, 15 SGB I · Öffentliches Recht

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein von der Rechtsprechung des BSG entwickelter öffentlich-rechtlicher Anspruch, der dem Betroffenen einen Anspruch auf Vornahme der Amtshandlung gibt, die den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine Beratungs- und Betreuungspflichten (insbesondere aus §§ 14, 15 SGB I) ordnungsgemäß erfüllt hätte, sofern die Pflichtverletzung kausal für einen Nachteil des Betroffenen war und die begehrte Rechtsfolge rechtlich zulässig herbeigeführt werden kann.

Merksatz

Behördliche Beratungsfehler setzen die gesetzlichen Grenzen der begehrten Korrektur nicht außer Kraft.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

3Klara hat zu Jahresbeginn das Alter für die reguläre Altersrente erreicht und alle nötigen Versicherungszeiten erfüllt. Bei einem Gespräch im Januar, in dem sie ausdrücklich nur Informationen und noch keine Rente beantragt, 1erklärt ihr die Rentenversicherung, ein Antrag bis Jahresende sichere die Zahlung ab Januar. 2Deshalb beantragt Klara die Rente erst im Juli; bei zutreffender Auskunft hätte sie den Antrag schon im Januar gestellt. Die Rentenversicherung bewilligt die Rente erst ab Juli, woraufhin Klara auch die Zahlung für Januar bis Juni verlangt.

Trifft „Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch“ hier zu?

„Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verletzung von Beratungs- oder Betreuungspflichten des Sozialleistungsträgers
    Die Rentenversicherung verletzt ihre Beratungspflicht durch die falsche Auskunft zur Antragsfrist.
    erfüllt
  2. 2
    Durch die Pflichtverletzung verursachter Nachteil
    Die falsche Beratung verursacht den verspäteten Antrag und damit die zunächst ausbleibende Rentenzahlung für Januar bis Juni.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtlich zulässige Herbeiführung der begehrten Rechtsfolge
    Bei erfüllten Rentenvoraussetzungen darf der durch den Beratungsfehler verspätete Antrag als rechtzeitig gestellt behandelt und die Rente entsprechend bewilligt werden.
    erfüllt
BFall B

Ben ist nach zwei Jahren mit Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ab dem 1. April ohne Arbeit, sucht eine neue Stelle und kann und will sofort wieder arbeiten. Er hat der Arbeitsagentur rechtzeitig angekündigt, wann sein bisheriger Job endet, und fragt im März telefonisch, was er noch für Arbeitslosengeld tun müsse. 1Die Mitarbeiterin erklärt, er brauche sich nicht zusätzlich arbeitslos zu melden; 2deshalb unterlässt er dies, obwohl er sich sonst rechtzeitig persönlich gemeldet hätte. Bei seiner ersten persönlichen Meldung als Arbeitsloser am 1. Mai verweigert die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld für April, dessen Zahlung Ben daraufhin verlangt.

Trifft „Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch“ hier zu?

„Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich zulässige Herbeiführung der begehrten Rechtsfolge

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verletzung von Beratungs- oder Betreuungspflichten des Sozialleistungsträgers
    Die Arbeitsagentur verletzt ihre Beratungspflicht, weil sie die erforderliche Arbeitslosmeldung als entbehrlich darstellt.
    erfüllt
  2. 2
    Durch die Pflichtverletzung verursachter Nachteil
    Die falsche Beratung verursacht die unterbliebene Meldung und damit den Ausfall des Arbeitslosengeldes für April.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtlich zulässige Herbeiführung der begehrten Rechtsfolge
    Die tatsächlich unterbliebene Arbeitslosmeldung kann nicht nachträglich durch eine Amtshandlung ersetzt werden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Anspruch wird als Anspruch auf Geldersatz für sämtliche Schäden aus einer fehlerhaften Beratung behandelt.

RichtigEr richtet sich auf eine zulässige behördliche Korrektur, etwa eine nachträgliche Leistungsbewilligung, nicht auf allgemeinen Schadensersatz.

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