Definitionen
Sperrwirkung des § 153a StPO
§ 153a Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 2 StPO · StrafrechtDie Sperrwirkung des § 153a StPO bezeichnet die Wirkung, dass nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO und vollständiger Erfüllung aller Auflagen und Weisungen dieselbe prozessuale Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Sie tritt bereits mit der Erfüllung ein, ohne dass es einer förmlichen endgültigen Einstellung bedarf; eine Verfolgung als Verbrechen bleibt möglich.
Die Sperre ist kein umfassender Schutz vor erneuter Strafverfolgung.
- ZunächstVorläufige EinstellungDas Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt.
- Mit ErfüllungVollständige ErfüllungDie Sperre setzt ein; eine förmliche endgültige Einstellung ist dafür nicht erforderlich.
- Vorläufige Einstellung Das Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt.
- Vollständige Erfüllung Die Sperre setzt ein; eine förmliche endgültige Einstellung ist dafür nicht erforderlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
4Mia nimmt heimlich eine fremde Jacke im Wert von 200 Euro aus einem Laden mit, um sie zu behalten. 1Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen dieses Vorfalls mit Zustimmung des Gerichts und Mias vorläufig ein und verlangt als einzige Bedingung eine Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. 2Mia zahlt innerhalb der gesetzten Frist die gesamten 300 Euro. 3Danach will die Staatsanwaltschaft Mia wegen genau dieses Diebstahls anklagen.
Trifft „Sperrwirkung des § 153a StPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige Einstellung nach § 153a StPODas Verfahren wurde mit den erforderlichen Zustimmungen gegen eine Zahlungsauflage vorläufig eingestellt.
- 2erfülltVollständige Erfüllung aller Auflagen und WeisungenMia hat die einzige auferlegte Verpflichtung vollständig und fristgerecht erfüllt.
- 3erfülltErneute Verfolgung derselben prozessualen TatDie beabsichtigte Anklage betrifft denselben Lebensvorgang wie das eingestellte Verfahren.
- 4erfülltWeitere Verfolgung als VergehenDer geschilderte einfache Diebstahl ist ein Vergehen.
4Mia nimmt heimlich eine fremde Jacke im Wert von 200 Euro aus einem Laden mit, um sie zu behalten. 1Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen dieses Vorfalls mit Zustimmung des Gerichts und Mias vorläufig ein und verlangt als einzige Bedingung eine Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist zahlt Mia nur 100 Euro; die restlichen 200 Euro zahlt sie auch später nicht. 3Danach will die Staatsanwaltschaft Mia wegen genau dieses Diebstahls anklagen.
Trifft „Sperrwirkung des § 153a StPO“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVorläufige Einstellung nach § 153a StPODas Verfahren wurde mit den erforderlichen Zustimmungen gegen eine Zahlungsauflage vorläufig eingestellt.
- 2fehltVollständige Erfüllung aller Auflagen und WeisungenDie bloße Teilzahlung erfüllt die Zahlungsauflage nicht vollständig.
- 3erfülltErneute Verfolgung derselben prozessualen TatDie beabsichtigte Anklage betrifft denselben Lebensvorgang wie das eingestellte Verfahren.
- 4erfülltWeitere Verfolgung als VergehenDer geschilderte einfache Diebstahl ist ein Vergehen.
Typische Fehler
FehlerFür den Eintritt der Sperrwirkung wird zusätzlich eine förmliche endgültige Einstellungsentscheidung verlangt.
RichtigDie Sperrwirkung tritt bereits mit vollständiger Erfüllung aller Auflagen und Weisungen ein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema