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Sperrwirkung des § 153a StPO

§ 153a Abs. 1 S. 5, Abs. 2 S. 2 StPO · Strafrecht

Die Sperrwirkung des § 153a StPO bezeichnet die Wirkung, dass nach vorläufiger Einstellung gemäß § 153a StPO und vollständiger Erfüllung aller Auflagen und Weisungen dieselbe prozessuale Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Sie tritt bereits mit der Erfüllung ein, ohne dass es einer förmlichen endgültigen Einstellung bedarf; eine Verfolgung als Verbrechen bleibt möglich.

Merksatz

Die Sperre ist kein umfassender Schutz vor erneuter Strafverfolgung.

Wann beginnt die Sperrwirkung?Die vorläufige Einstellung allein genügt nicht. Entscheidend ist die vollständige Erfüllung der auferlegten Bedingungen.
  1. Zunächst
    Vorläufige Einstellung
    Das Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt.
  2. Mit Erfüllung
    Vollständige Erfüllung
    Die Sperre setzt ein; eine förmliche endgültige Einstellung ist dafür nicht erforderlich.
  1. Vorläufige Einstellung Das Verfahren wird zunächst vorläufig eingestellt.
  2. Vollständige Erfüllung Die Sperre setzt ein; eine förmliche endgültige Einstellung ist dafür nicht erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

4Mia nimmt heimlich eine fremde Jacke im Wert von 200 Euro aus einem Laden mit, um sie zu behalten. 1Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen dieses Vorfalls mit Zustimmung des Gerichts und Mias vorläufig ein und verlangt als einzige Bedingung eine Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. 2Mia zahlt innerhalb der gesetzten Frist die gesamten 300 Euro. 3Danach will die Staatsanwaltschaft Mia wegen genau dieses Diebstahls anklagen.

Trifft „Sperrwirkung des § 153a StPO“ hier zu?

„Sperrwirkung des § 153a StPO“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige Einstellung nach § 153a StPO
    Das Verfahren wurde mit den erforderlichen Zustimmungen gegen eine Zahlungsauflage vorläufig eingestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Erfüllung aller Auflagen und Weisungen
    Mia hat die einzige auferlegte Verpflichtung vollständig und fristgerecht erfüllt.
    erfüllt
  3. 3
    Erneute Verfolgung derselben prozessualen Tat
    Die beabsichtigte Anklage betrifft denselben Lebensvorgang wie das eingestellte Verfahren.
    erfüllt
  4. 4
    Weitere Verfolgung als Vergehen
    Der geschilderte einfache Diebstahl ist ein Vergehen.
    erfüllt
BFall B

4Mia nimmt heimlich eine fremde Jacke im Wert von 200 Euro aus einem Laden mit, um sie zu behalten. 1Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen dieses Vorfalls mit Zustimmung des Gerichts und Mias vorläufig ein und verlangt als einzige Bedingung eine Zahlung von 300 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist zahlt Mia nur 100 Euro; die restlichen 200 Euro zahlt sie auch später nicht. 3Danach will die Staatsanwaltschaft Mia wegen genau dieses Diebstahls anklagen.

Trifft „Sperrwirkung des § 153a StPO“ hier zu?

„Sperrwirkung des § 153a StPO“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständige Erfüllung aller Auflagen und Weisungen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vorläufige Einstellung nach § 153a StPO
    Das Verfahren wurde mit den erforderlichen Zustimmungen gegen eine Zahlungsauflage vorläufig eingestellt.
    erfüllt
  2. 2
    Vollständige Erfüllung aller Auflagen und Weisungen
    Die bloße Teilzahlung erfüllt die Zahlungsauflage nicht vollständig.
    fehlt
  3. 3
    Erneute Verfolgung derselben prozessualen Tat
    Die beabsichtigte Anklage betrifft denselben Lebensvorgang wie das eingestellte Verfahren.
    erfüllt
  4. 4
    Weitere Verfolgung als Vergehen
    Der geschilderte einfache Diebstahl ist ein Vergehen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür den Eintritt der Sperrwirkung wird zusätzlich eine förmliche endgültige Einstellungsentscheidung verlangt.

RichtigDie Sperrwirkung tritt bereits mit vollständiger Erfüllung aller Auflagen und Weisungen ein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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