Definitionen
Sperrwirkung (Zivilrecht)
§ 322 Abs. 1 ZPO · ZivilrechtDie Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft bedeutet, dass eine erneute Klage unzulässig ist, wenn bereits eine rechtskräftige Sachentscheidung vorliegt und die neue Klage zwischen denselben Parteien denselben Streitgegenstand betrifft.
Die Sperrwirkung erfasst denselben Streit zwischen denselben Parteien, nicht jeden weiteren Prozess zwischen ihnen.
Fälle zum Selbstprüfen
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Noras Klage gegen Paul auf Rückzahlung eines Darlehens von 2.000 Euro 1wurde nach inhaltlicher Prüfung rechtskräftig abgewiesen. 2Nora verklagt Paul erneut 3auf dieselbe Rückzahlung und stützt sich auf denselben unveränderten Sachverhalt.
Trifft „Sperrwirkung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige SachentscheidungÜber die erste Klage wurde rechtskräftig in der Sache entschieden.
- 2erfülltIdentität der ParteienWie im ersten Verfahren klagt Nora gegen Paul.
- 3erfülltIdentität des StreitgegenstandsDer Zahlungsantrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt sind unverändert.
Noras Klage gegen Paul auf Rückzahlung eines Darlehens von 2.000 Euro 1wurde nach inhaltlicher Prüfung rechtskräftig abgewiesen. 2Nora verklagt Paul nun auf Rückzahlung eines anderen, unabhängig davon gewährten Darlehens von 500 Euro.
Trifft „Sperrwirkung (Zivilrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige SachentscheidungIm ersten Verfahren liegt eine rechtskräftige Sachentscheidung vor.
- 2erfülltIdentität der ParteienBeide Verfahren werden zwischen Nora als Klägerin und Paul als Beklagtem geführt.
- 3fehltIdentität des StreitgegenstandsDie neue Klage betrifft einen anderen Darlehensvertrag und damit einen anderen Lebenssachverhalt.
In einem Verfahren zwischen Nora und Paul 1hat ein Gericht rechtskräftig festgestellt, dass Paul die Reparaturkosten für Noras beschädigtes Fahrrad ersetzen muss. 2Nach der Reparatur verklagt Nora Paul auf Zahlung der dafür angefallenen 300 Euro.
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An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtskräftige SachentscheidungDie Ersatzpflicht wurde durch eine rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt.
- 2erfülltIdentität der ParteienAuch das neue Verfahren wird zwischen Nora und Paul geführt.
- 3fehltIdentität des StreitgegenstandsDie Zahlungsklage hat einen anderen Streitgegenstand als die Feststellungsklage; die festgestellte Ersatzpflicht ist aber bindend.
Typische Fehler
FehlerDie erneute Klage wird wegen der entgegenstehenden Rechtskraft als unbegründet abgewiesen.
RichtigDie erneute Klage ist bereits unzulässig; eine erneute Sachprüfung findet nicht statt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema