Definitionen
Sperrfrist
§ 75 Satz 2 VwGO · Öffentliches RechtEine Sperrfrist ist ein gesetzlich bestimmter Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Handlung oder Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein klausurrelevanter Fall ist § 75 Satz 2 VwGO: Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Ablehnung oder Rücknahme eines Einbürgerungsantrags löst dagegen keine allgemeine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus.
Entscheidend ist, ob der gesetzlich bestimmte Zeitraum im maßgeblichen Zeitpunkt schon abgelaufen ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nora hat vor vier Wochen einen vollständigen Einbürgerungsantrag gestellt; die Behörde hat noch nicht darüber entschieden. Ein zeitkritischer Anlass für die Einbürgerung besteht nicht. 1Sie möchte nun beim Verwaltungsgericht ihre Einbürgerung durchsetzen.
Trifft „Sperrfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich bestimmter Zeitraum mit AusschlusswirkungFür eine Klage wegen ausbleibender Behördenentscheidung sieht § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich eine dreimonatige Wartezeit vor.
- 2erfülltZeitraum noch nicht abgelaufenNach vier Wochen sind die drei Monate noch nicht vergangen; besondere Umstände für eine frühere Klage fehlen.
Nora hat vor sechs Monaten einen vollständigen Einbürgerungsantrag gestellt; die Behörde hat noch nicht darüber entschieden. Ein zeitkritischer Anlass für die Einbürgerung besteht nicht. 1Sie möchte nun beim Verwaltungsgericht ihre Einbürgerung durchsetzen.
Trifft „Sperrfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzlich bestimmter Zeitraum mit AusschlusswirkungAuch für diese Klage gilt die gesetzlich vorgesehene dreimonatige Wartezeit des § 75 Satz 2 VwGO.
- 2fehltZeitraum noch nicht abgelaufenNach sechs Monaten ist die dreimonatige Wartezeit abgelaufen; andere Voraussetzungen der Klage bleiben gesondert zu prüfen.