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Sperrfrist

§ 75 Satz 2 VwGO · Öffentliches Recht

Eine Sperrfrist ist ein gesetzlich bestimmter Zeitraum, vor dessen Ablauf eine Handlung oder Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein klausurrelevanter Fall ist § 75 Satz 2 VwGO: Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Ablehnung oder Rücknahme eines Einbürgerungsantrags löst dagegen keine allgemeine Sperrfrist für einen erneuten Antrag aus.

Merksatz

Entscheidend ist, ob der gesetzlich bestimmte Zeitraum im maßgeblichen Zeitpunkt schon abgelaufen ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Nora hat vor vier Wochen einen vollständigen Einbürgerungsantrag gestellt; die Behörde hat noch nicht darüber entschieden. Ein zeitkritischer Anlass für die Einbürgerung besteht nicht. 1Sie möchte nun beim Verwaltungsgericht ihre Einbürgerung durchsetzen.

Trifft „Sperrfrist“ hier zu?

„Sperrfrist“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich bestimmter Zeitraum mit Ausschlusswirkung
    Für eine Klage wegen ausbleibender Behördenentscheidung sieht § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich eine dreimonatige Wartezeit vor.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitraum noch nicht abgelaufen
    Nach vier Wochen sind die drei Monate noch nicht vergangen; besondere Umstände für eine frühere Klage fehlen.
    erfüllt
BFall B

Nora hat vor sechs Monaten einen vollständigen Einbürgerungsantrag gestellt; die Behörde hat noch nicht darüber entschieden. Ein zeitkritischer Anlass für die Einbürgerung besteht nicht. 1Sie möchte nun beim Verwaltungsgericht ihre Einbürgerung durchsetzen.

Trifft „Sperrfrist“ hier zu?

„Sperrfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zeitraum noch nicht abgelaufen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich bestimmter Zeitraum mit Ausschlusswirkung
    Auch für diese Klage gilt die gesetzlich vorgesehene dreimonatige Wartezeit des § 75 Satz 2 VwGO.
    erfüllt
  2. 2
    Zeitraum noch nicht abgelaufen
    Nach sechs Monaten ist die dreimonatige Wartezeit abgelaufen; andere Voraussetzungen der Klage bleiben gesondert zu prüfen.
    fehlt
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