Definitionen
Sperrwirkung des Bundesrechts
Art. 72 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Sperrwirkung des Bundesrechts bezeichnet die aus Art. 72 Abs. 1 GG folgende Wirkung, dass die Gesetzgebungsbefugnis der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung entfällt, solange und soweit der Bundesgesetzgeber eine Materie abschließend und erschöpfend geregelt hat, sodass für eine ergänzende oder abweichende Landesregelung kein Raum mehr verbleibt. Die Abweichungsbefugnisse der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG bleiben unberührt.
Die Sperre betrifft die Gesetzgebungskompetenz der Länder, nicht bloß den Inhalt ihrer Gesetze.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ein neues Bundesgesetz regelt für volljährige Beschäftigte in Bäckereien die tägliche Arbeitsdauer und sämtliche Arbeitspausen. Es legt ausdrücklich fest, dass die Länder keine zusätzlichen Pausen vorschreiben dürfen. Ein Land möchte für diese Beschäftigten eine weitere tägliche Pause gesetzlich einführen.
Trifft „Sperrwirkung des Bundesrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkurrierende GesetzgebungDie Arbeitszeit von Beschäftigten gehört zum Arbeitsrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebung.
- 2erfülltAbschließende bundesgesetzliche RegelungDer Bund hat die Arbeitspausen geregelt und zusätzliche landesgesetzliche Vorgaben ausdrücklich ausgeschlossen.
- 3erfülltKeine Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 GGArbeitszeitregelungen gehören nicht zu den Abweichungsgebieten des Art. 72 Abs. 3 GG.
Ein neues Bundesgesetz regelt 1für volljährige Beschäftigte in Bäckereien die tägliche Arbeitsdauer. 3Zusätzliche Arbeitspausen lässt es ausdrücklich für Landesgesetze offen. Ein Land möchte für diese Beschäftigten eine weitere tägliche Pause gesetzlich einführen.
Trifft „Sperrwirkung des Bundesrechts“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKonkurrierende GesetzgebungDie Arbeitszeit von Beschäftigten gehört zum Arbeitsrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebung.
- 2fehltAbschließende bundesgesetzliche RegelungDer Bund hat zusätzliche Arbeitspausen ausdrücklich offengelassen und diesen Teilbereich nicht abschließend geregelt.
- 3erfülltKeine Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 GGArbeitszeitregelungen gehören nicht zu den Abweichungsgebieten des Art. 72 Abs. 3 GG.
Typische Fehler
FehlerSchon irgendeine bundesgesetzliche Regelung wird als Sperre für das gesamte Sachgebiet behandelt.
RichtigFür die konkret betroffene Frage muss geprüft werden, ob die bundesgesetzliche Regelung abschließend ist.
FehlerNach einer abschließenden bundesgesetzlichen Regelung werden ausnahmslos alle abweichenden Landesgesetze für unzulässig gehalten.
RichtigDie besonderen Abweichungsbefugnisse der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG müssen berücksichtigt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema