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Sperrwirkung des Bundesrechts

Art. 72 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Sperrwirkung des Bundesrechts bezeichnet die aus Art. 72 Abs. 1 GG folgende Wirkung, dass die Gesetzgebungsbefugnis der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung entfällt, solange und soweit der Bundesgesetzgeber eine Materie abschließend und erschöpfend geregelt hat, sodass für eine ergänzende oder abweichende Landesregelung kein Raum mehr verbleibt. Die Abweichungsbefugnisse der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG bleiben unberührt.

Merksatz

Die Sperre betrifft die Gesetzgebungskompetenz der Länder, nicht bloß den Inhalt ihrer Gesetze.

Sperrwirkung oder Vorrang des Bundesrechts?Links geht es um die Gesetzgebungskompetenz, rechts um eine Normenkollision. Die besonderen Abweichungsbefugnisse der Länder bleiben unberührt.
Sperrwirkung des Bundesrechts
Vorrang des Bundesrechts
Ansatzpunkt
Gesetzgebungsbefugnis der Länder
Kollision von Bundesrecht und Landesrecht
Prüffrage
Hat der Bund die Frage abschließend geregelt?
Widersprechen sich Bundesrecht und Landesrecht?
Rechtsfolge
Landesgesetzgebung insoweit gesperrt
Widersprechendes Landesrecht ist nichtig

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein neues Bundesgesetz regelt für volljährige Beschäftigte in Bäckereien die tägliche Arbeitsdauer und sämtliche Arbeitspausen. Es legt ausdrücklich fest, dass die Länder keine zusätzlichen Pausen vorschreiben dürfen. Ein Land möchte für diese Beschäftigten eine weitere tägliche Pause gesetzlich einführen.

Trifft „Sperrwirkung des Bundesrechts“ hier zu?

„Sperrwirkung des Bundesrechts“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkurrierende Gesetzgebung
    Die Arbeitszeit von Beschäftigten gehört zum Arbeitsrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebung.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende bundesgesetzliche Regelung
    Der Bund hat die Arbeitspausen geregelt und zusätzliche landesgesetzliche Vorgaben ausdrücklich ausgeschlossen.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 GG
    Arbeitszeitregelungen gehören nicht zu den Abweichungsgebieten des Art. 72 Abs. 3 GG.
    erfüllt
BFall B

Ein neues Bundesgesetz regelt 1für volljährige Beschäftigte in Bäckereien die tägliche Arbeitsdauer. 3Zusätzliche Arbeitspausen lässt es ausdrücklich für Landesgesetze offen. Ein Land möchte für diese Beschäftigten eine weitere tägliche Pause gesetzlich einführen.

Trifft „Sperrwirkung des Bundesrechts“ hier zu?

„Sperrwirkung des Bundesrechts“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abschließende bundesgesetzliche Regelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Konkurrierende Gesetzgebung
    Die Arbeitszeit von Beschäftigten gehört zum Arbeitsrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebung.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende bundesgesetzliche Regelung
    Der Bund hat zusätzliche Arbeitspausen ausdrücklich offengelassen und diesen Teilbereich nicht abschließend geregelt.
    fehlt
  3. 3
    Keine Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 GG
    Arbeitszeitregelungen gehören nicht zu den Abweichungsgebieten des Art. 72 Abs. 3 GG.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon irgendeine bundesgesetzliche Regelung wird als Sperre für das gesamte Sachgebiet behandelt.

RichtigFür die konkret betroffene Frage muss geprüft werden, ob die bundesgesetzliche Regelung abschließend ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach einer abschließenden bundesgesetzlichen Regelung werden ausnahmslos alle abweichenden Landesgesetze für unzulässig gehalten.

RichtigDie besonderen Abweichungsbefugnisse der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG müssen berücksichtigt werden.

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