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Sperrwirkung (Öffentliches Recht)

Art. 72 Abs. 1 GG · Öffentliches Recht

Die Sperrwirkung bezeichnet im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung den Ausschluss der Gesetzgebungsbefugnis der Länder in dem Umfang und für die Dauer einer abschließenden bundesgesetzlichen Regelung. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Grundgesetz abweichende Landesgesetze zulässt oder eine verfassungsrechtlich vorgesehene bundesgesetzliche Freigabe zugunsten der Länder eingreift.

Merksatz

Auch inhaltsgleiche Landesgesetze können wegen fehlender Gesetzgebungsbefugnis unzulässig sein.

Sperrwirkung oder Geltungsvorrang?Links steht die Gesetzgebungsbefugnis des Landes, rechts die Lösung einer Kollision zwischen Bundesrecht und Landesrecht.
Sperrwirkung
Geltungsvorrang nach Art. 31 GG
Prüfungsfrage
Darf das Land in diesem Bereich Gesetze erlassen?
Welches Recht gilt bei einer Kollision?
Anknüpfung
Abschließende bundesgesetzliche Regelung
Inhaltlicher Widerspruch zwischen Bundesrecht und Landesrecht

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Für den Jugendjagdschein schreibt ein Bundesgesetz ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Ein Landesparlament möchte das Mindestalter auf 14 Jahre senken.

Trifft „Sperrwirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Sperrwirkung (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
    Das Jagdrecht einschließlich des Rechts der Jagdscheine gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Bundesregelung im betroffenen Bereich
    Der Bund hat die untere Altersgrenze verbindlich und abschließend festgelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Abweichungsbefugnis oder Freigabe
    Das Recht der Jagdscheine ist von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG ausgenommen; eine Freigabe für ein niedrigeres Mindestalter besteht nicht.
    erfüllt
BFall B

Ein Bundesgesetz verlangt für das Erlegen von Rehwild einen behördlich bestätigten oder festgesetzten Abschussplan. Ein Landesparlament möchte das Erlegen von Rehwild auch ohne solchen Plan erlauben; die Regeln über Jagdscheine bleiben unverändert.

Trifft „Sperrwirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Sperrwirkung (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Abweichungsbefugnis oder Freigabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung
    Die Regelung der Jagdausübung gehört zum Jagdrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebung.
    erfüllt
  2. 2
    Abschließende Bundesregelung im betroffenen Bereich
    Die bundesgesetzliche Pflicht zum Abschussplan entscheidet abschließend darüber, ob Rehwild ohne einen solchen Plan erlegt werden darf.
    erfüllt
  3. 3
    Keine Abweichungsbefugnis oder Freigabe
    Für diese Regelung der Jagdausübung dürfen die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG abweichende Gesetze erlassen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine abschließende Bundesregelung wird auch bei bestehender verfassungsrechtlicher Abweichungsbefugnis als unüberwindbare Gesetzgebungssperre behandelt.

RichtigVor der Annahme einer Sperrwirkung ist zu prüfen, ob eine Abweichungsbefugnis oder eine verfassungsrechtlich vorgesehene Freigabe zugunsten der Länder eingreift.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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