Definitionen
Sperrwirkung (Öffentliches Recht)
Art. 72 Abs. 1 GG · Öffentliches RechtDie Sperrwirkung bezeichnet im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung den Ausschluss der Gesetzgebungsbefugnis der Länder in dem Umfang und für die Dauer einer abschließenden bundesgesetzlichen Regelung. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Grundgesetz abweichende Landesgesetze zulässt oder eine verfassungsrechtlich vorgesehene bundesgesetzliche Freigabe zugunsten der Länder eingreift.
Auch inhaltsgleiche Landesgesetze können wegen fehlender Gesetzgebungsbefugnis unzulässig sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Für den Jugendjagdschein schreibt ein Bundesgesetz ein Mindestalter von 16 Jahren vor. Ein Landesparlament möchte das Mindestalter auf 14 Jahre senken.
Trifft „Sperrwirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereich der konkurrierenden GesetzgebungDas Jagdrecht einschließlich des Rechts der Jagdscheine gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung.
- 2erfülltAbschließende Bundesregelung im betroffenen BereichDer Bund hat die untere Altersgrenze verbindlich und abschließend festgelegt.
- 3erfülltKeine Abweichungsbefugnis oder FreigabeDas Recht der Jagdscheine ist von der Abweichungsbefugnis nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG ausgenommen; eine Freigabe für ein niedrigeres Mindestalter besteht nicht.
Ein Bundesgesetz verlangt für das Erlegen von Rehwild einen behördlich bestätigten oder festgesetzten Abschussplan. Ein Landesparlament möchte das Erlegen von Rehwild auch ohne solchen Plan erlauben; die Regeln über Jagdscheine bleiben unverändert.
Trifft „Sperrwirkung (Öffentliches Recht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereich der konkurrierenden GesetzgebungDie Regelung der Jagdausübung gehört zum Jagdrecht und damit zur konkurrierenden Gesetzgebung.
- 2erfülltAbschließende Bundesregelung im betroffenen BereichDie bundesgesetzliche Pflicht zum Abschussplan entscheidet abschließend darüber, ob Rehwild ohne einen solchen Plan erlegt werden darf.
- 3fehltKeine Abweichungsbefugnis oder FreigabeFür diese Regelung der Jagdausübung dürfen die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG abweichende Gesetze erlassen.
Typische Fehler
FehlerEine abschließende Bundesregelung wird auch bei bestehender verfassungsrechtlicher Abweichungsbefugnis als unüberwindbare Gesetzgebungssperre behandelt.
RichtigVor der Annahme einer Sperrwirkung ist zu prüfen, ob eine Abweichungsbefugnis oder eine verfassungsrechtlich vorgesehene Freigabe zugunsten der Länder eingreift.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema