Definitionen
Sperrklausel
§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG · Öffentliches RechtDie Sperrklausel ist eine gesetzliche Regelung im Wahlrecht, die die Berücksichtigung einer Partei oder Wählergruppe bei der parlamentarischen Sitzverteilung vom Erreichen eines Mindeststimmenanteils abhängig macht und damit der Zersplitterung des Parlaments entgegenwirken soll. Bei Bundestagswahlen beträgt die Hürde 5 % der bundesweit gültigen Zweitstimmen; Parteien nationaler Minderheiten sind davon ausgenommen. Nach der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung gilt die Hürde außerdem nicht für Parteien, deren Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.
Auch gültige Stimmen können wegen einer Sperrklausel bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Für Bundestagswahlen bestimmt ein Bundesgesetz, dass eine Partei 3grundsätzlich mindestens 5 % der bundesweit gültigen Zweitstimmen benötigt, 2damit sie bei der Vergabe der Parlamentssitze berücksichtigt wird. Für Parteien nationaler Minderheiten und für Parteien, deren Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen jeweils die meisten Erststimmen bekommen, gelten Ausnahmen.
Trifft „Sperrklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche WahlrechtsregelungDie Vorgabe ist gesetzlich geregelt und betrifft eine Wahl.
- 2erfülltBezug zur parlamentarischen SitzverteilungDie Regel betrifft die Berücksichtigung einer Partei bei der Verteilung der Bundestagssitze.
- 3erfülltMindeststimmenanteil als ZugangshürdeDie Berücksichtigung setzt grundsätzlich einen bestimmten Stimmenanteil voraus.
1Ein Bundesgesetz regelt für die Bundestagswahl, dass die Grenze von 5 % der gültigen Zweitstimmen für Parteien nationaler Minderheiten nicht gilt. 2Diese Parteien werden ohne eine solche Stimmenhürde in die Berechnung der Sitzverteilung einbezogen.
Trifft „Sperrklausel“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche WahlrechtsregelungAuch diese Ausnahme ist eine gesetzliche Regelung des Wahlrechts.
- 2erfülltBezug zur parlamentarischen SitzverteilungDie Ausnahme bestimmt die Berücksichtigung von Parteien bei der Verteilung der Bundestagssitze.
- 3fehltMindeststimmenanteil als ZugangshürdeDie beschriebene Regel befreit von der Stimmenhürde, statt einen Mindeststimmenanteil vorauszusetzen.
Typische Fehler
FehlerDie Fünfprozenthürde bei Bundestagswahlen wird anhand der Erststimmen geprüft.
RichtigMaßgeblich ist der bundesweite Anteil der gültigen Zweitstimmen.
FehlerJede Partei unterhalb von 5 % wird ausnahmslos von der Sitzverteilung ausgeschlossen.
RichtigAusgenommen sind Parteien nationaler Minderheiten sowie nach der Übergangsregelung Parteien mit Erststimmenmehrheiten in mindestens drei Wahlkreisen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema