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Sperrklausel

§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG · Öffentliches Recht

Die Sperrklausel ist eine gesetzliche Regelung im Wahlrecht, die die Berücksichtigung einer Partei oder Wählergruppe bei der parlamentarischen Sitzverteilung vom Erreichen eines Mindeststimmenanteils abhängig macht und damit der Zersplitterung des Parlaments entgegenwirken soll. Bei Bundestagswahlen beträgt die Hürde 5 % der bundesweit gültigen Zweitstimmen; Parteien nationaler Minderheiten sind davon ausgenommen. Nach der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung gilt die Hürde außerdem nicht für Parteien, deren Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten haben.

Merksatz

Auch gültige Stimmen können wegen einer Sperrklausel bei der Sitzverteilung unberücksichtigt bleiben.

Sperrklausel oder Grundmandatsklausel?Links steht die Stimmenhürde, rechts die Ausnahme aufgrund von Wahlkreissiegen. Diese Ausnahme gilt derzeit aufgrund einer Übergangsregelung des BVerfG.
Sperrklausel
Grundmandatsklausel
Maßstab beim Bundestag
5 % der bundesweit gültigen Zweitstimmen.
Erststimmenmehrheiten in mindestens drei Wahlkreisen.
Wirkung
Schließt Parteien unterhalb der Grenze grundsätzlich von der Sitzverteilung aus.
Ermöglicht die Berücksichtigung trotz Unterschreitens der Stimmenhürde.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Für Bundestagswahlen bestimmt ein Bundesgesetz, dass eine Partei 3grundsätzlich mindestens 5 % der bundesweit gültigen Zweitstimmen benötigt, 2damit sie bei der Vergabe der Parlamentssitze berücksichtigt wird. Für Parteien nationaler Minderheiten und für Parteien, deren Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen jeweils die meisten Erststimmen bekommen, gelten Ausnahmen.

Trifft „Sperrklausel“ hier zu?

„Sperrklausel“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Wahlrechtsregelung
    Die Vorgabe ist gesetzlich geregelt und betrifft eine Wahl.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zur parlamentarischen Sitzverteilung
    Die Regel betrifft die Berücksichtigung einer Partei bei der Verteilung der Bundestagssitze.
    erfüllt
  3. 3
    Mindeststimmenanteil als Zugangshürde
    Die Berücksichtigung setzt grundsätzlich einen bestimmten Stimmenanteil voraus.
    erfüllt
BFall B

1Ein Bundesgesetz regelt für die Bundestagswahl, dass die Grenze von 5 % der gültigen Zweitstimmen für Parteien nationaler Minderheiten nicht gilt. 2Diese Parteien werden ohne eine solche Stimmenhürde in die Berechnung der Sitzverteilung einbezogen.

Trifft „Sperrklausel“ hier zu?

„Sperrklausel“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindeststimmenanteil als Zugangshürde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Wahlrechtsregelung
    Auch diese Ausnahme ist eine gesetzliche Regelung des Wahlrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zur parlamentarischen Sitzverteilung
    Die Ausnahme bestimmt die Berücksichtigung von Parteien bei der Verteilung der Bundestagssitze.
    erfüllt
  3. 3
    Mindeststimmenanteil als Zugangshürde
    Die beschriebene Regel befreit von der Stimmenhürde, statt einen Mindeststimmenanteil vorauszusetzen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Fünfprozenthürde bei Bundestagswahlen wird anhand der Erststimmen geprüft.

RichtigMaßgeblich ist der bundesweite Anteil der gültigen Zweitstimmen.

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Partei unterhalb von 5 % wird ausnahmslos von der Sitzverteilung ausgeschlossen.

RichtigAusgenommen sind Parteien nationaler Minderheiten sowie nach der Übergangsregelung Parteien mit Erststimmenmehrheiten in mindestens drei Wahlkreisen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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