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Soziale Mächtigkeit

§ 2 TVG · Öffentliches Recht

Soziale Mächtigkeit bezeichnet die tatsächliche Fähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung, durch kollektives Auftreten wirksamen Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben und so die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder maßgeblich zu beeinflussen; sie ist Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft, nicht aber eines Arbeitgeberverbandes.

Merksatz

Allein der Zusammenschluss von Arbeitnehmern genügt nicht; entscheidend ist die tatsächliche Durchsetzungskraft gegenüber den Arbeitgebern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine von Beschäftigten gegründete Vereinigung will für die Beschäftigten aller zwölf Möbelfabriken einer Region Tarifverträge aushandeln. In jeder dieser Fabriken sind neun von zehn Beschäftigten Mitglied. 2Bei von der Vereinigung organisierten Arbeitsniederlegungen steht die Produktion in allen zwölf Fabriken still. Daraufhin nehmen die Arbeitgeber Tarifverhandlungen auf und bieten höhere Löhne an.

Trifft „Soziale Mächtigkeit“ hier zu?

„Soziale Mächtigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmervereinigung
    Die Beschäftigten haben sich zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen zusammengeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite
    Das gemeinsame Vorgehen zwingt die Arbeitgeber zur ernsthaften Auseinandersetzung mit den Lohnforderungen.
    erfüllt
BFall B

1Eine von Beschäftigten gegründete Vereinigung will für die Beschäftigten aller zwölf Möbelfabriken einer Region Tarifverträge aushandeln. Ihr gehören sechs der insgesamt 30.000 Beschäftigten an; jedes Mitglied arbeitet als Hilfskraft in einer anderen Fabrik. Alle übrigen Beschäftigten lehnen es ab, Aktionen der Vereinigung zu unterstützen. Bei einer gemeinsamen eintägigen Arbeitsniederlegung der sechs Mitglieder läuft die Produktion in allen Fabriken unverändert weiter.

Trifft „Soziale Mächtigkeit“ hier zu?

„Soziale Mächtigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatsächliche Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite

An der Definition geprüft

  1. 1
    Arbeitnehmervereinigung
    Auch diese Beschäftigten haben sich zur gemeinsamen Vertretung ihrer Interessen zusammengeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Tatsächliche Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite
    Die wenigen verstreuten Mitglieder können ohne weitere Unterstützung keinen hinreichenden Druck auf die Arbeitgeber ausüben.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAuch bei einem Arbeitgeberverband wird soziale Mächtigkeit als Voraussetzung seiner Tariffähigkeit geprüft.

RichtigDieses Erfordernis gilt für Arbeitnehmervereinigungen, nicht für Arbeitgeberverbände.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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