Definitionen
Sowieso-Kosten
§ 249 BGB · ZivilrechtSowieso-Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die dem Geschädigten oder Besteller auch ohne das schädigende Ereignis bzw. den Mangel ohnehin entstanden wären und die daher bei der Schadensberechnung oder Mängelschadensermittlung schadensmindernd in Abzug zu bringen sind, weil es insoweit an einem ersatzfähigen Schaden fehlt.
Eine Ausgabe wird nicht allein dadurch zum Schaden, dass sie bei der Mangelbeseitigung anfällt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bauherrin Eva lässt eine Haussanierung von einer Architektin planen und bezahlt die ausführenden Firmen nach den tatsächlich benötigten Arbeiten und Materialien. Die Architektin vergisst eine notwendige Abdichtung, die deshalb erst nach Abschluss der übrigen Arbeiten eingebaut wird. 1Eva zahlt dafür 1.000 Euro für das Abdichtungsmaterial, 2das sie bei vollständiger Planung zum selben Preis zusätzlich hätte kaufen müssen. Betrachtet werden allein diese Materialkosten.
Trifft „Sowieso-Kosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwendungen des Geschädigten oder BestellersEva trägt die Materialkosten als Bauherrin selbst.
- 2erfülltAuch ohne Ereignis oder Mangel angefallenAuch bei fehlerfreier Planung hätte Eva dieselben Materialkosten getragen.
Bauherrin Eva lässt eine Haussanierung von einer Architektin planen und bezahlt die ausführenden Firmen nach den tatsächlich benötigten Arbeiten und Materialien. Die Architektin vergisst eine notwendige Abdichtung, die deshalb erst nach Abschluss der übrigen Arbeiten eingebaut wird. 1Eva bezahlt dafür 1.000 Euro allein für das Öffnen und erneute Verschließen bereits fertiger Wände. Bei vollständiger Planung wären diese Arbeiten nicht nötig gewesen.
Trifft „Sowieso-Kosten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufwendungen des Geschädigten oder BestellersEva trägt die Kosten der zusätzlichen Arbeiten selbst.
- 2fehltAuch ohne Ereignis oder Mangel angefallenBei fehlerfreier Planung wären die Wände nicht nachträglich geöffnet und wieder verschlossen worden.
Typische Fehler
FehlerAuch Aufwendungen, die nach der Preisvereinbarung allein der Unternehmer tragen muss, werden als Sowieso-Kosten des Bestellers abgezogen.
RichtigEin Abzug setzt voraus, dass der Besteller diese Aufwendungen auch bei mangelfreier Leistung selbst hätte tragen müssen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema