Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen

Sowieso-Kosten

§ 249 BGB · Zivilrecht

Sowieso-Kosten sind diejenigen Aufwendungen, die dem Geschädigten oder Besteller auch ohne das schädigende Ereignis bzw. den Mangel ohnehin entstanden wären und die daher bei der Schadensberechnung oder Mängelschadensermittlung schadensmindernd in Abzug zu bringen sind, weil es insoweit an einem ersatzfähigen Schaden fehlt.

Merksatz

Eine Ausgabe wird nicht allein dadurch zum Schaden, dass sie bei der Mangelbeseitigung anfällt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bauherrin Eva lässt eine Haussanierung von einer Architektin planen und bezahlt die ausführenden Firmen nach den tatsächlich benötigten Arbeiten und Materialien. Die Architektin vergisst eine notwendige Abdichtung, die deshalb erst nach Abschluss der übrigen Arbeiten eingebaut wird. 1Eva zahlt dafür 1.000 Euro für das Abdichtungsmaterial, 2das sie bei vollständiger Planung zum selben Preis zusätzlich hätte kaufen müssen. Betrachtet werden allein diese Materialkosten.

Trifft „Sowieso-Kosten“ hier zu?

„Sowieso-Kosten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwendungen des Geschädigten oder Bestellers
    Eva trägt die Materialkosten als Bauherrin selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Auch ohne Ereignis oder Mangel angefallen
    Auch bei fehlerfreier Planung hätte Eva dieselben Materialkosten getragen.
    erfüllt
BFall B

Bauherrin Eva lässt eine Haussanierung von einer Architektin planen und bezahlt die ausführenden Firmen nach den tatsächlich benötigten Arbeiten und Materialien. Die Architektin vergisst eine notwendige Abdichtung, die deshalb erst nach Abschluss der übrigen Arbeiten eingebaut wird. 1Eva bezahlt dafür 1.000 Euro allein für das Öffnen und erneute Verschließen bereits fertiger Wände. Bei vollständiger Planung wären diese Arbeiten nicht nötig gewesen.

Trifft „Sowieso-Kosten“ hier zu?

„Sowieso-Kosten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Auch ohne Ereignis oder Mangel angefallen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufwendungen des Geschädigten oder Bestellers
    Eva trägt die Kosten der zusätzlichen Arbeiten selbst.
    erfüllt
  2. 2
    Auch ohne Ereignis oder Mangel angefallen
    Bei fehlerfreier Planung wären die Wände nicht nachträglich geöffnet und wieder verschlossen worden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch Aufwendungen, die nach der Preisvereinbarung allein der Unternehmer tragen muss, werden als Sowieso-Kosten des Bestellers abgezogen.

RichtigEin Abzug setzt voraus, dass der Besteller diese Aufwendungen auch bei mangelfreier Leistung selbst hätte tragen müssen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.