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Sicherung vs. Befriedigung

§§ 253, 255 StGB · Strafrecht

Die Sicherung und die Befriedigung betreffen die Erlangung einer Sache im Zusammenhang mit einer Forderung: Sicherung meint die Inpfandnahme zur Absicherung einer auch künftigen Forderung, Befriedigung die Erlangung zur unmittelbaren Tilgung einer bestehenden Forderung. Die Unterscheidung ist für die Zueignungsabsicht bei Diebstahl und Raub sowie für die Bereicherungsabsicht bei Erpressung und räuberischer Erpressung relevant. Ein Anspruch auf Befriedigung begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Sicherung; die erzwungene Erlangung einer nicht geschuldeten Sicherheit kann eine Erpressung begründen, ohne dass es dafür einer Zueignungsabsicht bedarf.

Merksatz

Auch wer nur eine Sicherheit erzwingen will, kann sich wegen Erpressung strafbar machen.

Sicherung oder Befriedigung?Entscheidend ist, ob die Sache als Sicherheit oder unmittelbar zur Tilgung der Forderung erlangt wird.
Sicherung
Befriedigung
Rolle der Sache
Pfand für die Forderung
Mittel zur unmittelbaren Tilgung
Zeitlicher Bezug
Auch künftige Forderung
Bestehende Forderung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ben schuldet Anna 200 Euro aus einem Darlehen; eine Sicherheit haben beide nicht vereinbart. Anna droht Ben, ihn sofort zu schlagen, wenn er ihr seine Armbanduhr nicht übergibt. 1Ben übergibt ihr die Uhr. 3Anna will sie ausschließlich bis zur Rückzahlung aufbewahren und danach unbeschädigt zurückgeben.

Trifft „Sicherung vs. Befriedigung“ hier zu?

„Sicherung vs. Befriedigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlangung einer Sache
    Anna erhält mit der Armbanduhr eine Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenhang mit einer Forderung
    Die Übergabe steht im Zusammenhang mit Annas Rückzahlungsforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Sache dient als Pfand oder zur unmittelbaren Tilgung
    Anna will die Uhr als Sicherheit behalten, nicht anstelle der geschuldeten Zahlung erhalten.
    erfüllt
BFall B

Ben schuldet Anna 200 Euro aus einem Darlehen; eine Sicherheit haben beide nicht vereinbart. Anna droht Ben, ihn sofort zu schlagen, wenn er ihr seine Armbanduhr nicht übergibt. 1Ben übergibt ihr die Uhr. 2Anna will Ben wegen der verspäteten Rückzahlung ärgern, die Uhr nur über Nacht wegschließen und sie ihm am nächsten Morgen unabhängig von einer Zahlung unbeschädigt zurückgeben.

Trifft „Sicherung vs. Befriedigung“ hier zu?

„Sicherung vs. Befriedigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Sache dient als Pfand oder zur unmittelbaren Tilgung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erlangung einer Sache
    Anna erhält mit der Armbanduhr eine Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Zusammenhang mit einer Forderung
    Anlass für die Erlangung der Uhr ist die ausstehende Rückzahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Sache dient als Pfand oder zur unmittelbaren Tilgung
    Die Uhr soll weder die Zahlung absichern noch die Schuld tilgen, sondern nur vorübergehend zum Ärgern entzogen werden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einem Zahlungsanspruch wird zugleich ein Anspruch auf eine beliebige Sicherheit abgeleitet.

RichtigDer Zahlungsanspruch allein berechtigt nicht dazu, eine bestimmte Sache als Sicherheit zu verlangen.

Verwechslung

FehlerEine Erpressung wird ausgeschlossen, weil der Täter die erlangte Sache nach Zahlung zurückgeben will.

RichtigDie geplante Rückgabe schließt eine Erpressung nicht aus, denn diese setzt keine Zueignungsabsicht voraus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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