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Sicherer Herkunftsstaat

§ 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG · Öffentliches Recht

Ein sicherer Herkunftsstaat ist ein nach § 29a AsylG wirksam in Anlage II bestimmter Staat, bei dem aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und ihrer Anwendung gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Asylanträge von Ausländern aus solchen Staaten sind grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese Folge entfällt, wenn Angaben oder Beweismittel die Annahme rechtfertigen, dass im Einzelfall abweichend von der allgemeinen Lage Verfolgung oder eine solche Bestrafung oder Behandlung droht.

Merksatz

Die gesetzliche Einstufung ersetzt nicht die Prüfung einer abweichenden individuellen Gefährdung.

Herkunftsstaat oder Drittstaat?Links zählt die allgemeine Lage im Herkunftsland, rechts der Einreiseweg. Die dargestellten Rechtsfolgen gelten jeweils mit gesetzlichen Ausnahmen.
Sicherer Herkunftsstaat
Sicherer Drittstaat
Anknüpfung
Allgemeine Lage im Herkunftsstaat
Einreise aus einem sicheren Drittstaat
Gesetzliche Bestimmung
Staaten der Anlage II zum AsylG
EU-Staaten und Staaten der Anlage I zum AsylG
Grundsätzliche Folge
Asylantrag offensichtlich unbegründet
Berufung auf das Asylgrundrecht ausgeschlossen

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2In einem demokratisch regierten Staat arbeiten unabhängige Gerichte. Sie setzen im ganzen Land Gesetze durch, die alle Menschen vor politisch motivierten Übergriffen, staatlichen Misshandlungen und entwürdigenden Strafen oder Maßnahmen schützen. 1Der Staat steht in Anlage II des deutschen Asylgesetzes; diese Einstufung ist weiterhin in Kraft.

Trifft „Sicherer Herkunftsstaat“ hier zu?

„Sicherer Herkunftsstaat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksame gesetzliche Bestimmung in Anlage II
    Der Staat ist gesetzlich bestimmt und seine Einstufung gilt weiterhin.
    erfüllt
  2. 2
    Allgemeine Gewährleistung von Verfolgungs- und Misshandlungsfreiheit
    Politische Verhältnisse, Rechtslage und tatsächliche Rechtsdurchsetzung tragen die allgemeine Sicherheitsprognose.
    erfüllt
BFall B

2In einem demokratisch regierten Staat arbeiten unabhängige Gerichte. Sie setzen im ganzen Land Gesetze durch, die alle Menschen vor politisch motivierten Übergriffen, staatlichen Misshandlungen und entwürdigenden Strafen oder Maßnahmen schützen. Der Staat ist in Anlage II des deutschen Asylgesetzes nicht aufgeführt.

Trifft „Sicherer Herkunftsstaat“ hier zu?

„Sicherer Herkunftsstaat“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wirksame gesetzliche Bestimmung in Anlage II

An der Definition geprüft

  1. 1
    Wirksame gesetzliche Bestimmung in Anlage II
    Die erforderliche gesetzliche Bestimmung fehlt.
    fehlt
  2. 2
    Allgemeine Gewährleistung von Verfolgungs- und Misshandlungsfreiheit
    Die allgemeine Lage erfüllt die inhaltlichen Anforderungen, ersetzt aber nicht die gesetzliche Bestimmung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEinen Staat allein wegen seiner stabilen Demokratie und seines wirksamen Menschenrechtsschutzes als sicheren Herkunftsstaat behandeln.

RichtigZusätzlich ist die wirksame gesetzliche Bestimmung nach § 29a AsylG erforderlich.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende individuelle Gefährdung nur eine einfache Unbegründetheit annehmen.

RichtigOhne eine solche Ausnahme ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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