Definitionen
Sicherer Herkunftsstaat
§ 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG · Öffentliches RechtEin sicherer Herkunftsstaat ist ein nach § 29a AsylG wirksam in Anlage II bestimmter Staat, bei dem aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und ihrer Anwendung gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Asylanträge von Ausländern aus solchen Staaten sind grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Diese Folge entfällt, wenn Angaben oder Beweismittel die Annahme rechtfertigen, dass im Einzelfall abweichend von der allgemeinen Lage Verfolgung oder eine solche Bestrafung oder Behandlung droht.
Die gesetzliche Einstufung ersetzt nicht die Prüfung einer abweichenden individuellen Gefährdung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2In einem demokratisch regierten Staat arbeiten unabhängige Gerichte. Sie setzen im ganzen Land Gesetze durch, die alle Menschen vor politisch motivierten Übergriffen, staatlichen Misshandlungen und entwürdigenden Strafen oder Maßnahmen schützen. 1Der Staat steht in Anlage II des deutschen Asylgesetzes; diese Einstufung ist weiterhin in Kraft.
Trifft „Sicherer Herkunftsstaat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWirksame gesetzliche Bestimmung in Anlage IIDer Staat ist gesetzlich bestimmt und seine Einstufung gilt weiterhin.
- 2erfülltAllgemeine Gewährleistung von Verfolgungs- und MisshandlungsfreiheitPolitische Verhältnisse, Rechtslage und tatsächliche Rechtsdurchsetzung tragen die allgemeine Sicherheitsprognose.
2In einem demokratisch regierten Staat arbeiten unabhängige Gerichte. Sie setzen im ganzen Land Gesetze durch, die alle Menschen vor politisch motivierten Übergriffen, staatlichen Misshandlungen und entwürdigenden Strafen oder Maßnahmen schützen. Der Staat ist in Anlage II des deutschen Asylgesetzes nicht aufgeführt.
Trifft „Sicherer Herkunftsstaat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltWirksame gesetzliche Bestimmung in Anlage IIDie erforderliche gesetzliche Bestimmung fehlt.
- 2erfülltAllgemeine Gewährleistung von Verfolgungs- und MisshandlungsfreiheitDie allgemeine Lage erfüllt die inhaltlichen Anforderungen, ersetzt aber nicht die gesetzliche Bestimmung.
Typische Fehler
FehlerEinen Staat allein wegen seiner stabilen Demokratie und seines wirksamen Menschenrechtsschutzes als sicheren Herkunftsstaat behandeln.
RichtigZusätzlich ist die wirksame gesetzliche Bestimmung nach § 29a AsylG erforderlich.
FehlerBei fehlenden Anhaltspunkten für eine abweichende individuelle Gefährdung nur eine einfache Unbegründetheit annehmen.
RichtigOhne eine solche Ausnahme ist der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema