Definitionen
Sicherheitsleistung
§§ 232 ff. BGB · ZivilrechtDie Sicherheitsleistung ist die Erbringung einer Sicherheit durch den Schuldner oder eine dritte Person zugunsten des Gläubigers, um dessen Anspruch gegen das Risiko der Nichterfüllung oder Insolvenz abzusichern; sie kann nach § 232 BGB insbesondere durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen oder der dort genannten Rechte sowie durch Stellung eines tauglichen Bürgen erbracht werden. Die Stellung eines Bürgen genügt nach § 232 Abs. 2 BGB jedoch nur, wenn keine der Sicherungsformen des Absatzes 1 möglich ist.
Nach § 232 BGB kommt eine Bürgschaft erst infrage, wenn keine vorrangige Sicherungsform möglich ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Jonas muss aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Leas Geldforderung von 5.000 Euro absichern; eine bestimmte Art ist nicht vorgeschrieben. Jonas besitzt keine dafür einsetzbaren Vermögenswerte und kann sich auch keine beschaffen. Niemand ist bereit, dafür Geld oder Wertpapiere zu hinterlegen oder eigenes Vermögen zu verpfänden oder mit einer Hypothek zu belasten. Sein schuldenfreier Onkel mit Wohnsitz in München und einem unbelasteten Haus im Wert von 300.000 Euro verspricht Lea in einem eigenhändig unterschriebenen Brief, für Jonas' Schuld einzustehen, und Lea nimmt dieses Angebot an.
Trifft „Sicherheitsleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSicherung durch Schuldner oder Dritten zugunsten des GläubigersDer Onkel übernimmt als Dritter gegenüber Lea die Haftung für Jonas' Schuld.
- 2erfülltAbsicherung gegen Nichterfüllung oder InsolvenzDie zusätzliche Haftung des Onkels soll Lea gegen einen Ausfall ihrer Forderung schützen.
- 3erfülltVorgesehenes SicherungsmittelDie schriftlich vereinbarte Bürgschaft stammt von einem Bürgen mit ausreichendem Vermögen und allgemeinem Gerichtsstand im Inland.
- 4erfülltNachrangigkeit der BürgschaftKeine der vorrangigen Sicherungsformen kann durch Jonas oder einen Dritten verwirklicht werden.
Jonas muss aufgrund einer gesetzlichen Pflicht Leas Geldforderung von 5.000 Euro absichern; eine bestimmte Art ist nicht vorgeschrieben. Jonas besitzt 10.000 Euro frei verfügbares Bargeld, will davon aber nichts bei der zuständigen Hinterlegungsstelle einzahlen. Sein schuldenfreier Onkel mit Wohnsitz in München und einem unbelasteten Haus im Wert von 300.000 Euro verspricht Lea in einem eigenhändig unterschriebenen Brief, für Jonas' Schuld einzustehen, und Lea nimmt dieses Angebot an.
Trifft „Sicherheitsleistung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSicherung durch Schuldner oder Dritten zugunsten des GläubigersDer Onkel übernimmt als Dritter gegenüber Lea die Haftung für Jonas' Schuld.
- 2erfülltAbsicherung gegen Nichterfüllung oder InsolvenzDie zusätzliche Haftung des Onkels soll Lea gegen einen Ausfall ihrer Forderung schützen.
- 3erfülltVorgesehenes SicherungsmittelDie schriftlich vereinbarte Bürgschaft stammt von einem Bürgen mit ausreichendem Vermögen und allgemeinem Gerichtsstand im Inland.
- 4fehltNachrangigkeit der BürgschaftJonas kann genügend Geld hinterlegen; seine bloße Weigerung eröffnet nicht die Ersatzmöglichkeit der Bürgschaft.
Typische Fehler
FehlerBei einer Bürgschaft wird nur die Erklärung, nicht aber die Tauglichkeit des Bürgen geprüft.
RichtigAuch wenn keine vorrangige Sicherungsform möglich ist, muss der angebotene Bürge tauglich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema