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Sicherer Drittstaat

Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG · Öffentliches Recht

Ein sicherer Drittstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer, durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates bestimmter Staat, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist. Die Einreise aus einem solchen Staat schließt grundsätzlich die Berufung auf das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG aus. Ausnahmen ergeben sich aus § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

Merksatz

Schutzstandards allein genügen nicht; entscheidend ist auch die gesetzliche Einordnung des Staates.

Drittstaat oder Herkunftsstaat?Beim Drittstaat geht es um Schutz außerhalb des Herkunftsstaates, beim Herkunftsstaat um die dortige Verfolgungslage.
Sicherer Drittstaat
Sicherer Herkunftsstaat
Schutzmaßstab
Gewährleistung des Schutzes nach GFK und EMRK.
Im Regelfall keine politische Verfolgung, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung.
Rechtswirkung
Einreise aus diesem Staat schließt das Asylgrundrecht grundsätzlich aus.
Widerlegbare Vermutung, dass keine politische Verfolgung vorliegt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mira reist über Norwegen nach Deutschland. 1Norwegen gehört nicht zur EU, ist aber in Anlage I des deutschen Asylgesetzes aufgeführt. 2Dort werden die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention verlässlich eingehalten.

Trifft „Sicherer Drittstaat“ hier zu?

„Sicherer Drittstaat“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    EU-Mitgliedschaft oder gesetzliche Bestimmung
    Norwegen ist durch seine Aufnahme in die gesetzliche Liste als sicherer Drittstaat bestimmt.
    erfüllt
  2. 2
    Gewährleistung von GFK und EMRK
    Die Schutzvorgaben beider Konventionen sind in Norwegen gewährleistet.
    erfüllt
BFall B

Mira reist über Island nach Deutschland. Island gehört weder zur EU noch zu den in Anlage I des deutschen Asylgesetzes aufgeführten Staaten. 2Dort werden die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention verlässlich eingehalten.

Trifft „Sicherer Drittstaat“ hier zu?

„Sicherer Drittstaat“ trifft nicht zu.Es fehlt: EU-Mitgliedschaft oder gesetzliche Bestimmung

An der Definition geprüft

  1. 1
    EU-Mitgliedschaft oder gesetzliche Bestimmung
    Island ist weder EU-Mitglied noch gesetzlich als sicherer Drittstaat bestimmt.
    fehlt
  2. 2
    Gewährleistung von GFK und EMRK
    Die Schutzvorgaben beider Konventionen sind auch in Island gewährleistet.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Ausschluss des Asylgrundrechts wird als automatischer Ausschluss auch von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz verstanden.

RichtigDer Ausschluss der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG bedeutet nicht automatisch, dass auch Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz ausscheiden.

Voraussetzung vergessen

FehlerDie deutsche Zuständigkeit nach EU-Recht wird beim Ausschluss des Asylgrundrechts übergangen.

RichtigIst Deutschland nach EU-Recht für das Asylverfahren zuständig, greift der Ausschluss nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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