Definitionen
Ein sicherer Drittstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer, durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates bestimmter Staat, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist. Die Einreise aus einem solchen Staat schließt grundsätzlich die Berufung auf das Asylgrundrecht aus Art. 16a Abs. 1 GG aus. Ausnahmen ergeben sich aus § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
Schutzstandards allein genügen nicht; entscheidend ist auch die gesetzliche Einordnung des Staates.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mira reist über Norwegen nach Deutschland. 1Norwegen gehört nicht zur EU, ist aber in Anlage I des deutschen Asylgesetzes aufgeführt. 2Dort werden die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention verlässlich eingehalten.
Trifft „Sicherer Drittstaat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEU-Mitgliedschaft oder gesetzliche BestimmungNorwegen ist durch seine Aufnahme in die gesetzliche Liste als sicherer Drittstaat bestimmt.
- 2erfülltGewährleistung von GFK und EMRKDie Schutzvorgaben beider Konventionen sind in Norwegen gewährleistet.
Mira reist über Island nach Deutschland. Island gehört weder zur EU noch zu den in Anlage I des deutschen Asylgesetzes aufgeführten Staaten. 2Dort werden die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention verlässlich eingehalten.
Trifft „Sicherer Drittstaat“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltEU-Mitgliedschaft oder gesetzliche BestimmungIsland ist weder EU-Mitglied noch gesetzlich als sicherer Drittstaat bestimmt.
- 2erfülltGewährleistung von GFK und EMRKDie Schutzvorgaben beider Konventionen sind auch in Island gewährleistet.
Typische Fehler
FehlerDer Ausschluss des Asylgrundrechts wird als automatischer Ausschluss auch von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz verstanden.
RichtigDer Ausschluss der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG bedeutet nicht automatisch, dass auch Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz ausscheiden.
FehlerDie deutsche Zuständigkeit nach EU-Recht wird beim Ausschluss des Asylgrundrechts übergangen.
RichtigIst Deutschland nach EU-Recht für das Asylverfahren zuständig, greift der Ausschluss nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema