Definitionen
Sicherstellung
§ 94 StPO · StrafrechtDie Sicherstellung im engeren Sinne ist eine strafprozessuale Maßnahme, durch die Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, oder Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, durch die Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen oder in anderer Weise gesichert werden, ohne dass eine förmliche Beschlagnahme erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände gewahrsamslos sind oder der Gewahrsamsinhaber sie freiwillig herausgibt.
Bei fremdem Gewahrsam entscheidet die freiwillige Herausgabe darüber, ob eine Beschlagnahme erforderlich ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Polizei ermittelt wegen einer eingeschlagenen Schaufensterscheibe. 2Lea hat einen Hammer aufgehoben, der neben der Scheibe lag und an dem noch Glassplitter haften. 4Sie übergibt ihn den ermittelnden Polizeibeamten aus eigenem Antrieb und ist damit einverstanden, dass sie ihn für das Verfahren mitnehmen. 3Die Beamten bringen den Hammer zur Polizeidienststelle und verwahren ihn dort für das Verfahren.
Trifft „Sicherstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafprozessuale MaßnahmeDie Polizei handelt zur Aufklärung einer möglichen Straftat.
- 2erfülltMöglicher Beweisgegenstand oder einzuziehender FührerscheinDer Hammer kommt wegen seines Fundorts und der Glassplitter als Tatwerkzeug und damit als Beweismittel in Betracht.
- 3erfülltAmtliche Verwahrung oder anderweitige Sicherung durch StrafverfolgungsbehördenDie Polizeibeamten nehmen den Hammer in amtliche Verwahrung.
- 4erfülltGewahrsamslosigkeit oder freiwillige HerausgabeLea gibt den Hammer als Gewahrsamsinhaberin freiwillig heraus.
1Die Polizei ermittelt wegen einer eingeschlagenen Schaufensterscheibe. 2Lea hat einen Hammer aufgehoben, der neben der Scheibe lag und an dem noch Glassplitter haften. Sie lehnt die Herausgabe ab, obwohl sie den Hammer bei sich hat. 3Auf Anordnung einer Richterin nehmen die ermittelnden Polizeibeamten den Hammer gegen Leas Willen mit und verwahren ihn für das Verfahren auf der Polizeidienststelle.
Trifft „Sicherstellung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStrafprozessuale MaßnahmeDie Polizei handelt zur Aufklärung einer möglichen Straftat.
- 2erfülltMöglicher Beweisgegenstand oder einzuziehender FührerscheinDer Hammer kommt wegen seines Fundorts und der Glassplitter als Tatwerkzeug und damit als Beweismittel in Betracht.
- 3erfülltAmtliche Verwahrung oder anderweitige Sicherung durch StrafverfolgungsbehördenDie Polizeibeamten nehmen den Hammer in amtliche Verwahrung.
- 4fehltGewahrsamslosigkeit oder freiwillige HerausgabeLea hat Gewahrsam am Hammer und verweigert die Herausgabe, sodass eine Beschlagnahme statt einer Sicherstellung im engeren Sinne vorliegt.
Typische Fehler
FehlerDie Sicherstellung nach § 94 StPO wird allein darauf gestützt, dass irgendein Gegenstand später eingezogen werden soll.
RichtigDie Einziehungsvariante des § 94 Abs. 3 StPO betrifft nur Führerscheine; andere Gegenstände müssen nach § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel in Betracht kommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema