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Sicherstellung

§ 94 StPO · Strafrecht

Die Sicherstellung im engeren Sinne ist eine strafprozessuale Maßnahme, durch die Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, oder Führerscheine, die der Einziehung unterliegen, durch die Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen oder in anderer Weise gesichert werden, ohne dass eine förmliche Beschlagnahme erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände gewahrsamslos sind oder der Gewahrsamsinhaber sie freiwillig herausgibt.

Merksatz

Bei fremdem Gewahrsam entscheidet die freiwillige Herausgabe darüber, ob eine Beschlagnahme erforderlich ist.

Sicherstellung oder Beschlagnahme?Gezeigt ist die Sicherstellung im engeren Sinne. Entscheidend ist, ob die Sache gewahrsamslos ist oder freiwillig herausgegeben wird.
Sicherstellung
Beschlagnahme
Zugriff auf die Sache
Gewahrsamslos oder freiwillige Herausgabe.
Gewahrsam einer Person ohne freiwillige Herausgabe.
Förmliche Beschlagnahme
Nicht erforderlich.
Erforderlich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Polizei ermittelt wegen einer eingeschlagenen Schaufensterscheibe. 2Lea hat einen Hammer aufgehoben, der neben der Scheibe lag und an dem noch Glassplitter haften. 4Sie übergibt ihn den ermittelnden Polizeibeamten aus eigenem Antrieb und ist damit einverstanden, dass sie ihn für das Verfahren mitnehmen. 3Die Beamten bringen den Hammer zur Polizeidienststelle und verwahren ihn dort für das Verfahren.

Trifft „Sicherstellung“ hier zu?

„Sicherstellung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafprozessuale Maßnahme
    Die Polizei handelt zur Aufklärung einer möglichen Straftat.
    erfüllt
  2. 2
    Möglicher Beweisgegenstand oder einzuziehender Führerschein
    Der Hammer kommt wegen seines Fundorts und der Glassplitter als Tatwerkzeug und damit als Beweismittel in Betracht.
    erfüllt
  3. 3
    Amtliche Verwahrung oder anderweitige Sicherung durch Strafverfolgungsbehörden
    Die Polizeibeamten nehmen den Hammer in amtliche Verwahrung.
    erfüllt
  4. 4
    Gewahrsamslosigkeit oder freiwillige Herausgabe
    Lea gibt den Hammer als Gewahrsamsinhaberin freiwillig heraus.
    erfüllt
BFall B

1Die Polizei ermittelt wegen einer eingeschlagenen Schaufensterscheibe. 2Lea hat einen Hammer aufgehoben, der neben der Scheibe lag und an dem noch Glassplitter haften. Sie lehnt die Herausgabe ab, obwohl sie den Hammer bei sich hat. 3Auf Anordnung einer Richterin nehmen die ermittelnden Polizeibeamten den Hammer gegen Leas Willen mit und verwahren ihn für das Verfahren auf der Polizeidienststelle.

Trifft „Sicherstellung“ hier zu?

„Sicherstellung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gewahrsamslosigkeit oder freiwillige Herausgabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Strafprozessuale Maßnahme
    Die Polizei handelt zur Aufklärung einer möglichen Straftat.
    erfüllt
  2. 2
    Möglicher Beweisgegenstand oder einzuziehender Führerschein
    Der Hammer kommt wegen seines Fundorts und der Glassplitter als Tatwerkzeug und damit als Beweismittel in Betracht.
    erfüllt
  3. 3
    Amtliche Verwahrung oder anderweitige Sicherung durch Strafverfolgungsbehörden
    Die Polizeibeamten nehmen den Hammer in amtliche Verwahrung.
    erfüllt
  4. 4
    Gewahrsamslosigkeit oder freiwillige Herausgabe
    Lea hat Gewahrsam am Hammer und verweigert die Herausgabe, sodass eine Beschlagnahme statt einer Sicherstellung im engeren Sinne vorliegt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Sicherstellung nach § 94 StPO wird allein darauf gestützt, dass irgendein Gegenstand später eingezogen werden soll.

RichtigDie Einziehungsvariante des § 94 Abs. 3 StPO betrifft nur Führerscheine; andere Gegenstände müssen nach § 94 Abs. 1 StPO als Beweismittel in Betracht kommen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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