Definitionen
Sechsmonatsfrist
§ 64 III BVerfGG · Öffentliches RechtDie Sechsmonatsfrist des § 64 III BVerfGG ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Organstreitverfahrens und bestimmt, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zu stellen ist, in dem der Antragsteller von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Kenntnis erlangt hat.
Für den Fristbeginn zählt die Kenntnis des Antragstellers, nicht allein das Datum der beanstandeten Maßnahme.
- 10. Januar 2025Kenntnis der AblehnungDie Abgeordnete erfährt erstmals von der endgültigen Ablehnung ihrer Anfrage.
- 10. Juli 2025FristendeDie Frist endet mit Ablauf dieses Tages. Der Antrag geht im Beispiel noch an diesem Tag ein.
- Kenntnis der Ablehnung Die Abgeordnete erfährt erstmals von der endgültigen Ablehnung ihrer Anfrage.
- Fristende Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages. Der Antrag geht im Beispiel noch an diesem Tag ein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Bundestagsabgeordnete verlangt von der Bundesregierung Auskunft über deren Tätigkeit. Am 10. Januar 2025 erfährt sie aus einem Schreiben erstmals, dass die Bundesregierung die Auskunft endgültig verweigert. Am 10. Juli 2025 geht ihr unterschriebener und begründeter Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem sie die Verletzung ihres parlamentarischen Fragerechts durch diese Weigerung feststellen lassen will.
Trifft „Sechsmonatsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag im OrganstreitverfahrenDie Abgeordnete macht im Organstreit eigene verfassungsrechtliche Rechte gegenüber der Bundesregierung geltend.
- 2erfülltKenntnis der beanstandeten Maßnahme oder UnterlassungDie Abgeordnete kennt seit diesem Tag die endgültige Ablehnung ihrer Anfrage.
- 3erfülltAntragstellung innerhalb von sechs MonatenDer Antrag geht am letzten Tag der Frist ein, die mit Ablauf des 10. Juli 2025 endet.
Eine Bundestagsabgeordnete verlangt von der Bundesregierung Auskunft über deren Tätigkeit. 2Am 10. Januar 2025 erfährt sie aus einem Schreiben erstmals, dass die Bundesregierung die Auskunft endgültig verweigert. 1Am 11. Juli 2025 geht ihr unterschriebener und begründeter Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem sie die Verletzung ihres parlamentarischen Fragerechts durch diese Weigerung feststellen lassen will.
Trifft „Sechsmonatsfrist“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAntrag im OrganstreitverfahrenDie Abgeordnete macht im Organstreit eigene verfassungsrechtliche Rechte gegenüber der Bundesregierung geltend.
- 2erfülltKenntnis der beanstandeten Maßnahme oder UnterlassungDie Abgeordnete kennt seit diesem Tag die endgültige Ablehnung ihrer Anfrage.
- 3fehltAntragstellung innerhalb von sechs MonatenDie Frist endete am 10. Juli 2025; der Antrag geht erst am Folgetag ein.
Typische Fehler
FehlerDie Frist wird als bloße Ordnungsvorschrift behandelt, sodass auch ein verspäteter Antrag für zulässig gehalten wird.
RichtigDie Einhaltung der Frist ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung; ein verspäteter Antrag ist unzulässig.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema