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Sechsmonatsfrist

§ 64 III BVerfGG · Öffentliches Recht

Die Sechsmonatsfrist des § 64 III BVerfGG ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Organstreitverfahrens und bestimmt, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt zu stellen ist, in dem der Antragsteller von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners Kenntnis erlangt hat.

Merksatz

Für den Fristbeginn zählt die Kenntnis des Antragstellers, nicht allein das Datum der beanstandeten Maßnahme.

Wann läuft die Frist im Beispiel A ab?Die Kenntnis der Ablehnung ist für den Fristbeginn maßgeblich. Im Beispiel muss der Antrag spätestens am 10. Juli 2025 beim Gericht eingehen.
  1. 10. Januar 2025
    Kenntnis der Ablehnung
    Die Abgeordnete erfährt erstmals von der endgültigen Ablehnung ihrer Anfrage.
  2. 10. Juli 2025
    Fristende
    Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages. Der Antrag geht im Beispiel noch an diesem Tag ein.
  1. Kenntnis der Ablehnung Die Abgeordnete erfährt erstmals von der endgültigen Ablehnung ihrer Anfrage.
  2. Fristende Die Frist endet mit Ablauf dieses Tages. Der Antrag geht im Beispiel noch an diesem Tag ein.
Sechs Monate

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Bundestagsabgeordnete verlangt von der Bundesregierung Auskunft über deren Tätigkeit. Am 10. Januar 2025 erfährt sie aus einem Schreiben erstmals, dass die Bundesregierung die Auskunft endgültig verweigert. Am 10. Juli 2025 geht ihr unterschriebener und begründeter Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem sie die Verletzung ihres parlamentarischen Fragerechts durch diese Weigerung feststellen lassen will.

Trifft „Sechsmonatsfrist“ hier zu?

„Sechsmonatsfrist“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag im Organstreitverfahren
    Die Abgeordnete macht im Organstreit eigene verfassungsrechtliche Rechte gegenüber der Bundesregierung geltend.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung
    Die Abgeordnete kennt seit diesem Tag die endgültige Ablehnung ihrer Anfrage.
    erfüllt
  3. 3
    Antragstellung innerhalb von sechs Monaten
    Der Antrag geht am letzten Tag der Frist ein, die mit Ablauf des 10. Juli 2025 endet.
    erfüllt
BFall B

Eine Bundestagsabgeordnete verlangt von der Bundesregierung Auskunft über deren Tätigkeit. 2Am 10. Januar 2025 erfährt sie aus einem Schreiben erstmals, dass die Bundesregierung die Auskunft endgültig verweigert. 1Am 11. Juli 2025 geht ihr unterschriebener und begründeter Antrag beim Bundesverfassungsgericht ein, mit dem sie die Verletzung ihres parlamentarischen Fragerechts durch diese Weigerung feststellen lassen will.

Trifft „Sechsmonatsfrist“ hier zu?

„Sechsmonatsfrist“ trifft nicht zu.Es fehlt: Antragstellung innerhalb von sechs Monaten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Antrag im Organstreitverfahren
    Die Abgeordnete macht im Organstreit eigene verfassungsrechtliche Rechte gegenüber der Bundesregierung geltend.
    erfüllt
  2. 2
    Kenntnis der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung
    Die Abgeordnete kennt seit diesem Tag die endgültige Ablehnung ihrer Anfrage.
    erfüllt
  3. 3
    Antragstellung innerhalb von sechs Monaten
    Die Frist endete am 10. Juli 2025; der Antrag geht erst am Folgetag ein.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Frist wird als bloße Ordnungsvorschrift behandelt, sodass auch ein verspäteter Antrag für zulässig gehalten wird.

RichtigDie Einhaltung der Frist ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung; ein verspäteter Antrag ist unzulässig.

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