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Schuldunfähigkeit des Kindes

§ 19 StGB · Strafrecht

Kinder, die zur Zeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind, handeln ohne Schuld und sind damit strafrechtlich nicht verantwortlich; ihre Schuldunfähigkeit gilt absolut und unwiderleglich.

Merksatz

Besondere Reife ändert nichts am Schuldausschluss für Taten vor dem vierzehnten Geburtstag.

Welche Bedeutung hat der 14. Geburtstag?Entscheidend ist das Alter bei der Tat. Ein späterer Geburtstag ändert die Beurteilung dieser Tat nicht.
  1. Vor dem 14. Geburtstag
    Altersbedingter Schuldausschluss
    Für eine Tat in diesem Zeitraum besteht unabhängig von der Reife keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.
  2. Ab dem 14. Geburtstag
    Altersgrenze erreicht
    Für eine Tat ab diesem Zeitpunkt greift § 19 StGB nicht mehr; andere Schuldfragen bleiben offen.
  1. Altersbedingter Schuldausschluss Für eine Tat in diesem Zeitraum besteht unabhängig von der Reife keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.
  2. Altersgrenze erreicht Für eine Tat ab diesem Zeitpunkt greift § 19 StGB nicht mehr; andere Schuldfragen bleiben offen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea wirft am Tag vor ihrem vierzehnten Geburtstag gegen Ninas Willen einen Stein durch das Fenster von Ninas Haus. Die Scheibe zerbricht. Lea weiß, dass sie das nicht darf.

Trifft „Schuldunfähigkeit des Kindes“ hier zu?

„Schuldunfähigkeit des Kindes“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Alter unter 14 Jahren
    Lea ist beim Steinwurf noch dreizehn Jahre alt.
    erfüllt
  2. 2
    Alter bei Tatbegehung maßgeblich
    Die Altersangabe bezieht sich auf den Zeitpunkt des Steinwurfs.
    erfüllt
BFall B

2Lea wirft am Tag nach ihrem vierzehnten Geburtstag gegen Ninas Willen einen Stein durch das Fenster von Ninas Haus. Die Scheibe zerbricht. Lea weiß, dass sie das nicht darf.

Trifft „Schuldunfähigkeit des Kindes“ hier zu?

„Schuldunfähigkeit des Kindes“ trifft nicht zu.Es fehlt: Alter unter 14 Jahren

An der Definition geprüft

  1. 1
    Alter unter 14 Jahren
    Lea ist beim Steinwurf bereits vierzehn Jahre alt.
    fehlt
  2. 2
    Alter bei Tatbegehung maßgeblich
    Die Altersangabe bezieht sich auf den Zeitpunkt des Steinwurfs.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei besonders reifen Kindern wird wegen ihrer Einsicht in das Unrecht ausnahmsweise strafrechtliche Schuld angenommen.

RichtigAuch besondere Reife und Einsicht beseitigen den altersbedingten Schuldausschluss nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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