Definitionen
Schulpflicht
Art. 7 Abs. 1 GG (Schulaufsicht des Staates) i.V.m. den Schulgesetzen der Länder · Öffentliches RechtDie Schulpflicht ist die gesetzlich normierte öffentlich-rechtliche Pflicht, eine öffentliche Schule oder eine nach dem jeweiligen Landesrecht zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete private Schule zu besuchen; sie umfasst regelmäßig eine Vollzeitschulpflicht (meist neun bis zehn Jahre) sowie eine anschließende Berufsschulpflicht und richtet sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht der Bundesländer. Das Schulwesen steht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG unter der Aufsicht des Staates.
Schulpflicht verlangt grundsätzlich den Besuch einer Schule, nicht bloß irgendeinen Unterricht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea ist neun Jahre alt und wohnt mit ihren Eltern in Nordrhein-Westfalen. Das Schulgesetz des Landes verpflichtet sie zum Besuch einer Schule. Sie besucht die öffentliche Grundschule ihres Wohnortes.
Trifft „Schulpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche GrundlageDie Verpflichtung beruht auf dem Schulgesetz des Landes.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche PflichtDie Verpflichtung besteht kraft öffentlichen Rechts und nicht aufgrund eines privaten Vertrags.
- 3erfülltPflicht zum Besuch einer geeigneten SchuleDie gesetzliche Verpflichtung richtet sich auf den Besuch einer Schule und wird hier an einer öffentlichen Grundschule erfüllt.
Nadia ist 30 Jahre alt und hat als anerkannter Flüchtling erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie kann sich noch nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen. 2Die Ausländerbehörde verpflichtet sie 1aufgrund der dafür geltenden gesetzlichen Regeln zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Ein privater Anbieter, der keine Schule betreibt, führt den Kurs durch.
Trifft „Schulpflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGesetzliche GrundlageDie Verpflichtung zur Kursteilnahme hat eine gesetzliche Grundlage.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliche PflichtDie Behörde begründet die Verpflichtung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.
- 3fehltPflicht zum Besuch einer geeigneten SchuleDie Verpflichtung betrifft einen Integrationskurs bei einem Kursanbieter und keinen Schulbesuch.
Typische Fehler
FehlerSchulpflicht wird mit einer Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule gleichgesetzt.
RichtigAuch der Besuch einer nach Landesrecht geeigneten privaten Schule kann die Schulpflicht erfüllen.
FehlerDie konkrete Schulpflicht wird unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 GG hergeleitet, ohne das Landesschulrecht zu prüfen.
RichtigDie konkrete Schulpflicht richtet sich nach dem Landesschulrecht; Art. 7 Abs. 1 GG regelt die staatliche Schulaufsicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema