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Schulpflicht

Art. 7 Abs. 1 GG (Schulaufsicht des Staates) i.V.m. den Schulgesetzen der Länder · Öffentliches Recht

Die Schulpflicht ist die gesetzlich normierte öffentlich-rechtliche Pflicht, eine öffentliche Schule oder eine nach dem jeweiligen Landesrecht zur Erfüllung der Schulpflicht geeignete private Schule zu besuchen; sie umfasst regelmäßig eine Vollzeitschulpflicht (meist neun bis zehn Jahre) sowie eine anschließende Berufsschulpflicht und richtet sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht der Bundesländer. Das Schulwesen steht gemäß Art. 7 Abs. 1 GG unter der Aufsicht des Staates.

Merksatz

Schulpflicht verlangt grundsätzlich den Besuch einer Schule, nicht bloß irgendeinen Unterricht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea ist neun Jahre alt und wohnt mit ihren Eltern in Nordrhein-Westfalen. Das Schulgesetz des Landes verpflichtet sie zum Besuch einer Schule. Sie besucht die öffentliche Grundschule ihres Wohnortes.

Trifft „Schulpflicht“ hier zu?

„Schulpflicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage
    Die Verpflichtung beruht auf dem Schulgesetz des Landes.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Pflicht
    Die Verpflichtung besteht kraft öffentlichen Rechts und nicht aufgrund eines privaten Vertrags.
    erfüllt
  3. 3
    Pflicht zum Besuch einer geeigneten Schule
    Die gesetzliche Verpflichtung richtet sich auf den Besuch einer Schule und wird hier an einer öffentlichen Grundschule erfüllt.
    erfüllt
BFall B

Nadia ist 30 Jahre alt und hat als anerkannter Flüchtling erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Sie kann sich noch nicht auf einfache Art auf Deutsch verständigen. 2Die Ausländerbehörde verpflichtet sie 1aufgrund der dafür geltenden gesetzlichen Regeln zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Ein privater Anbieter, der keine Schule betreibt, führt den Kurs durch.

Trifft „Schulpflicht“ hier zu?

„Schulpflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Pflicht zum Besuch einer geeigneten Schule

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage
    Die Verpflichtung zur Kursteilnahme hat eine gesetzliche Grundlage.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliche Pflicht
    Die Behörde begründet die Verpflichtung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.
    erfüllt
  3. 3
    Pflicht zum Besuch einer geeigneten Schule
    Die Verpflichtung betrifft einen Integrationskurs bei einem Kursanbieter und keinen Schulbesuch.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchulpflicht wird mit einer Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule gleichgesetzt.

RichtigAuch der Besuch einer nach Landesrecht geeigneten privaten Schule kann die Schulpflicht erfüllen.

Prüfungsort

FehlerDie konkrete Schulpflicht wird unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 GG hergeleitet, ohne das Landesschulrecht zu prüfen.

RichtigDie konkrete Schulpflicht richtet sich nach dem Landesschulrecht; Art. 7 Abs. 1 GG regelt die staatliche Schulaufsicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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