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Schadensersatz (Öffentliches Recht)

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG · Öffentliches Recht

Schadensersatz im öffentlichen Recht bezeichnet die Verpflichtung des Staates oder eines Hoheitsträgers, unter den Voraussetzungen einer einschlägigen Anspruchsgrundlage einen durch rechtswidriges hoheitliches Handeln verursachten Schaden zu ersetzen. Die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt insbesondere voraus, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes vorsätzlich oder fahrlässig eine auch den Geschädigten schützende Amtspflicht verletzt und dadurch einen Schaden verursacht. Art und Umfang des Ersatzes richten sich grundsätzlich nach den §§ 249 ff. BGB, wobei die Amtshaftung auf Geldersatz gerichtet ist und keine Naturalrestitution gewährt.

Merksatz

Bei der Amtshaftung genügt rechtswidriges Handeln allein nicht; erforderlich ist auch eine schuldhafte drittgerichtete Pflichtverletzung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea fragt beim städtischen Bauamt nach, weil sie ein bestimmtes Grundstück für den Bau eines Wohnhauses kaufen möchte. Der zuständige Mitarbeiter bestätigt ihr schriftlich die Bebaubarkeit, obwohl er nur die erste Aktenseite liest und das auf der zweiten Seite deutlich vermerkte dauerhafte Bauverbot nicht beachtet. Allein wegen dieser Auskunft kauft Lea das Grundstück für 120.000 Euro; wegen des Bauverbots ist es nur 30.000 Euro wert. Lea kann den Kauf nicht rückgängig machen und von niemand anderem Ersatz erhalten.

Trifft „Schadensersatz (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schadensersatz (Öffentliches Recht)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Der Mitarbeiter erteilt die Auskunft im Rahmen seiner Aufgabe beim städtischen Bauamt.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung einer den Geschädigten schützenden Amtspflicht
    Die Pflicht zur richtigen Auskunft schützt Lea gerade bei ihrer erkennbar beabsichtigten Kaufentscheidung.
    erfüllt
  3. 3
    Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Der Mitarbeiter hätte das deutlich dokumentierte Bauverbot bei sorgfältiger Aktenprüfung erkennen müssen.
    erfüllt
  4. 4
    Schaden
    Dem Kaufpreis steht ein erheblich geringerer Grundstückswert gegenüber.
    erfüllt
  5. 5
    Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden
    Ohne die falsche Auskunft hätte Lea den nachteiligen Kauf nicht abgeschlossen.
    erfüllt
BFall B

Lea hat ein Grundstück für 120.000 Euro gekauft, das wegen eines dauerhaften Bauverbots nur 30.000 Euro wert ist. Erst danach fragt sie beim städtischen Bauamt, ob sie dort ein Wohnhaus bauen darf. Der zuständige Mitarbeiter bestätigt ihr schriftlich die Bebaubarkeit, obwohl er nur die erste Aktenseite liest und das auf der zweiten Seite deutlich vermerkte Bauverbot nicht beachtet. Lea trifft wegen dieser Auskunft keine weiteren Entscheidungen, hat keine weiteren Kosten und kann weder den Kauf rückgängig machen noch von anderen Personen Ersatz erhalten.

Trifft „Schadensersatz (Öffentliches Recht)“ hier zu?

„Schadensersatz (Öffentliches Recht)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
    Der Mitarbeiter erteilt die Auskunft im Rahmen seiner Aufgabe beim städtischen Bauamt.
    erfüllt
  2. 2
    Verletzung einer den Geschädigten schützenden Amtspflicht
    Die Pflicht zur richtigen Auskunft schützt auch Leas Interessen als Grundstückseigentümerin.
    erfüllt
  3. 3
    Vorsatz oder Fahrlässigkeit
    Der Mitarbeiter hätte das deutlich dokumentierte Bauverbot bei sorgfältiger Aktenprüfung erkennen müssen.
    erfüllt
  4. 4
    Schaden
    Der nachteilige Kauf hat Leas Vermögen bereits vor der Auskunft vermindert.
    erfüllt
  5. 5
    Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden
    Die spätere Auskunft hat weder den bereits abgeschlossenen Kauf noch einen weiteren Schaden verursacht.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer handelnde Amtswalter wird bei hoheitlicher Tätigkeit ohne Weiteres persönlich auf Ersatz in Anspruch genommen.

RichtigDie Haftung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtswalter steht.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Amtshaftung wird unmittelbar die Rücknahme einer behördlichen Maßnahme als Naturalrestitution verlangt.

RichtigDie Amtshaftung gewährt Geldersatz; die Beseitigung einer behördlichen Maßnahme muss auf anderer Grundlage verfolgt werden.

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