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Richtervorbehalt (Allgemein)

Art. 13 II, Art. 104 II GG · Öffentliches Recht

Der Richtervorbehalt verlangt für bestimmte staatliche Grundrechtseingriffe, insbesondere Wohnungsdurchsuchungen und Freiheitsentziehungen, grundsätzlich eine vorherige Entscheidung eines unabhängigen Richters und dient dem vorbeugenden Rechtsschutz. Ausnahmen richten sich nach der jeweiligen Regelung: Wohnungsdurchsuchungen können bei Gefahr im Verzug auch die dazu gesetzlich ermächtigten Stellen anordnen. Bei Freiheitsentziehungen ohne richterliche Anordnung muss eine richterliche Entscheidung ohne vermeidbare Verzögerung nachgeholt werden.

Merksatz

Der Richtervorbehalt sichert grundsätzlich gerichtliche Kontrolle, bevor der Staat in bestimmte Grundrechte eingreift.

Wann muss bei Gewahrsam der Richter entscheiden?Gezeigt ist polizeilicher Gewahrsam ohne vorherige richterliche Anordnung. Die Höchstfrist bis zum Ende des Folgetags erlaubt kein Warten mit der richterlichen Entscheidung.
  1. Tag 0
    Beginn des Polizeigewahrsams
    Die Polizei hält eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
  2. Unverzüglich
    Richterliche Entscheidung
    Die richterliche Entscheidung muss unverzüglich eingeholt werden, nicht erst am Ende des Folgetags.
  3. Ende des Folgetags
    Äußerste Grenze ohne Richter
    Spätestens hier endet die Befugnis der Polizei, die Person ohne richterliche Anordnung weiter festzuhalten.
  1. Beginn des Polizeigewahrsams Die Polizei hält eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
  2. Richterliche Entscheidung Die richterliche Entscheidung muss unverzüglich eingeholt werden, nicht erst am Ende des Folgetags.
  3. Äußerste Grenze ohne Richter Spätestens hier endet die Befugnis der Polizei, die Person ohne richterliche Anordnung weiter festzuhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Zeugen haben gesehen, wie ein Mann gestohlene Uhren in seine Wohnung gebracht hat. 1Die Polizei will dort nach den Uhren suchen; es gibt keinen Zeitdruck. 2Ein Richter erlaubt die Suche, bevor die Polizei die Wohnung betritt.

Trifft „Richtervorbehalt (Allgemein)“ hier zu?

„Richtervorbehalt (Allgemein)“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmter staatlicher Grundrechtseingriff
    Die geplante Suche in der Wohnung greift in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Bindung an eine grundsätzlich vorherige richterliche Entscheidung
    Die Wohnungsdurchsuchung setzt hier eine vorherige richterliche Anordnung voraus, weil keine Gefahr im Verzug besteht.
    erfüllt
BFall B

Ein Gewerbetreibender verweigert seit Jahren die Zahlung fälliger Steuern und Sozialabgaben. 1Die zuständige Behörde verbietet ihm die weitere Ausübung seines Gewerbes. Er will anschließend gerichtlich gegen das Verbot vorgehen.

Trifft „Richtervorbehalt (Allgemein)“ hier zu?

„Richtervorbehalt (Allgemein)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Bindung an eine grundsätzlich vorherige richterliche Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmter staatlicher Grundrechtseingriff
    Die behördliche Untersagung greift in seine Berufsfreiheit ein.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtliche Bindung an eine grundsätzlich vorherige richterliche Entscheidung
    Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO setzt keine richterliche Entscheidung voraus; die Möglichkeit späteren gerichtlichen Rechtsschutzes begründet keinen Richtervorbehalt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerGefahr im Verzug wird als allgemeine Erlaubnis verstanden, jeden Richtervorbehalt durch eine spätere Kontrolle zu ersetzen.

RichtigAusnahmen richten sich nach der jeweiligen Regelung; bei Wohnungsdurchsuchungen erlaubt Gefahr im Verzug eine Anordnung durch die gesetzlich ermächtigten Stellen.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei einer Freiheitsentziehung ohne richterliche Anordnung wird mit der richterlichen Entscheidung grundsätzlich bis zum Ende des Folgetags gewartet.

RichtigDie richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden; die Höchstgrenze des polizeilichen Gewahrsams erlaubt kein Abwarten.

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