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Richterliche Schadensschätzung

§ 287 ZPO · Zivilrecht

Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über den Eintritt oder die Höhe eines Schadens oder die Höhe eines zu ersetzenden Interesses; erfasst ist auch die haftungsausfüllende Kausalität, nicht aber der grundsätzlich nach § 286 ZPO zu beweisende Haftungsgrund. Voraussetzung sind ein Streit der Parteien über diese Fragen und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Schätzung. Dem Geschädigten kommt dabei eine Beweiserleichterung zugute, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen kann.

Merksatz

Auch bei erleichtertem Beweismaß braucht jede Schadensschätzung greifbare tatsächliche Anhaltspunkte.

Welches Beweismaß gilt im Schadensprozess?Die Abgrenzung richtet sich danach, ob der Haftungsgrund oder der daraus folgende Schaden zu beweisen ist.
Richterliche Schadensschätzung
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO
Gegenstand
Schadenseintritt, Schadensumfang und haftungsausfüllende Kausalität.
Insbesondere Haftungsgrund und haftungsbegründende Kausalität.
Beweismaß
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit kann genügen.
Ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Vermieter übergibt Lea ein Ladenlokal schuldhaft drei Monate später als vereinbart; 2dass er für dadurch verursachte Schäden einstehen muss, ist zwischen beiden unstreitig. 1Lea verlangt Ersatz des entgangenen Gewinns, dessen Höhe der Vermieter bestreitet. Lea hatte ihr Geschäft zuvor in einem benachbarten, inzwischen abgerissenen Gebäude betrieben und 3legt vollständige Verkaufszahlen und Kostenabrechnungen mehrerer Jahre sowie bereits eingegangene Bestellungen für die drei Monate vor.

Trifft „Richterliche Schadensschätzung“ hier zu?

„Richterliche Schadensschätzung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Streit über Schaden oder Ersatzinteresse
    Die Parteien streiten über die Höhe des Gewinnverlusts.
    erfüllt
  2. 2
    Haftungsausfüllung statt Haftungsgrund
    Die Ersatzpflicht dem Grunde nach steht fest; zu bestimmen ist der Umfang des Folgeschadens.
    erfüllt
  3. 3
    Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte
    Die Geschäftszahlen und Bestellungen bieten eine tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des erwartbaren Gewinns.
    erfüllt
BFall B

Ein Vermieter übergibt Lea ein Ladenlokal schuldhaft drei Monate später als vereinbart; 2dass er für dadurch verursachte Schäden einstehen muss, ist zwischen beiden unstreitig. Lea verlangt Ersatz des Gewinns aus einem erstmals geplanten Softwareverkauf in diesen drei Monaten; 1der Vermieter bestreitet, dass sie einen Gewinn erzielt hätte. Lea hat noch nie Software verkauft und nennt weder ein konkretes Produkt noch Preise, Kunden, Kosten oder vergleichbare Verkaufszahlen; auch sonst lassen sich keinerlei Angaben zu den Gewinnaussichten ermitteln.

Trifft „Richterliche Schadensschätzung“ hier zu?

„Richterliche Schadensschätzung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte

An der Definition geprüft

  1. 1
    Streit über Schaden oder Ersatzinteresse
    Die Parteien streiten darüber, ob überhaupt ein Gewinnverlust eingetreten ist.
    erfüllt
  2. 2
    Haftungsausfüllung statt Haftungsgrund
    Streitig ist nur der behauptete Folgeschaden, nicht die Ersatzpflicht dem Grunde nach.
    erfüllt
  3. 3
    Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte
    Ohne Angaben zu Produkt, Absatz oder Kosten fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme eines entgangenen Gewinns.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine Schadensschätzung wird nur zugelassen, wenn eine vollständige Aufklärung unverhältnismäßig schwierig wäre.

RichtigDiese zusätzliche Voraussetzung betrifft andere vermögensrechtliche Forderungen nach Absatz 2, nicht die Schadensschätzung nach Absatz 1.

Verwechslung

FehlerDas erleichterte Beweismaß wird auch auf die haftungsbegründende Kausalität angewendet.

RichtigDer Haftungsgrund einschließlich der haftungsbegründenden Kausalität ist grundsätzlich nach § 286 ZPO zu beweisen; § 287 ZPO erfasst dagegen die haftungsausfüllende Kausalität.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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