Definitionen
Richterliche Entscheidung
Art. 104 II GG · Öffentliches RechtDie richterliche Entscheidung ist die Entscheidung eines Richters darüber, ob eine Freiheitsentziehung angeordnet oder fortgesetzt werden darf oder die betroffene Person freizulassen ist. Sie ist grundsätzlich vor der Freiheitsentziehung einzuholen; bei einer ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung begonnenen Freiheitsentziehung ist sie unverzüglich nachzuholen. Sie sichert den Richtervorbehalt als verfassungsrechtliches Gebot.
Die nachträgliche richterliche Kontrolle ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.
- ErgreifenBeginn des PolizeigewahrsamsDie Polizei nimmt die Person zunächst ohne richterliche Anordnung in Gewahrsam.
- UnverzüglichRichterliche EntscheidungDie richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
- Ende des FolgetagsÄußerste GrenzeSpätestens hier endet die Befugnis der Polizei, die Person ohne richterliche Entscheidung weiter festzuhalten.
- Beginn des Polizeigewahrsams Die Polizei nimmt die Person zunächst ohne richterliche Anordnung in Gewahrsam.
- Richterliche Entscheidung Die richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
- Äußerste Grenze Spätestens hier endet die Befugnis der Polizei, die Person ohne richterliche Entscheidung weiter festzuhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Video zeigt einen Mann, wie er einen anderen Menschen ersticht; außerdem hat er seine Wohnung aufgelöst und für den nächsten Morgen einen Flug ins Ausland gebucht. Nach Prüfung der Unterlagen 1ordnet ein Richter an, 2den Mann festzunehmen und in einer Zelle festzuhalten; 3erst danach wird der Mann festgenommen.
Trifft „Richterliche Entscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung durch einen RichterDie Anordnung stammt von einem Richter.
- 2erfülltEntscheidung über Anordnung, Fortdauer oder Beendigung einer FreiheitsentziehungDie Entscheidung betrifft die Anordnung einer Freiheitsentziehung.
- 3erfülltGrundsätzlich vorherige, sonst unverzüglich nachgeholte EntscheidungDer Richter entscheidet vor Beginn der Freiheitsentziehung.
Ein Video zeigt einen Mann, wie er einen anderen Menschen ersticht. Nach Prüfung der Unterlagen 1ordnet ein Richter an, die Wohnung des Mannes nach dem Messer zu durchsuchen; 3erst danach wird die Wohnung durchsucht. Der Mann ist während der Durchsuchung verreist und wird weder festgenommen noch festgehalten.
Trifft „Richterliche Entscheidung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEntscheidung durch einen RichterDie Anordnung stammt von einem Richter.
- 2fehltEntscheidung über Anordnung, Fortdauer oder Beendigung einer FreiheitsentziehungDer Richter entscheidet nur über die Durchsuchung der Wohnung, nicht über eine Freiheitsentziehung.
- 3erfülltGrundsätzlich vorherige, sonst unverzüglich nachgeholte EntscheidungDer Richter entscheidet vor Beginn der Maßnahme.
Typische Fehler
FehlerAls mögliche Ergebnisse werden nur die Anordnung und die Bestätigung der Freiheitsentziehung genannt.
RichtigDer Richter kann auch entscheiden, dass die betroffene Person freizulassen ist.
FehlerDas Ende des Folgetags wird als Frist verstanden, die die Polizei vor Einschaltung eines Richters stets ausschöpfen darf.
RichtigDie richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung herbeigeführt werden; das Ende des Folgetags ist nur die äußerste Grenze des eigenmächtigen Polizeigewahrsams.