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Richterliche Entscheidung

Art. 104 II GG · Öffentliches Recht

Die richterliche Entscheidung ist die Entscheidung eines Richters darüber, ob eine Freiheitsentziehung angeordnet oder fortgesetzt werden darf oder die betroffene Person freizulassen ist. Sie ist grundsätzlich vor der Freiheitsentziehung einzuholen; bei einer ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung begonnenen Freiheitsentziehung ist sie unverzüglich nachzuholen. Sie sichert den Richtervorbehalt als verfassungsrechtliches Gebot.

Merksatz

Die nachträgliche richterliche Kontrolle ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Wann muss ein Richter entscheiden?Bei zunächst nicht richterlich angeordneter Festhaltung ist die Entscheidung unverzüglich einzuholen. Das Ende des Folgetags ist nur die äußerste Grenze, keine Wartefrist.
  1. Ergreifen
    Beginn des Polizeigewahrsams
    Die Polizei nimmt die Person zunächst ohne richterliche Anordnung in Gewahrsam.
  2. Unverzüglich
    Richterliche Entscheidung
    Die richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
  3. Ende des Folgetags
    Äußerste Grenze
    Spätestens hier endet die Befugnis der Polizei, die Person ohne richterliche Entscheidung weiter festzuhalten.
  1. Beginn des Polizeigewahrsams Die Polizei nimmt die Person zunächst ohne richterliche Anordnung in Gewahrsam.
  2. Richterliche Entscheidung Die richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung eingeholt werden.
  3. Äußerste Grenze Spätestens hier endet die Befugnis der Polizei, die Person ohne richterliche Entscheidung weiter festzuhalten.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Video zeigt einen Mann, wie er einen anderen Menschen ersticht; außerdem hat er seine Wohnung aufgelöst und für den nächsten Morgen einen Flug ins Ausland gebucht. Nach Prüfung der Unterlagen 1ordnet ein Richter an, 2den Mann festzunehmen und in einer Zelle festzuhalten; 3erst danach wird der Mann festgenommen.

Trifft „Richterliche Entscheidung“ hier zu?

„Richterliche Entscheidung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung durch einen Richter
    Die Anordnung stammt von einem Richter.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über Anordnung, Fortdauer oder Beendigung einer Freiheitsentziehung
    Die Entscheidung betrifft die Anordnung einer Freiheitsentziehung.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich vorherige, sonst unverzüglich nachgeholte Entscheidung
    Der Richter entscheidet vor Beginn der Freiheitsentziehung.
    erfüllt
BFall B

Ein Video zeigt einen Mann, wie er einen anderen Menschen ersticht. Nach Prüfung der Unterlagen 1ordnet ein Richter an, die Wohnung des Mannes nach dem Messer zu durchsuchen; 3erst danach wird die Wohnung durchsucht. Der Mann ist während der Durchsuchung verreist und wird weder festgenommen noch festgehalten.

Trifft „Richterliche Entscheidung“ hier zu?

„Richterliche Entscheidung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung über Anordnung, Fortdauer oder Beendigung einer Freiheitsentziehung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung durch einen Richter
    Die Anordnung stammt von einem Richter.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung über Anordnung, Fortdauer oder Beendigung einer Freiheitsentziehung
    Der Richter entscheidet nur über die Durchsuchung der Wohnung, nicht über eine Freiheitsentziehung.
    fehlt
  3. 3
    Grundsätzlich vorherige, sonst unverzüglich nachgeholte Entscheidung
    Der Richter entscheidet vor Beginn der Maßnahme.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAls mögliche Ergebnisse werden nur die Anordnung und die Bestätigung der Freiheitsentziehung genannt.

RichtigDer Richter kann auch entscheiden, dass die betroffene Person freizulassen ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerDas Ende des Folgetags wird als Frist verstanden, die die Polizei vor Einschaltung eines Richters stets ausschöpfen darf.

RichtigDie richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung herbeigeführt werden; das Ende des Folgetags ist nur die äußerste Grenze des eigenmächtigen Polizeigewahrsams.

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