Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen

Richterlicher Vorbehalt

Art. 104 II GG · Öffentliches Recht

Der richterliche Vorbehalt gebietet bei einer Freiheitsentziehung eine Entscheidung durch einen Richter über ihre Zulässigkeit und Fortdauer. Diese muss grundsätzlich vor Beginn der Freiheitsentziehung ergehen; wäre deren verfassungsrechtlich zulässiger Zweck dadurch nicht erreichbar, ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

Merksatz

Der Richter soll grundsätzlich vor dem Freiheitsentzug kontrollieren, nicht erst nach dessen Beginn.

Wann muss ein Richter entscheiden?Die richterliche Entscheidung ist sofort zu veranlassen. Das Ende des Folgetags ist nur die äußerste Grenze des polizeilichen Eigengewahrsams, keine Wartefrist.
  1. Ergreifen
    Beginn des Polizeigewahrsams
    Die Polizei hält eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
  2. Unverzüglich
    Richterliche Entscheidung
    Die Entscheidung ist ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
  3. Folgetag, 24 Uhr
    Äußerste Grenze
    Ohne richterliche Entscheidung darf der polizeiliche Eigengewahrsam spätestens jetzt nicht mehr andauern.
  1. Beginn des Polizeigewahrsams Die Polizei hält eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
  2. Richterliche Entscheidung Die Entscheidung ist ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
  3. Äußerste Grenze Ohne richterliche Entscheidung darf der polizeiliche Eigengewahrsam spätestens jetzt nicht mehr andauern.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Mann schlägt mit einer Eisenstange auf Passanten ein und kündigt an, nach seiner Freilassung weitere Menschen anzugreifen. Die Polizei überwältigt ihn und sperrt ihn in eine Zelle. Eine Beamtin ruft sofort die zuständige Richterin an und bringt den Mann auf deren Aufforderung unmittelbar zu ihr. Die Richterin hört ihn an, prüft die Gründe für das Festhalten und ordnet sein weiteres Festhalten zur Verhinderung der angekündigten Angriffe an.

Trifft „Richterlicher Vorbehalt“ hier zu?

„Richterlicher Vorbehalt“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiheitsentziehung
    Der Mann kann seinen Aufenthaltsort nicht mehr verlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
    Die Richterin kontrolliert die Gründe der Maßnahme und entscheidet über ihre Fortsetzung.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich vorherige, ausnahmsweise unverzügliche nachträgliche Entscheidung
    Die laufenden Angriffe erfordern sofortiges Eingreifen; die richterliche Kontrolle wird anschließend ohne vermeidbare Verzögerung veranlasst.
    erfüllt
BFall B

Ein Mann schlägt mit einer Eisenstange auf Passanten ein und kündigt an, nach seiner Freilassung weitere Menschen anzugreifen. Die Polizei überwältigt ihn und 1sperrt ihn in eine Zelle. Obwohl die zuständige Richterin ab diesem Zeitpunkt zur sofortigen Anhörung und Entscheidung bereitsteht, lässt der Beamte die Akte ohne anderen Arbeitsauftrag fünf Stunden auf seinem Schreibtisch liegen. 2Erst danach hört die Richterin den Mann an, prüft die Gründe für das Festhalten und ordnet sein weiteres Festhalten zur Verhinderung der angekündigten Angriffe an.

Trifft „Richterlicher Vorbehalt“ hier zu?

„Richterlicher Vorbehalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Grundsätzlich vorherige, ausnahmsweise unverzügliche nachträgliche Entscheidung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiheitsentziehung
    Der Mann kann seinen Aufenthaltsort nicht mehr verlassen.
    erfüllt
  2. 2
    Richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
    Eine richterliche Prüfung und Entscheidung über die Fortsetzung findet statt.
    erfüllt
  3. 3
    Grundsätzlich vorherige, ausnahmsweise unverzügliche nachträgliche Entscheidung
    Das anfängliche Eingreifen duldet zwar keinen Aufschub, die anschließende Verzögerung um fünf Stunden ist aber vermeidbar.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Polizei dürfe mit der Einschaltung des Richters stets bis zum Ende des Folgetags warten.

RichtigDie richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung veranlasst werden; das Ende des Folgetags ist lediglich die äußerste Grenze des polizeilichen Eigengewahrsams.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.