Definitionen
Richterlicher Vorbehalt
Art. 104 II GG · Öffentliches RechtDer richterliche Vorbehalt gebietet bei einer Freiheitsentziehung eine Entscheidung durch einen Richter über ihre Zulässigkeit und Fortdauer. Diese muss grundsätzlich vor Beginn der Freiheitsentziehung ergehen; wäre deren verfassungsrechtlich zulässiger Zweck dadurch nicht erreichbar, ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Der Richter soll grundsätzlich vor dem Freiheitsentzug kontrollieren, nicht erst nach dessen Beginn.
- ErgreifenBeginn des PolizeigewahrsamsDie Polizei hält eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
- UnverzüglichRichterliche EntscheidungDie Entscheidung ist ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
- Folgetag, 24 UhrÄußerste GrenzeOhne richterliche Entscheidung darf der polizeiliche Eigengewahrsam spätestens jetzt nicht mehr andauern.
- Beginn des Polizeigewahrsams Die Polizei hält eine Person ohne vorherige richterliche Anordnung fest.
- Richterliche Entscheidung Die Entscheidung ist ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
- Äußerste Grenze Ohne richterliche Entscheidung darf der polizeiliche Eigengewahrsam spätestens jetzt nicht mehr andauern.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Mann schlägt mit einer Eisenstange auf Passanten ein und kündigt an, nach seiner Freilassung weitere Menschen anzugreifen. Die Polizei überwältigt ihn und sperrt ihn in eine Zelle. Eine Beamtin ruft sofort die zuständige Richterin an und bringt den Mann auf deren Aufforderung unmittelbar zu ihr. Die Richterin hört ihn an, prüft die Gründe für das Festhalten und ordnet sein weiteres Festhalten zur Verhinderung der angekündigten Angriffe an.
Trifft „Richterlicher Vorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiheitsentziehungDer Mann kann seinen Aufenthaltsort nicht mehr verlassen.
- 2erfülltRichterliche Entscheidung über Zulässigkeit und FortdauerDie Richterin kontrolliert die Gründe der Maßnahme und entscheidet über ihre Fortsetzung.
- 3erfülltGrundsätzlich vorherige, ausnahmsweise unverzügliche nachträgliche EntscheidungDie laufenden Angriffe erfordern sofortiges Eingreifen; die richterliche Kontrolle wird anschließend ohne vermeidbare Verzögerung veranlasst.
Ein Mann schlägt mit einer Eisenstange auf Passanten ein und kündigt an, nach seiner Freilassung weitere Menschen anzugreifen. Die Polizei überwältigt ihn und 1sperrt ihn in eine Zelle. Obwohl die zuständige Richterin ab diesem Zeitpunkt zur sofortigen Anhörung und Entscheidung bereitsteht, lässt der Beamte die Akte ohne anderen Arbeitsauftrag fünf Stunden auf seinem Schreibtisch liegen. 2Erst danach hört die Richterin den Mann an, prüft die Gründe für das Festhalten und ordnet sein weiteres Festhalten zur Verhinderung der angekündigten Angriffe an.
Trifft „Richterlicher Vorbehalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiheitsentziehungDer Mann kann seinen Aufenthaltsort nicht mehr verlassen.
- 2erfülltRichterliche Entscheidung über Zulässigkeit und FortdauerEine richterliche Prüfung und Entscheidung über die Fortsetzung findet statt.
- 3fehltGrundsätzlich vorherige, ausnahmsweise unverzügliche nachträgliche EntscheidungDas anfängliche Eingreifen duldet zwar keinen Aufschub, die anschließende Verzögerung um fünf Stunden ist aber vermeidbar.
Typische Fehler
FehlerDie Polizei dürfe mit der Einschaltung des Richters stets bis zum Ende des Folgetags warten.
RichtigDie richterliche Entscheidung muss ohne vermeidbare Verzögerung veranlasst werden; das Ende des Folgetags ist lediglich die äußerste Grenze des polizeilichen Eigengewahrsams.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema