Definitionen
Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)
Art. 104 II GG · Öffentliches RechtDer Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG besagt, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheiden darf und diese Entscheidung grundsätzlich vor Beginn der Freiheitsentziehung einzuholen ist. Wird eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ohne richterliche Grundlage darf die Polizei eine Person höchstens bis zum Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages in eigenem Gewahrsam halten.
Nachträgliche richterliche Kontrolle ist die Ausnahme und kein frei wählbarer Ersatz für eine vorherige Entscheidung.
- Tag des ErgreifensRichterliche Klärung herbeiführenFehlt eine richterliche Anordnung, ist die richterliche Entscheidung ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
- Folgetag, 24 UhrÄußerste GewahrsamsgrenzeOhne richterliche Grundlage muss der polizeiliche Gewahrsam spätestens jetzt beendet sein.
- Richterliche Klärung herbeiführen Fehlt eine richterliche Anordnung, ist die richterliche Entscheidung ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
- Äußerste Gewahrsamsgrenze Ohne richterliche Grundlage muss der polizeiliche Gewahrsam spätestens jetzt beendet sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Um weitere Angriffe zu verhindern, schließt die Polizei Paul am Montag um 9 Uhr in einer Zelle ein; er hat trotz mehrfachen Trennens immer wieder einen Mann geschlagen und weitere Schläge angekündigt. Für eine vorherige richterliche Entscheidung blieb wegen der sofort drohenden Angriffe keine Zeit. Die Beamten rufen sofort den zuständigen Richter an und bringen Paul auf direktem Weg zu ihm; um 10 Uhr hört der Richter Paul an und ordnet an, ihn bis 12 Uhr festzuhalten. Um 12 Uhr lassen die Beamten Paul frei.
Trifft „Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiheitsentziehungPaul kann die Zelle nicht verlassen und sich nicht frei fortbewegen.
- 2erfülltAusschließliche Entscheidungszuständigkeit eines RichtersDie Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung trifft der Richter.
- 3erfülltVorherige richterliche Entscheidung als RegelfallDie unmittelbar drohenden Angriffe rechtfertigen ausnahmsweise ein Eingreifen vor der richterlichen Entscheidung.
- 4erfülltUnverzügliche Entscheidung bei anfänglich fehlender AnordnungDie Beamten führen die richterliche Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung herbei.
- 5erfülltHöchstgrenze des Polizeigewahrsams ohne richterliche GrundlageBereits am Vormittag des Ergreifens liegt eine richterliche Grundlage für das weitere Festhalten vor.
Um weitere Angriffe zu verhindern, schließt die Polizei Paul am Montag um 9 Uhr in einer Zelle ein; er hat trotz mehrfachen Trennens immer wieder einen Mann geschlagen und weitere Schläge angekündigt. Für eine vorherige richterliche Entscheidung blieb wegen der sofort drohenden Angriffe keine Zeit. Die Beamten sortieren zunächst alte Akten und rufen den seit 9 Uhr erreichbaren Richter erst um 12 Uhr an; er hört Paul kurz darauf an und ordnet an, ihn bis 14 Uhr festzuhalten. Um 14 Uhr lassen die Beamten Paul frei.
Trifft „Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFreiheitsentziehungPaul kann die Zelle nicht verlassen und sich nicht frei fortbewegen.
- 2erfülltAusschließliche Entscheidungszuständigkeit eines RichtersDie Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung trifft der Richter.
- 3erfülltVorherige richterliche Entscheidung als RegelfallDie unmittelbar drohenden Angriffe rechtfertigen zunächst ein Eingreifen ohne vorherige richterliche Entscheidung.
- 4fehltUnverzügliche Entscheidung bei anfänglich fehlender AnordnungDie Aktenarbeit rechtfertigt es nicht, die Kontaktaufnahme mit dem erreichbaren Richter um drei Stunden zu verzögern.
- 5erfülltHöchstgrenze des Polizeigewahrsams ohne richterliche GrundlageDie richterliche Grundlage liegt noch am Tag des Ergreifens vor, obwohl die unverzügliche Kontrolle versäumt wurde.
Typische Fehler
FehlerDie Polizei dürfe eine Person ohne richterliche Entscheidung stets 48 Stunden festhalten.
RichtigDie äußerste Grenze endet mit Ablauf des Folgetags und ist keine feste 48-Stunden-Frist; die richterliche Entscheidung muss außerdem ohne vermeidbare Verzögerung herbeigeführt werden.