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Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)

Art. 104 II GG · Öffentliches Recht

Der Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG besagt, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur ein Richter entscheiden darf und diese Entscheidung grundsätzlich vor Beginn der Freiheitsentziehung einzuholen ist. Wird eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ohne richterliche Grundlage darf die Polizei eine Person höchstens bis zum Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages in eigenem Gewahrsam halten.

Merksatz

Nachträgliche richterliche Kontrolle ist die Ausnahme und kein frei wählbarer Ersatz für eine vorherige Entscheidung.

Welche Zeitgrenzen gelten für die Polizei?Unverzügliche richterliche Klärung und äußerste Gewahrsamsgrenze gelten nebeneinander. Das Ende des Folgetags ist keine reguläre Wartefrist.
  1. Tag des Ergreifens
    Richterliche Klärung herbeiführen
    Fehlt eine richterliche Anordnung, ist die richterliche Entscheidung ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
  2. Folgetag, 24 Uhr
    Äußerste Gewahrsamsgrenze
    Ohne richterliche Grundlage muss der polizeiliche Gewahrsam spätestens jetzt beendet sein.
  1. Richterliche Klärung herbeiführen Fehlt eine richterliche Anordnung, ist die richterliche Entscheidung ohne vermeidbare Verzögerung herbeizuführen.
  2. Äußerste Gewahrsamsgrenze Ohne richterliche Grundlage muss der polizeiliche Gewahrsam spätestens jetzt beendet sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Um weitere Angriffe zu verhindern, schließt die Polizei Paul am Montag um 9 Uhr in einer Zelle ein; er hat trotz mehrfachen Trennens immer wieder einen Mann geschlagen und weitere Schläge angekündigt. Für eine vorherige richterliche Entscheidung blieb wegen der sofort drohenden Angriffe keine Zeit. Die Beamten rufen sofort den zuständigen Richter an und bringen Paul auf direktem Weg zu ihm; um 10 Uhr hört der Richter Paul an und ordnet an, ihn bis 12 Uhr festzuhalten. Um 12 Uhr lassen die Beamten Paul frei.

Trifft „Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)“ hier zu?

„Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiheitsentziehung
    Paul kann die Zelle nicht verlassen und sich nicht frei fortbewegen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Entscheidungszuständigkeit eines Richters
    Die Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung trifft der Richter.
    erfüllt
  3. 3
    Vorherige richterliche Entscheidung als Regelfall
    Die unmittelbar drohenden Angriffe rechtfertigen ausnahmsweise ein Eingreifen vor der richterlichen Entscheidung.
    erfüllt
  4. 4
    Unverzügliche Entscheidung bei anfänglich fehlender Anordnung
    Die Beamten führen die richterliche Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung herbei.
    erfüllt
  5. 5
    Höchstgrenze des Polizeigewahrsams ohne richterliche Grundlage
    Bereits am Vormittag des Ergreifens liegt eine richterliche Grundlage für das weitere Festhalten vor.
    erfüllt
BFall B

Um weitere Angriffe zu verhindern, schließt die Polizei Paul am Montag um 9 Uhr in einer Zelle ein; er hat trotz mehrfachen Trennens immer wieder einen Mann geschlagen und weitere Schläge angekündigt. Für eine vorherige richterliche Entscheidung blieb wegen der sofort drohenden Angriffe keine Zeit. Die Beamten sortieren zunächst alte Akten und rufen den seit 9 Uhr erreichbaren Richter erst um 12 Uhr an; er hört Paul kurz darauf an und ordnet an, ihn bis 14 Uhr festzuhalten. Um 14 Uhr lassen die Beamten Paul frei.

Trifft „Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)“ hier zu?

„Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung)“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unverzügliche Entscheidung bei anfänglich fehlender Anordnung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Freiheitsentziehung
    Paul kann die Zelle nicht verlassen und sich nicht frei fortbewegen.
    erfüllt
  2. 2
    Ausschließliche Entscheidungszuständigkeit eines Richters
    Die Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung trifft der Richter.
    erfüllt
  3. 3
    Vorherige richterliche Entscheidung als Regelfall
    Die unmittelbar drohenden Angriffe rechtfertigen zunächst ein Eingreifen ohne vorherige richterliche Entscheidung.
    erfüllt
  4. 4
    Unverzügliche Entscheidung bei anfänglich fehlender Anordnung
    Die Aktenarbeit rechtfertigt es nicht, die Kontaktaufnahme mit dem erreichbaren Richter um drei Stunden zu verzögern.
    fehlt
  5. 5
    Höchstgrenze des Polizeigewahrsams ohne richterliche Grundlage
    Die richterliche Grundlage liegt noch am Tag des Ergreifens vor, obwohl die unverzügliche Kontrolle versäumt wurde.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Polizei dürfe eine Person ohne richterliche Entscheidung stets 48 Stunden festhalten.

RichtigDie äußerste Grenze endet mit Ablauf des Folgetags und ist keine feste 48-Stunden-Frist; die richterliche Entscheidung muss außerdem ohne vermeidbare Verzögerung herbeigeführt werden.

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