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Restitutionsklage

§ 580 ZPO · Zivilrecht

Die Restitutionsklage ist ein Rechtsbehelf zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein in § 580 ZPO abschließend aufgezählter Restitutionsgrund vorliegt, insbesondere weil das Urteil auf einer gefälschten Urkunde, einem Meineid oder einer strafbaren Handlung des Richters beruht oder eine entscheidungserhebliche Urkunde nachträglich aufgefunden wird, mit dem Ziel, das frühere Urteil aufzuheben und eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Entscheidung herbeizuführen.

Merksatz

Eine bloß falsche Entscheidung genügt nicht; entscheidend ist ein gesetzlich vorgesehener Wiederaufnahmegrund.

Welche Klage erfasst welchen Mangel?Beide Klagen dienen der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens, setzen aber unterschiedliche Gründe voraus.
Restitutionsklage
Nichtigkeitsklage
Angriffsgrund
Besondere Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO
Schwere Verfahrensmängel nach § 579 ZPO
Beispiel
Urteil stützt sich auf gefälschte Urkunde
Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna wird zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt, obwohl sie es bereits vollständig zurückgezahlt hat. 1Nach erfolgloser Ausschöpfung aller gewöhnlichen Rechtsmittel ist das Urteil endgültig geworden. 2Eine Woche später gibt die Polizei ihr die schon vor dem Prozess ausgestellte Quittung des Gläubigers über die vollständige Rückzahlung zurück, die nach einem Diebstahl trotz sorgfältiger Suche unauffindbar war. 3Anna reicht sofort eine Klage ein, um das Verfahren erneut durchführen, das Urteil aufheben und die Zahlungsklage wegen der Rückzahlung abweisen zu lassen.

Trifft „Restitutionsklage“ hier zu?

„Restitutionsklage“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren
    Das Verfahren ist durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Restitutionsgrund nach § 580 ZPO
    Die nun verfügbare, bereits vor dem Prozess vorhandene Quittung hätte als Zahlungsnachweis eine günstigere Entscheidung herbeigeführt.
    erfüllt
  3. 3
    Ziel: Aufhebung des Urteils und neue Sachentscheidung
    Anna strebt die Aufhebung des früheren Urteils und eine Entscheidung an, die ihre Rückzahlung berücksichtigt.
    erfüllt
BFall B

Anna wird zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt, obwohl sie es bereits vollständig zurückgezahlt hat. 1Nach erfolgloser Ausschöpfung aller gewöhnlichen Rechtsmittel ist das Urteil endgültig geworden. Eine Woche später meldet sich eine Anna zuvor unbekannte Passantin, die die Rückzahlung beobachtet hat und sie vor Gericht schildern möchte. 3Anna reicht sofort eine Klage ein, um das Verfahren erneut durchführen, das Urteil aufheben und die Zahlungsklage wegen der Rückzahlung abweisen zu lassen.

Trifft „Restitutionsklage“ hier zu?

„Restitutionsklage“ trifft nicht zu.Es fehlt: Restitutionsgrund nach § 580 ZPO

An der Definition geprüft

  1. 1
    Durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren
    Das Verfahren ist durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
    erfüllt
  2. 2
    Restitutionsgrund nach § 580 ZPO
    Eine neu verfügbare Zeugin ist weder eine Urkunde noch für sich genommen ein anderer Grund nach § 580 ZPO.
    fehlt
  3. 3
    Ziel: Aufhebung des Urteils und neue Sachentscheidung
    Anna strebt die Aufhebung des früheren Urteils und eine Entscheidung an, die ihre Rückzahlung berücksichtigt.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEin nachträglich verfügbarer Zeuge wird einem Urkundenfund gleichgestellt.

RichtigEin neu verfügbarer Zeuge erfüllt den Wiederaufnahmegrund des Urkundenfunds nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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