Definitionen
Restitutionsklage
§ 580 ZPO · ZivilrechtDie Restitutionsklage ist ein Rechtsbehelf zur Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, wenn ein in § 580 ZPO abschließend aufgezählter Restitutionsgrund vorliegt, insbesondere weil das Urteil auf einer gefälschten Urkunde, einem Meineid oder einer strafbaren Handlung des Richters beruht oder eine entscheidungserhebliche Urkunde nachträglich aufgefunden wird, mit dem Ziel, das frühere Urteil aufzuheben und eine dem wahren Sachverhalt entsprechende Entscheidung herbeizuführen.
Eine bloß falsche Entscheidung genügt nicht; entscheidend ist ein gesetzlich vorgesehener Wiederaufnahmegrund.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna wird zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt, obwohl sie es bereits vollständig zurückgezahlt hat. 1Nach erfolgloser Ausschöpfung aller gewöhnlichen Rechtsmittel ist das Urteil endgültig geworden. 2Eine Woche später gibt die Polizei ihr die schon vor dem Prozess ausgestellte Quittung des Gläubigers über die vollständige Rückzahlung zurück, die nach einem Diebstahl trotz sorgfältiger Suche unauffindbar war. 3Anna reicht sofort eine Klage ein, um das Verfahren erneut durchführen, das Urteil aufheben und die Zahlungsklage wegen der Rückzahlung abweisen zu lassen.
Trifft „Restitutionsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes VerfahrenDas Verfahren ist durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
- 2erfülltRestitutionsgrund nach § 580 ZPODie nun verfügbare, bereits vor dem Prozess vorhandene Quittung hätte als Zahlungsnachweis eine günstigere Entscheidung herbeigeführt.
- 3erfülltZiel: Aufhebung des Urteils und neue SachentscheidungAnna strebt die Aufhebung des früheren Urteils und eine Entscheidung an, die ihre Rückzahlung berücksichtigt.
Anna wird zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt, obwohl sie es bereits vollständig zurückgezahlt hat. 1Nach erfolgloser Ausschöpfung aller gewöhnlichen Rechtsmittel ist das Urteil endgültig geworden. Eine Woche später meldet sich eine Anna zuvor unbekannte Passantin, die die Rückzahlung beobachtet hat und sie vor Gericht schildern möchte. 3Anna reicht sofort eine Klage ein, um das Verfahren erneut durchführen, das Urteil aufheben und die Zahlungsklage wegen der Rückzahlung abweisen zu lassen.
Trifft „Restitutionsklage“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDurch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes VerfahrenDas Verfahren ist durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen.
- 2fehltRestitutionsgrund nach § 580 ZPOEine neu verfügbare Zeugin ist weder eine Urkunde noch für sich genommen ein anderer Grund nach § 580 ZPO.
- 3erfülltZiel: Aufhebung des Urteils und neue SachentscheidungAnna strebt die Aufhebung des früheren Urteils und eine Entscheidung an, die ihre Rückzahlung berücksichtigt.
Typische Fehler
FehlerEin nachträglich verfügbarer Zeuge wird einem Urkundenfund gleichgestellt.
RichtigEin neu verfügbarer Zeuge erfüllt den Wiederaufnahmegrund des Urkundenfunds nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema