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Richterliche Anordnung

Öffentliches Recht

Die richterliche Anordnung ist die vorherige Entscheidung eines zuständigen Richters, die als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für bestimmte besonders grundrechtsintensive polizeiliche Maßnahmen (z. B. Wohnungsdurchsuchungen) erforderlich ist und den Eingriff nach Voraussetzungen und Umfang begrenzt; bei Gefahr im Verzug kann sie ausnahmsweise durch eine behördliche Anordnung ersetzt werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Ob danach eine richterliche Entscheidung einzuholen ist, richtet sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Merksatz

Grundsätzlich muss der Richter den Eingriff vorab begrenzen, nicht erst nachträglich überprüfen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Polizei ermittelt gegen Paul, weil Zeugenaussagen und Fotos darauf hindeuten, dass er ein gestohlenes Fahrrad in seiner Wohnung aufbewahrt. 1Vor der geplanten Durchsuchung entscheidet 2der dafür zuständige Richter am Amtsgericht schriftlich, 3dass die Polizei die Wohnung nach diesem Fahrrad durchsuchen darf. 4Seine Entscheidung nennt die Beweismittel und legt die zu durchsuchenden Räume sowie das gesuchte Fahrrad fest.

Trifft „Richterliche Anordnung“ hier zu?

„Richterliche Anordnung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung vor dem Eingriff
    Die Entscheidung erfolgt vor Beginn der Durchsuchung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung durch den zuständigen Richter
    Die Entscheidung trifft der für diese Durchsuchung zuständige Richter.
    erfüllt
  3. 3
    Polizeiliche Maßnahme unter Richtervorbehalt
    Die Durchsuchung einer Wohnung unterliegt grundsätzlich dem Richtervorbehalt.
    erfüllt
  4. 4
    Begrenzung nach Voraussetzungen und Umfang
    Die Entscheidung hält die tatsächlichen Grundlagen fest und begrenzt Ort und Gegenstand der Suche.
    erfüllt
BFall B

Die Polizei ermittelt gegen Paul, weil Zeugenaussagen und Fotos darauf hindeuten, dass er ein gestohlenes Fahrrad in seiner Wohnung aufbewahrt. 1Vor der geplanten Durchsuchung entscheidet allein der Leiter der Polizeidienststelle schriftlich, 3die Wohnung nach diesem Fahrrad zu durchsuchen. 4Sein Schreiben nennt die Beweismittel und legt die zu durchsuchenden Räume sowie das gesuchte Fahrrad fest. Er schaltet keinen Richter ein, obwohl dieser rechtzeitig erreichbar wäre und keine Hinweise auf eine drohende Beseitigung des Fahrrads bestehen.

Trifft „Richterliche Anordnung“ hier zu?

„Richterliche Anordnung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Entscheidung durch den zuständigen Richter

An der Definition geprüft

  1. 1
    Entscheidung vor dem Eingriff
    Die Entscheidung erfolgt vor Beginn der Durchsuchung.
    erfüllt
  2. 2
    Entscheidung durch den zuständigen Richter
    Es entscheidet ausschließlich der Polizeidienststellenleiter und kein Richter.
    fehlt
  3. 3
    Polizeiliche Maßnahme unter Richtervorbehalt
    Die geplante Wohnungsdurchsuchung unterliegt dem Richtervorbehalt; ein Eilfall ist nicht gegeben.
    erfüllt
  4. 4
    Begrenzung nach Voraussetzungen und Umfang
    Auch die behördliche Entscheidung hält die tatsächlichen Grundlagen fest und begrenzt Ort und Gegenstand der Suche.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerGefahr im Verzug wird unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage als ausreichender Ersatz für die richterliche Entscheidung angesehen.

RichtigEine behördliche Eilanordnung darf die richterliche Entscheidung nur ersetzen, wenn die Rechtsgrundlage diese Ausnahme zulässt.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach jeder behördlichen Eilanordnung wird zwingend eine unverzügliche richterliche Bestätigung verlangt.

RichtigOb anschließend eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab.

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