Definitionen
Restwert
§ 249 BGB · ZivilrechtDer Restwert ist der Wert, den eine beschädigte oder teilweise zerstörte Sache nach dem Schadensereignis noch hat (Veräußerungswert des beschädigten Gegenstands). Bei einer Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis ist er vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, um den Wiederbeschaffungsaufwand zu ermitteln.
Der Ersatzbedarf auf Wiederbeschaffungsbasis hängt auch davon ab, was vom beschädigten Gegenstand wirtschaftlich übrig bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Bei einem Unfall wird Ninas Auto beschädigt. 2Im beschädigten Zustand lässt es sich auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt für 2.000 Euro verkaufen. Diesen Betrag legt Nina für das beschädigte Auto zugrunde.
Trifft „Restwert“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschädigte oder teilweise zerstörte SacheDas Auto ist eine durch den Unfall beschädigte Sache.
- 2erfülltVerkaufswert im Zustand nach dem SchadensereignisDie angesetzten 2.000 Euro entsprechen dem erzielbaren Verkaufspreis des beschädigten Autos.
1Bei einem Unfall wird Ninas Auto beschädigt. Vor dem Unfall hätte sie es für 12.000 Euro verkaufen können, im beschädigten Zustand danach nur noch für 2.000 Euro. Für das beschädigte Auto legt Nina den früheren Verkaufspreis von 12.000 Euro zugrunde.
Trifft „Restwert“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschädigte oder teilweise zerstörte SacheDie Bewertung bezieht sich auf das durch den Unfall beschädigte Auto.
- 2fehltVerkaufswert im Zustand nach dem SchadensereignisDie angesetzten 12.000 Euro betreffen den Zustand vor dem Unfall, nicht den Verkaufswert des beschädigten Autos.
Typische Fehler
FehlerDer Restwert wird unabhängig von der Abrechnungsart stets vom Schadensersatz abgezogen.
RichtigDer Restwert wird bei der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, nicht von den erforderlichen Reparaturkosten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema