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Restwert

§ 249 BGB · Zivilrecht

Der Restwert ist der Wert, den eine beschädigte oder teilweise zerstörte Sache nach dem Schadensereignis noch hat (Veräußerungswert des beschädigten Gegenstands). Bei einer Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis ist er vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, um den Wiederbeschaffungsaufwand zu ermitteln.

Merksatz

Der Ersatzbedarf auf Wiederbeschaffungsbasis hängt auch davon ab, was vom beschädigten Gegenstand wirtschaftlich übrig bleibt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bei einem Unfall wird Ninas Auto beschädigt. 2Im beschädigten Zustand lässt es sich auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt für 2.000 Euro verkaufen. Diesen Betrag legt Nina für das beschädigte Auto zugrunde.

Trifft „Restwert“ hier zu?

„Restwert“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigte oder teilweise zerstörte Sache
    Das Auto ist eine durch den Unfall beschädigte Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Verkaufswert im Zustand nach dem Schadensereignis
    Die angesetzten 2.000 Euro entsprechen dem erzielbaren Verkaufspreis des beschädigten Autos.
    erfüllt
BFall B

1Bei einem Unfall wird Ninas Auto beschädigt. Vor dem Unfall hätte sie es für 12.000 Euro verkaufen können, im beschädigten Zustand danach nur noch für 2.000 Euro. Für das beschädigte Auto legt Nina den früheren Verkaufspreis von 12.000 Euro zugrunde.

Trifft „Restwert“ hier zu?

„Restwert“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verkaufswert im Zustand nach dem Schadensereignis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigte oder teilweise zerstörte Sache
    Die Bewertung bezieht sich auf das durch den Unfall beschädigte Auto.
    erfüllt
  2. 2
    Verkaufswert im Zustand nach dem Schadensereignis
    Die angesetzten 12.000 Euro betreffen den Zustand vor dem Unfall, nicht den Verkaufswert des beschädigten Autos.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Restwert wird unabhängig von der Abrechnungsart stets vom Schadensersatz abgezogen.

RichtigDer Restwert wird bei der Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, nicht von den erforderlichen Reparaturkosten.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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